Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 145; BGB § 151; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Hamburg, 12 Ca 107/05 vom LAG Hamburg, 1 Sa 17/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Essenskosten.
Die Beklagte beschäftigt in mehreren Betriebsstätten etwa 1.100 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1978 bei ihr beschäftigt. Für den Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
Seit dem Jahr 1961 zahlte die Beklagte allen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss. Dies geschah ursprünglich in Form von Essensmarken. In einem an alle "Betriebe" gerichteten Schreiben der Beklagten vom hieß es, die Geschäftsführung habe "auf Vorschlag des Betriebsrates beschlossen, ab den Essengeldzuschuß für Beschäftigte, die ein warmes Mittagessen einnehmen, von bisher 1,50 DM auf 1,80 DM zu erhöhen".
Im Juni 1990 übersandte die Beklagte dem Betriebsrat einen "Vorschlag zur Änderung des Essengeldzuschusses" und bat ihn um Zustimmung. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung vom die Leistung eines Essensgeldzuschusses für die Arbeitnehmer steuerpflichtig geworden sei. Sie schlug vor, den "aufgrund einer Gesamtzusage der Geschäftsleitung bzw. betrieblicher Übung" gezahlten Zuschuss ab dem "bargeldlos mit der Vergütungsabrechnung" zu zahlen, ihn für alle anwesenden Mitarbeiter einheitlich mit 1,80 DM brutto zu bemessen und ihn nach deren individuellen Verhältnissen zu versteuern. Am beschloss der Betriebsrat, dem Vorschlag zuzustimmen.
Am gab die Beklagte den Mitarbeitern auf einem mit "Informationen H GmbH" überschriebenen und von ihr und zwei Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Schriftstück bekannt:
"Essengeldzuschuß
Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter,
aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 waren wir gezwungen, ein neues System der Essengeldzuschüsse zu entwickeln. Die Neuregelung soll ab in Kraft treten. Wir trennen uns in diesem Zusammenhang von einem aufwendigen Verwaltungsverfahren. Konkret bedeutet dies, daß es von diesem Zeitpunkt an keine Essenmarken mehr geben wird.
Statt dessen gewähren wir Ihnen - zusammen mit Ihrer monatlichen Vergütung - für jeden Arbeitstag mit mehr als 5stündiger Anwesenheit einen täglichen Essengeldzuschuß in Höhe von DM 1,80 brutto. Diese Regelung gilt dann für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auszubildende erhalten DM 2,80 brutto.
Gezahlt wird dieser Betrag jeweils zusammen mit der nächstfälligen Vergütung im Folgemonat. Wir wenden hier das gleiche Verfahren an wie z.B. im Falle der Bezahlung von Überstunden. Einen Haken hat die Sache allerdings, wie die meisten von Ihnen ohnehin schon wissen: Der Essengeldzuschuß gehört aufgrund der Neuregelung durch das Steuerreformgesetz 1990 seit dem 1. Januar d. J. zum steuerpflichtigen Einkommen.
Ab heißt das für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in R, daß ihre freundliche Kassiererin in unserer Kantine nur noch Bargeld annimmt.
Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen anderen Betrieben müssen in Zukunft in den Restaurants und Gaststätten, in denen sie bisher ihre Essenmarken in Zahlung geben konnten, bar bezahlen. Grüne und rote Essenmarken, die bis zum ausgegeben wurden und noch nicht bei einer Vertragsgaststätte eingelöst wurden, behalten noch bis zum ihre Gültigkeit. Danach sind sie verfallen. Wir werden dies auch unseren ehemaligen Vertragsgaststätten mitteilen.
Wir glauben, daß trotz der gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung gemeinsam mit dem Betriebsrat ein guter finanzieller Kompromiß gefunden wurde.
Mit freundlichen Grüßen ...
Geschäftsleitung Betriebsrat"
Mit einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom kündigte die Beklagte "die Betriebsvereinbarung Essengeldzuschuss" zum . Von diesem Zeitpunkt ab stellte sie die Zahlung des Zuschusses ein.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung des Essensgeldzuschusses für die Zeit vom bis verlangt. Sie war in diesem Zeitraum an insgesamt 160 Tagen mehr als fünf Stunden am Arbeitsplatz. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Essensgeldzuschuss durchweg auf individualrechtlicher Grundlage geleistet. Daran habe die Mitteilung vom nichts geändert. Die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat vom gehe ins Leere.
Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Mitteilung vom handele es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese habe eine zuvor bestehende Gesamtzusage oder betriebliche Übung abgelöst. Auf Grund der Kündigung vom sei für die Zeit nach dem die Rechtsgrundlage für den Essensgeldzuschuss entfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ein ursprünglich neben dem Zahlungsantrag verfolgtes Feststellungsbegehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat auch für die Zeit nach dem Anspruch auf Zahlung des Essensgeldzuschusses nach Maßgabe der Mitteilung vom . Diese ist keine Betriebsvereinbarung, von der sich die Beklagte durch Kündigung wirksam gelöst hätte.
I. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611 BGB iVm. den "Informationen" vom . Darin hat die Beklagte allen Mitarbeitern bekannt gegeben, dass sie ihnen für jeden Arbeitstag mit mehr als fünfstündiger Anwesenheit einen Essensgeldzuschuss in Höhe von 1,80 DM brutto gewähre. In dieser Mitteilung liegt eine Gesamtzusage an die Arbeitnehmer, die diese nach Maßgabe von § 151 Satz 1 BGB angenommen haben.
1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Angebots iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags ( - Rn. 31 mwN, BAGE 118, 360). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ( - BAGE 113, 327, 340 f. mwN). Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen ( - aaO mwN). Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen.
2. Danach enthalten die "Informationen" der Beklagten vom eine Gesamtzusage, mit der eine frühere Zusage rechtsgeschäftlich modifiziert wurde. Das Informationsschreiben ist keine Betriebsvereinbarung, die die frühere Zusage kollektivrechtlich abgelöst hätte.
a) Die Gewährung des Essensgeldzuschusses beruhte in der Zeit bis zum auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage in Form einer Gesamtzusage. Diese lag, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, in der mit Schreiben vom "an alle Betriebe" gerichteten Erklärung der Beklagten, sie werde den Essensgeldzuschuss erhöhen.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde die Gesamtzusage nicht durch eine kollektivrechtliche, normative Regelung in Gestalt der "Informationen" vom abgelöst. Zwar kann eine Gesamtzusage als Grundlage für bestimmte soziale Leistungen des Arbeitgebers durch eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung ersetzt werden, wenn sich diese bei einem kollektiven Günstigkeitsvergleich als nicht weniger günstige Regelung erweist ( - BAGE 53, 42, 65). Bei dem Informationsschreiben vom handelt es sich aber nicht um eine Betriebsvereinbarung.
aa) Das folgt nicht schon daraus, dass das Schreiben den formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Betriebsvereinbarung nicht gerecht würde. Das Schreiben erfüllt mit den Unterschriften beider Betriebsparteien das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 BetrVG. Eine betriebliche Regelung bedarf nicht der ausdrücklichen Kennzeichnung als Betriebsvereinbarung, um Rechtsnormqualität iSv. § 77 Abs. 4 BetrVG besitzen zu können. Auch handeln die Betriebsparteien bei der Regelung freiwilliger sozialer Leistungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen. Für einen Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
bb) Das Informationsschreiben vom ist gleichwohl keine Betriebsvereinbarung. Es enthält nach seinem Erklärungsinhalt keine normativ wirkende Vereinbarung der Betriebsparteien iSv. § 77 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG. Das ergibt die Auslegung.
(1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgender normativer Wirkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Dabei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der betreffenden Bestimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie Dritte - Regelungsadressaten und Gerichte - die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben. Die Frage nach deren Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten ( - Rn. 13; - 1 ABR 2/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 118, 141).
Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 11 mwN, BAGE 118, 321).
(2) Danach ist das Informationsschreiben vom keine Betriebsvereinbarung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass beide Betriebsparteien gemeinsam eine neue, eigenständige und normative Rechtsgrundlage für den Essensgeldzuschuss haben begründen und damit eine Gesamtzusage haben ablösen wollen. Vielmehr hat die Beklagte die bestehende Gesamtzusage auf rechtsgeschäftlichem Wege modifiziert.
(a) Der Wortlaut der "Informationen" enthält den Ausdruck "Betriebsvereinbarung" nicht. Es findet sich auch keine sonstige Erklärung, die einen Willen zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung erkennen ließe. Zwar heißt es im Schreiben, die Beklagte glaube, dass "gemeinsam mit dem Betriebsrat" ein guter finanzieller Kompromiss gefunden worden sei. Auch trägt das Schreiben neben den Unterschriften der Geschäftsleitung zwei Unterschriften für den Betriebsrat. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt. Der Hinweis auf eine inhaltliche Abstimmung mit dem Betriebsrat und dessen Unterzeichnung belegen, dass das Schreiben inhaltlich dem Willen beider Betriebsparteien entspricht. Sie lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass mit der Zustimmung des Betriebsrats der Abschluss einer Betriebsvereinbarung und einer kollektiven, normativen Grundlage für die Gewährung des Essensgeldschusses verbunden war. Vielmehr sprechen der gesamte übrige Text und das äußere Erscheinungsbild des Schreibens gegen eine solche Annahme. Die drucktechnisch hervorgehobene Überschrift lautet "Informationen". Die Mitarbeiter werden mit der für eine direkte Ansprache üblichen Höflichkeitsformel angesprochen. Sie werden sodann über die Änderung der steuerrechtlichen Lage, den Wegfall der Essensmarken und das Verfallsdatum schon ausgegebener Marken, die Modalitäten der Auszahlung des Essensgeldzuschusses sowie die künftige Notwendigkeit einer Barzahlung in den angeschlossenen Gaststätten und bei der "freundlichen Kassiererin in (der) Kantine" unterrichtet. Das Schreiben endet mit einer Grußformel. Diese Textpassagen haben eindeutig nicht den Charakter normativer Regelungen, sondern dienen in Übereinstimmung der Überschrift ersichtlich allein der Information der Mitarbeiter. In sie ist die Erklärung eingebettet, die Beklagte gewähre künftig allen Mitarbeitern einen täglichen Essensgeldzuschuss von 1,80 DM brutto. Angesichts dieses textlichen Gesamtzusammenhangs ist die Annahme fernliegend, die Betriebsparteien hätten mit einer solchen Erklärung die auf ihrem gemeinsamen Willen beruhende Vereinbarung zur Begründung normativer Ansprüche der Arbeitnehmer dokumentiert und eine entsprechende kollektive Regelung geschaffen.
