BAG Urteil v. - 3 AZR 54/09

Versorgungszusage - Betriebsübergang - Beendigung

Gesetze: § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 54 Ca 13318/07 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 19 Sa 678/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

Der Kläger ist 1952 geboren. Er ist Pflegehelfer und war zunächst seit dem beim Land Berlin im jetzigen Gemeinschaftskrankenhaus H (damals: Krankenhaus S) beschäftigt. Grundlage seiner Tätigkeit war ein Arbeitsvertrag vom . Es handelt sich um ein vorgedrucktes Formular, das mit den für den Kläger maßgeblichen Daten ausgefüllt und durch Streichungen und handschriftliche Einfügungen daran angepasst wurde. § 3 dieses Arbeitsvertrages sieht ua. eine Altersversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (künftig: VBL) vor und lautet:

Das Krankenhaus H ging zum im Wege des Betriebsteilübergangs auf den - früheren - Beklagten zu 1. über. Vor dem Betriebsteilübergang richtete der Beklagte zu 1. an die Mitarbeiter des Krankenhauses H unter dem ein Schreiben, in dem es ua. heißt:

Anlässlich des Betriebsteilübergangs schlossen das Land Berlin und der Beklagte zu 1. unter dem einen „Vertrag ... über den Personalübergang (§ 613a BGB)“ (künftig: Personalübergangsvertrag), der auszugsweise wie folgt lautet:

Da der Beklagte zu 1. nicht zum öffentlichen Dienst gehörte, war eine Weiterversicherung in der VBL nach deren Satzung nicht möglich. Um eine entsprechende Altersversorgung der durch den Betriebsteilübergang auf ihn übergegangenen Arbeitnehmer sicherzustellen, vereinbarte der Beklagte zu 1. mit dem Dachverband der G mit Wirkung vom einen Leistungsplan, der über den „Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.“ durchgeführt wurde (künftig: Leistungsplan I). Dieser Leistungsplan unterscheidet sich von dem Leistungsplan, der für die nach dem Betriebsteilübergang neu eingetretenen Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und der in seinen Leistungen hinter dem Leistungsplan I zurückbleibt (künftig: Leistungsplan II). Der Leistungsplan I lautet auszugsweise:

6Ob der Leistungsplan I gegenüber einer Versicherung bei der VBL in Teilen günstiger war oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Unter dem schrieb der Beklagte zu 1. an „alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit ihrem Arbeitsvertrag nach § 613a BGB zum Gemeinschaftskrankenhaus H übergegangen sind“, wie folgt:

8Weder der Kläger noch andere Arbeitnehmer widersprachen der Einbehaltung der danach verlangten Eigenbeiträge.

Am schloss der Beklagte zu 1. mit dem für das Krankenhaus H gebildeten Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“ (künftig: BV ZV). Diese lautet ua.:

Unter dem vereinbarte der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat zudem eine „Änderung zur Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“, nach der „die seit dem bestehende Betriebsvereinbarung“ wie folgt geändert wurde:

11Auch den in den Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Abzügen von ihrem Arbeitsentgelt widersprachen die davon betroffenen Arbeitnehmer - einschließlich des Klägers - nicht.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten kündigte der Beklagte zu 1. die BV ZV. Das Schreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am persönlich übergeben und lautet:

13Der Betriebsrat lehnte das Angebot ab. Der Beklagte zu 1. zahlte lediglich bis zum Beiträge an die Unterstützungskasse und stellte die Zahlung danach ein.

14Verschiedenen Angeboten des Beklagten zu 1., die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf eine andere Grundlage zu stellen, stimmte der Kläger nicht zu.

15Das Krankenhaus H wurde mit Wirkung zum vom Beklagten zu 1. nach dem Umwandlungsgesetz in die Beklagte zu 2. ausgegliedert.

16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, weiterhin Anspruch auf eine der VBL-Versorgung zumindest gleichwertige Versorgung zu haben. Dies ergebe sich aus § 3 seines Arbeitsvertrages sowie aus § 13 des Personalübergangsvertrages, der als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen sei. Sein vertraglicher Anspruch sei auch durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen und deren Kündigung nicht abgelöst oder beseitigt worden.

