BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03

Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1989

Leitsatz

1. Soweit die Verfassungsbeschwerden, eine ungenügende Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum geltenden Fassungen geltend machen, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. und 2 BvR 410/05).

2. Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können keine für die Streitjahre 1987 und 1989 günstigeren Regelungen erreicht werden.

(Leitsätze nicht amtlich)

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3EStG § 3 Nr. 62GG Art. § Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1

Instanzenzug: , BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom - VI 82/1999, EFG 1999, 1290BFH Beschluss vom - IV R 95/99, BFH/NV 2003, 1054FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom - VI 212/1999

Gründe

1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin bezog in geringem Umfang Einkünfte nach § 19 EStG aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis, für das steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Pflichtsozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).

b) Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer unter anderem folgende Grundrechtsverstöße: Zum einen seien sie wegen der betragsmäßigen Relation von maximal steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG und Höhe des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gegenüber einem "Arbeitnehmerehepaar" in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Außerdem genügten die abzugsfähigen Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreiheit des Existenzminimums.

c) Zu den Verfassungsbeschwerden hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Soweit es insbesondere um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt den Verfassungsbeschwerden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des und 2 BvR 410/05 - verwiesen.

b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Krankenversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des - geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer keine für die Streitjahre 1987 und 1989 günstigere Regelung erreichen. Ihnen war insoweit lediglich eine teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuzusprechen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 244 Nr. 3
HFR 2008 S. 750 Nr. 7
RAAAC-75776