(b) Unter systematischen Aspekten gilt dies umso mehr. Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Zahlung eines Essensgeldzuschusses wurden durch die Erklärung im Informationsschreiben vom nicht erstmals begründet.
Die Erklärung wurde vielmehr vor dem Hintergrund einer bestehenden Gesamtzusage abgegeben. Damit sie als Betriebsvereinbarung anzusehen wäre, müsste mit ihr eine "Novation" im Sinne einer Ersetzung der bis dahin rechtsgeschäftlich erteilten Gesamtzusage durch eine kollektivrechtliche, normative Regelung einhergehen. Die Erklärung als solche und der übrige Text des Informationsschreibens geben nicht zu erkennen, dass mit ihr ein solcher Wechsel des Rechtsgrunds für die Leistung verbunden sein sollte.
(c) Auch der Umstand, dass der Betriebsrat von der Beklagten überhaupt beteiligt wurde, gibt für einen solchen Wechsel des Rechtsgrunds und das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung nichts her. Der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte es auch dann, wenn mit der Erklärung im Informationsschreiben eine Betriebsvereinbarung nicht verbunden war. Die Beklagte wollte aus Anlass der geänderten Steuergesetzgebung die Regelung des Essensgeldzuschusses modifizieren. Es ging ihr nicht nur um die Beendigung der Ausgabe von Essensmarken zugunsten einer bargeldlosen Zahlung. Vielmehr sollten alle Mitarbeiter bei einer bestimmten Dauer der täglichen Anwesenheit im Betrieb unabhängig von der Einnahme einer warmen Mahlzeit den Zuschuss - anders als bisher - in Höhe von 1,80 DM erhalten. Dabei hatte der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung des Essensgeldzuschusses weiterhin auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgen würde. Eine Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegt auch dann vor, wenn ausschließlich auf vertraglicher Grundlage gewährte Leistungen ihr Verhältnis zueinander ändern.
Zur Wahrung der Mitbestimmung war der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht erforderlich.
Die Beklagte war auf das Mittel der Betriebsvereinbarung auch nicht deshalb angewiesen, weil sie - gestützt auf deren normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG und einen kollektiven Günstigkeitsvergleich - nur so gegenüber einzelnen Arbeitnehmern eintretende Nachteile rechtlich hätte durchsetzen können. Die Beklagte wollte in vertragliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht eingreifen. Der künftige Essensgeldzuschuss sollte sich für niemanden verringern. Der Umstand, dass die bislang steuerfrei gewährten Leistungen nunmehr - ab dem Jahr 1990 - der Steuerpflicht unterlagen, beruhte auf einer Gesetzesänderung und muss bei einem Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Auch der Übergang von Essensmarken zur bargeldlosen Zahlung beeinträchtigt keine individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer.
3. In der Erklärung der Beklagten, sie gewähre allen Mitarbeitern ab dem bei fünfstündiger Anwesenheit einen täglichen Essensgeldzuschuss von 1,80 DM, lag eine Gesamtzusage. Das Schreiben vom richtete sich an die gesamte Belegschaft und wurde allgemein bekannt gegeben. Das darin enthaltene Angebot enthielt für die Mitarbeiter im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keine Verschlechterungen, allenfalls Vergünstigungen. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme stand damit nicht zu erwarten. Der Inhalt der Erklärung ist gem. § 151 Satz 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden.
4. Die Höhe der Klageforderung ist nicht umstritten. Der Klägerin steht in dem vom Antrag erfassten Zeitraum ein Essensgeldzuschuss für 160 Tage zu.
Die vereinbarte Höhe von je 1,80 DM entspricht 0,92 Euro. Daraus ergibt sich der eingeklagte Betrag. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1215 Nr. 22
MAAAC-76352
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein