BGH Beschluss v. - IX ZR 52/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Meiningen, 2 O 1481/04 vom OLG Jena, 7 U 926/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus mehreren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zutreffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforderung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl. , ZIP 2007, 435, 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAC-77565

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein