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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 8188/09 EFG 2014 S. 217 Nr. 3

Gesetze: EStG 2002 § 70 Abs. 4, EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 2

Änderung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglicher Kenntnis über den Bezug von Halbwaisenrente

Erkennbarkeit einer Prognoseentscheidung der Familienkasse

Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO auch für Änderungen nach Abs. 2 der Vorschrift

Verhältnis von § 70 Abs. 4 EStG 2002 zu § 175 AO

Leitsatz

1. Die für eine Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG 2002 notwendige Prognose der Einkünfte und Bezüge eines Kindes im laufenden Kalenderjahr setzt nicht voraus, dass die Familienkasse eine Berechnung erstellt und diese dokumentiert hat.

2. Die nachträgliche Kenntnis des FA über den Bezug einer – die Einkünfte und Bezüge von Kindern gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2002 erhöhenden – Halbewaisenrente lässt sich zwar allenfalls als nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen würdigen; im Kindergeldrecht ergibt sich aber eine Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf Grund der von der Familienkasse zu treffenden Prognose, die durch die tatsächlich erzielten Einkünfte (rückwirkend) ersetzt wird (entgegen ).

3. Unabhängig davon, ob § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO oder § 175 Abs. 2 AO die zutreffende Korrekturnorm ist, gilt in beiden Fällen die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 S. 2 AO.

4. Die Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sowie des § 175 Abs. 2 AO ist neben den § 70 Abs. 4 EStG 2002 anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 217 Nr. 3
FAAAE-50981

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2013 - 6 K 8188/09

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