Erstinstanzlich hat der Kläger von den Beklagten zu 1. und zu 2. die Zahlung von Beiträgen nach dem Leistungsplan I für die Zeit ab dem an die Unterstützungskasse verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, ihn und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen so zu stellen, als wären weiterhin Leistungen an die Unterstützungskasse erbracht worden. Zweitinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt

18Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem in zweiter Instanz gestellten Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer dagegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte zu 2. das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

20Die Revision der Beklagten zu 2. ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattgegeben.

21I. Gegen die Zulässigkeit des umformulierten Klageantrages, soweit er gegen die nunmehr alleinige Beklagte zu 2. gerichtet ist, bestehen keine Bedenken. Dass der Kläger den Klageantrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt hat, ist unschädlich. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen einer Klageerweiterung nach § 533 ZPO lägen vor, soweit man überhaupt von einer Klageerweiterung ausgehe. Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen ( - Rn. 15, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53;  - Rn. 9, NJW-RR 2008, 262).

22II. Der in der Berufungsinstanz als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Versorgung erstrebt, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts seines Versorgungsfalls Versorgungsempfängern zusteht, die im Westteil Berlins gearbeitet haben und die aufgrund des Versorgungstarifvertrages ab diesem Zeitpunkt eine VBL-Versorgung beanspruchen können. Der Kläger begehrt also die dynamische Anwendung der für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Westteil des Landes Berlin geltenden tariflichen Versorgungsregeln. Darauf hat der Kläger einen Anspruch, so dass mit diesem Inhalt die Klage begründet ist. Das ergibt sich aus der Entwicklung der für die Versorgungszusage im Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

23Die Regelungen des aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Berlin anzuwendenden VersorgungsTV galten zwar nach dem Betriebsteilübergang auf den Beklagten zu 1. zunächst nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich statisch in der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Fassung weiter. Da der Beklagte zu 1. die Versorgung bei der VBL nicht fortführen konnte, richtete sich der Anspruch auf Verschaffung einer der tariflichen Rechtslage zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Versorgung. Dieser Verschaffungsanspruch wurde durch die Einführung des Leistungsplans I nicht beseitigt, da dieser Leistungsplan allein der Durchführung dieses Verschaffungsanspruchs diente, ihn dem Grunde nach aber unberührt ließ. Indem der Beklagte zu 1. den Kläger im Jahr 1999 auf eine den Veränderungen im öffentlichen Dienst entsprechende Arbeitnehmerbeteiligung an seiner Altersversorgung in Anspruch nahm und der Kläger dies durch Duldung der Abzüge vom Arbeitsentgelt ebenso wie alle anderen vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer hinnahm, verständigten sich die Parteien jedoch darauf, die Verweisung auf den Versorgungstarifvertrag und damit den Verschaffungsanspruch nicht mehr statisch, sondern dynamisch auszugestalten. An dieser individualvertraglichen Rechtslage haben die BV ZV vom und die Betriebsvereinbarung vom sowie deren Kündigung nichts geändert. In die damit weiter bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1. ist die Beklagte zu 2. am eingetreten.

241. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom Land Berlin im Wege des Betriebsteilübergangs auf den Beklagten zu 1. hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung erworben, die derjenigen entspricht, die den beim Land Berlin im Westteil der Stadt beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund des VersorgungsTV in der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Fassung zustand.

25a) Aufgrund des Betriebsteilübergangs zum galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1. die Regelungen des im Arbeitsvertrag vom in Bezug genommenen VersorgungsTV in der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs bestehenden Fassung weiter.

26aa) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsteilübergang der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit wurde der zwischen dem Kläger und dem Land Berlin abgeschlossene Arbeitsvertrag vom Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. Nach § 3 Satz 3 dieses Vertrages sind für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung die Bestimmungen des VersorgungsTV in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieses Tarifvertrages tretenden Bestimmungen maßgebend. Diese Bezugnahmeklausel hat rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung. Sie bewirkt die individualrechtliche Geltung der in Bezug genommenen Tarifnormen als vertragliche Regelungen iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ( - Rn. 28 mwN, BAGE 125, 1).

27Handelt es sich - wie hier - um eine dynamische Verweisung auf tarifliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag, der vor dem abgeschlossen wurde, gelten im Falle eines Betriebsübergangs auf einen nicht an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Betriebserwerber hinsichtlich der Dynamik Einschränkungen. War der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden, sind dynamische Verweisungen in der Regel so auszulegen, dass mit ihnen lediglich die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) nicht tarifgebunden sind, tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass mit einer solchen Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl.  - Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68). Diese Auslegung der Vertragsklausel hat zur Folge, dass die vertraglich vereinbarte Dynamik nur so weit reicht wie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer. Sie endet daher, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (vgl. etwa  - Rn. 16 mwN, NZA 2011, 356). Gleiches gilt bei dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht an den Tarifvertrag gebundenen Betriebserwerber.

28bb) Diese Auslegungsgrundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Das Land Berlin gehörte bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger am der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an, die den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen VersorgungsTV abgeschlossen hatte. Der Beklagte zu 1. war zu keinem Zeitpunkt normativ an diesen Tarifvertrag gebunden. Demnach galten die Regelungen des VersorgungsTV nach dem Betriebsteilübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. statisch in der am geltenden Fassung weiter.

29b) Mit diesem Inhalt richtete sich der vertragliche Anspruch des Klägers nach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 1. allerdings nicht auf die Fortführung der Versicherung bei der VBL. Das ergibt sich daraus, dass mit dem Übergang des Betriebsteils, in dem der Kläger beschäftigt war, die Voraussetzungen für eine Versorgung des Klägers bei der VBL entfielen. Der Beklagte zu 1. war nicht Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Es war ihm somit nicht möglich, die Versorgung auf dem vertraglich vorgesehenen Weg durchzuführen. Deshalb war der Beklagte zu 1. verpflichtet, dem Kläger eine Versorgung zu verschaffen, die der entsprach, wie sie vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach dem VersorgungsTV zu gewähren war.

30aa) Entfällt aufgrund eines Betriebsübergangs die Möglichkeit, den in der Versorgungszusage vorgesehenen Durchführungsweg - hier die Versicherung bei der VBL - einzuhalten, ändert dies nichts daran, dass den Betriebserwerber die Pflicht trifft, die zugesagten Versorgungsansprüche durch Erbringung gleichwertiger Leistungen zu erfüllen. Es ist - auch bei tariflich geregelten Zusatzversorgungen - zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden. Für die Grundverpflichtung spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen (Direktzusage) oder ob er sich zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedient (mittelbare Versorgungszusage). Die eingeschaltete Versorgungsanstalt ist ihrer Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Versorgungspflichten. Die sich aus der Versorgungszusage ergebende Einstandspflicht (nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) bleibt auch erhalten, wenn die Abwicklung über den vorgesehenen Durchführungsweg nicht mehr möglich ist (vgl. dazu  - Rn. 24, BAGE 125, 1; - 3 AZR 689/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 99, 92; - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6).

31bb) Auf eine derartige Verschaffung richtete sich demnach auch der Anspruch des Klägers, da eine Fortführung der Versicherung bei der VBL durch den Beklagten zu 1. nicht möglich war.

322. Dieser mit dem Betriebsteilübergang bestehende vertragliche Verschaffungsanspruch wurde nicht durch die Einführung des Leistungsplans I beendet. Durch diesen wurde lediglich der vertragliche Verschaffungsanspruch ausgestaltet. Das ergibt die Auslegung des Leistungsplans I.

33a) Die in dem Leistungsplan I getroffenen Regelungen betreffen mehrere Arbeitnehmer und sind vom Beklagten zu 1. vorgegeben. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständlichen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl.  - Rn. 32 und 50 f., EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).

34b) Danach dient der Leistungsplan I lediglich der Ausgestaltung der Verschaffungsansprüche der aufgrund des Betriebsteilübergangs von dem Beklagten zu 1. übernommenen Arbeitnehmer. Die Verschaffungsansprüche wurden dadurch nicht beseitigt.

