Steuererlass für beschränkt Steuerpflichtige im Zusammenhang mit inländischen Spielen der europäischen Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten
(Mannschaftssporterlass)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Einkünften, die beschränkt Steuerpflichtige im Zusammenhang mit inländischen Spielen in europäischen Vereinswettbewerben von Mannschaftssportarten erzielen, Folgendes:
Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer (ausländische Vereine und deren Spieler) an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten aus diesen Spielen erzielen, wird gemäß § 50 Abs. 7 EStG erlassen, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilnehmern, die in Deutschland ansässig sind, in Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen ebenfalls verzichtet. Der Steuererlass gilt auch für Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen europäischen Dachverbänden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung der inländischen Spiele in europäischen Vereinswettbewerben stehen. Die Einkünfte unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG.
Der Steuererlass gilt für Einkünfte aus Spielen im Rahmen der europäischen Vereinswettbewerbe im Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Volleyball sowie in vergleichbaren Mannschaftssportarten.
Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen sind die vorstehenden Grundsätze bereits auf alle Einkünfte im unmittelbaren Zusammenhang mit den o. g. Veranstaltungen anzuwenden, die beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern ab dem zufließen. Ist der Ansässigkeitsstaat zu einem Verzicht im entsprechenden Umfang nicht bereit, findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesem Staat ansässig sind, nach dem Ende des Kalenderjahrs keine Anwendung mehr, in dem dieser Staat den Verzicht auf eine Quellenbesteuerung abgelehnt hat. Äußert sich die zuständige Behörde eines Staates trotz wiederholter deutscher Anfrage nicht, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung der Besteuerungspraxis jenes Staates, ob gleichwohl von Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Liste der Staaten, für die keine Gegenseitigkeit hinsichtlich des Quellensteuerverzichts besteht.
BMF v. - IV C 8 -
S 2303/07/0009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 538
BB 2008 S. 863 Nr. 17
DStR 2008 S. 823 Nr. 17
EStB 2008 S. 209 Nr. 6
EStB 2008 S. 298 Nr. 8
FR 2008 S. 485 Nr. 10
StB 2008 S. 195 Nr. 6
StBW 2008 S. 8 Nr. 9
WPg 2008 S. 515 Nr. 11
ZAAAC-77431