35In den Arbeitsverträgen aller aufgrund des Betriebsteilübergangs vom Beklagten zu 1. übernommenen Arbeitnehmer war auf die Vorschriften des VersorgungsTV verwiesen. Dies war sowohl den übernommenen Arbeitnehmern als auch dem Beklagten zu 1. als Erwerber und dem Land Berlin als Veräußerer des Betriebsteils ebenso bekannt wie der Umstand, dass der Beklagte zu 1. die Versicherung bei der VBL nicht fortführen konnte. Deshalb regelt § 13 des Personalübergangsvertrages, dass der Beklagte zu 1. eine der VBL-Absicherung gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung „sicherstellen“ wird. In seinem Anschreiben an die Arbeitnehmer des Krankenhauses H vom hatte der Beklagte zu 1. zudem eine der VBL-Leistung gleichwertige Zusatzversorgung, die „wie bisher“ durch den Arbeitgeber finanziert wird, angekündigt. Da eine Fortführung der Versicherung bei der VBL nicht in Betracht kam, war eine anderweitige Durchführung der Versorgung erforderlich. Dem diente der Leistungsplan I.

36Angesichts dessen mussten die betroffenen Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. mit dem Leistungsplan I ihre Verschaffungsansprüche beseitigen wollte. Sie durften vielmehr aufgrund der Regelung in dem Personalübergangsvertrag und der vom Beklagten zu 1. abgegebenen Erklärungen annehmen, dass ihre Ansprüche in vollem Umfang gewahrt würden.

37Wäre der Leistungsplan I als alleinige Grundlage der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, wäre damit zudem ein Eingriff in gesicherte Rechte verbunden gewesen. Der Leistungsplan enthält in § 17 einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Zwar handelt es sich dabei um den bei einer Unterstützungskassenversorgung üblichen Freiwilligkeitsvorbehalt, der lediglich ein Recht zum Widerruf aus sachlichen Gründen eröffnet (vgl. nur  - Rn. 24, BAGE 123, 307). Trotzdem wären mit der Vereinbarung des Leistungsplans I als alleiniger Grundlage der betrieblichen Altersversorgung und nicht nur als Regelung für die Durchführung bestehender Ansprüche die bestehenden Rechtspositionen der übernommenen Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Umfang gesichert gewesen. Das war mit dem Leistungsplan I jedoch nicht beabsichtigt.

38Daran änderte sich auch dann nichts, wenn nach dem im Leistungsplan I vorgesehenen Leistungsniveau in Teilen eine gegenüber der VBL-Versorgung verbessernde Regelung getroffen worden sein sollte.

39c) Die Arbeitsvertragsparteien haben im Jahre 1999 eine konkludente Vertragsänderung vorgenommen (§§ 145 ff. BGB). Danach sollte für den Verschaffungsanspruch nicht mehr die zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs bestehende Fassung des Versorgungstarifvertrages maßgeblich sein, sondern diejenige, die jeweils für die VBL-Versorgung der Arbeitnehmer des Landes Berlin, soweit sie im Westteil der Stadt arbeiten, gilt. Dies ergibt sich aus dem Anschreiben des Beklagten zu 1. vom an alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf ihn übergegangen sind, sowie daraus, dass diese Arbeitnehmer die mit dem Schreiben angekündigten Abzüge von ihrem Arbeitsentgelt hingenommen haben.

40aa) Es handelt sich insoweit von beiden Seiten um typische Erklärungen und Handlungen, deren Erklärungswert das Revisionsgericht selbst ermitteln kann (vgl.  - Rn. 18, AP BGB § 305 Nr. 13). Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob mit ihnen überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden soll (vgl.  - Rn. 32, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).

41bb) Das an die im Wege des Betriebsteilübergangs übernommenen Arbeitnehmer gerichtete Schreiben des Beklagten zu 1. vom enthält das Angebot, den Verschaffungsanspruch künftig nicht mehr statisch an dem Versorgungstarifvertrag in der am geltenden Fassung zu orientieren, sondern an dem VersorgungsTV in der für die Arbeitnehmer des Landes Berlin jeweils geltenden Fassung. Dieses Angebot haben der Kläger und die anderen betroffenen Mitarbeiter dadurch angenommen, dass sie die Abzüge von ihrer Vergütung für die Eigenbeteiligung widerspruchslos hingenommen haben.

42(1) In dem Schreiben vom hat der Beklagte zu 1. auf seine nach dem Personalübergangsvertrag bestehende Verpflichtung, mindestens eine VBL-gleiche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen, hingewiesen. Gleichzeitig hat er die aktuelle tarifliche Entwicklung und die ihn bei einer statischen Anwendung der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Regelungen treffenden Kosten dargestellt. Vor diesem Hintergrund hat er die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst aufgezeigt und eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer entsprechend dieser Entwicklung geltend gemacht, um „eine gleichsinnige Behandlung wie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes vorzunehmen“. Er hat ferner erklärt, auch künftige Tarifabschlüsse mit einer Erhöhung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer anwenden zu wollen. Verständige Arbeitnehmer konnten diese Erklärungen nur so auffassen, dass der Beklagte zu 1. die Regelungen des VersorgungsTV nicht weiter statisch in der zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs geltenden Fassung, sondern dynamisch in der jeweiligen Fassung anwenden wollte. Trotz der Beschränkung auf die Arbeitnehmerbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung konnten sie dieses Schreiben auch nicht so verstehen, dass die Dynamik sich allein hierauf beschränken sollte. Der Beklagte zu 1. hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass mit der Eigenbeteiligung eine „gleichsinnige“ Behandlung mit den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt werden sollte. Das Schreiben war deshalb aus Sicht der Arbeitnehmer als Aufforderung des Beklagten zu 1. zu verstehen, sich damit einverstanden zu erklären, ihre Ansprüche auf Verschaffung einer VBL-gleichen Versorgung am jeweiligen Stand des VersorgungsTV zu orientieren.

43(2) Dieses Angebot haben die betroffenen Arbeitnehmer, auch der Kläger, dadurch akzeptiert, dass sie die Abzüge vom Arbeitsentgelt widerspruchslos hingenommen haben. Dadurch haben sie ihr Einverständnis damit erklärt, dass ihr Arbeitsentgelt nicht vollständig ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Altersversorgung verwendet wurde. Das konnte der Beklagte zu 1. nur als Annahme des von ihm abgegebenen Angebots auf Vertragsänderung verstehen.

44cc) Rechtliche Bedenken gegen die Vertragsänderung bestehen nicht.

45(1) § 613a BGB ist nicht verletzt. Unabhängig davon, inwieweit diese Bestimmung der vertraglichen Änderung von Arbeitsbedingungen nach einem Betriebsübergang überhaupt entgegensteht, war die Vertragsänderung hier jedenfalls nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, da die Parteien ihre Vereinbarung nach Ablauf der einjährigen Schutzfrist geschlossen haben, die anwendbar wäre, wenn es um die Ablösung nach dem Betriebsteilübergang in den Arbeitsvertrag transformierter kollektivrechtlicher Normen ginge (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).

46(2) Auch die nach dem aufgrund des Arbeitsvertrages weiter anzuwendenden BAT geltende Formvorschrift des § 4 Abs. 2 BAT steht nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Regelung will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung verborgen bleiben. Um die Verwirklichung dieses Regelungszweckes kann es hier nicht gehen: Zum einen diente die Absprache gerade der Anpassung der vertraglichen Bestimmungen im Rahmen des Möglichen an die im öffentlichen Dienst geltenden Regelungen, zum anderen unterlag der Beklagte zu 1. als privatrechtlicher Verein nicht der Dienstaufsicht (vgl. hierzu  - zu B IV 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).

47d) Der Kläger hat damit Anspruch auf die Verschaffung einer dynamisch an den tariflichen Ansprüchen der VBL-versorgten, im Westteil der Stadt beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Berlin orientierten Versorgung. Dieser vertragliche Verschaffungsanspruch wurde durch die BV ZV und die weitere Betriebsvereinbarung vom nicht dauerhaft abgelöst. Die Betriebsvereinbarungen enthalten hinsichtlich der Altersversorgung der seitens des Beklagten zu 1. vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan I keine eigenständigen konstitutiven Regelungen, sondern geben nur deren vertragliche Ansprüche wieder und gestalten sie aus. Davon abgesehen hätten die Betriebsvereinbarungen den individualvertraglichen Anspruch des Klägers allenfalls für die Dauer ihrer Geltung verdrängen, ihn aber nicht endgültig beseitigen können.

48aa) Der vertragliche Verschaffungsanspruch des Klägers wurde durch die BV ZV und die weitere Betriebsvereinbarung vom nicht dauerhaft beseitigt, da die Betriebsvereinbarungen seine Altersversorgung nicht eigenständig regeln, sondern den Verschaffungsanspruch lediglich ausgestalten. Das folgt aus der Auslegung der Betriebsvereinbarungen.

49(1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22).

50(2) Für die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist allein Nr. 1 der BV ZV maßgeblich. Sie betrifft Arbeitnehmer wie den Kläger, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsteilübergangs vom Land Berlin auf den Beklagten zu 1. übergegangen sind. Diese Regelung soll den nach dem Betriebsteilübergang bestehenden - und später im Hinblick auf die Dynamisierung modifizierten - Verschaffungsanspruch nicht beseitigen, sondern dient allein der Regelung seiner Durchführung.

51Dafür sprechen Wortlaut und Systematik der Regelung. In Nr. 1 der BV ZV ist lediglich beschreibend § 13 des Personalübergangsvertrages, der die Sicherstellung der VBL-Versorgung für die nach § 613a BGB vom Beklagten zu 1. übernommenen Arbeitnehmer vorschreibt, erwähnt. Ebenso ist als bloße Tatsache angeführt, dass das Krankenhaus zur „Fortführung der betrieblichen Versorgungsansprüche“ eine Unterstützungskasse gegründet hat. Diese die Grundlagen des Verschaffungsanspruchs betreffenden Aussagen in Nr. 1 der BV ZV haben daher allein deskriptiven Charakter ohne eigenen Regelungsgehalt.

52Gestaltende Regelungen könnten allenfalls in Bezug auf den Leistungsplan I und die Arbeitnehmerbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung getroffen worden sein, indem der Leistungsplan I als Teil der Betriebsvereinbarung bezeichnet und die Sätze festgelegt werden, mit denen sich die Arbeitnehmer an der Altersversorgung zu beteiligen haben. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitnehmerbeteiligung wurde die BV ZV durch die weitere Betriebsvereinbarung vom fortgeschrieben. Aber auch diese Bestimmungen geben lediglich die bereits bestehenden individualvertraglichen Rechtspositionen der betroffenen Arbeitnehmer wieder, ohne hierzu etwas eigenständig zu regeln. Sie vollziehen den vertraglichen Verschaffungsanspruch in seiner dynamischen Form. Schon der Leistungsplan I dient nur der Durchführung des Verschaffungsanspruchs. Nachdem dieser durch die Einführung einer Dynamik modifiziert wurde, bedurfte es des Vollzugs hinsichtlich der jeweiligen Arbeitnehmerbeteiligung.

53bb) Selbst wenn die Betriebsvereinbarungen die Altersversorgung des Klägers normativ regelten, hätten sie seinen vertraglichen Verschaffungsanspruch allenfalls für die Dauer ihrer Geltung verdrängen, ihn aber nicht endgültig beseitigen können. Seit ihrer Kündigung zum ist daher wieder ausschließlich die individualvertragliche Vereinbarung maßgeblich.

54(1) Im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen und anspruchsbegründenden Normen einer Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Arbeitsvertragliche Regelungen werden daher durch eine Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand wegen der zwingenden normativen Wirkung der Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) nur verdrängt, wenn die Regelungen der Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger sind. Die günstigere Regelung in der Betriebsvereinbarung führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit oder endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. hierzu  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179). Die Betriebsparteien können individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht beseitigen und sie nicht wirksam verschlechtern ( - Rn. 23, BAGE 124, 323). Eine ungünstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung ist nur infolge der zwingenden Wirkung der Betriebsvereinbarung nicht anwendbar. Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen sind gegenüber belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung hingegen vorrangig ( - Rn. 25 ff., aaO). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn vertragliche Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen und die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist ( - Rn. 23, aaO; - GS 1/82 - zu C der Gründe, BAGE 53, 42).

55(2) Danach haben die Betriebsvereinbarungen den individualrechtlichen Anspruch des Klägers auf Verschaffung einer den Leistungen der VBL gleichwertigen Versorgung nicht beseitigt. Der vertragliche Anspruch des Klägers geht nicht auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurück, sondern auf die vertragliche Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages vom mit der im Jahr 1999 vorgenommenen Modifikation. Die Betriebsvereinbarungen konnten daher den vertraglichen Anspruch des Klägers nicht dauerhaft beseitigen, sondern allenfalls für die Dauer ihrer Geltung verdrängen.

563. In die aufgrund des vertraglichen Verschaffungsanspruchs des Klägers bestehenden Verpflichtungen des Beklagten zu 1. ist die Beklagte zu 2. mit der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz zum nach § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




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NAAAI-19077