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Nichtzulassungsbeschwerde
I. Definition
Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, kann sie nur eingelegt werden, wenn sie aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 FGO). Daher kann die Nichtzulassung durch Beschwerde angefochten werden (Nichtzulassungsbeschwerde, § 116 Abs. 1 FGO). Für die Zulassung durch den BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zulassung durch das FG. Der BFH ist daher an die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionsgründe gebunden und kann die Revision nur bei Vorliegen einer dieser Gründe zulassen.
II. Allgemeines
Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten, da sie Rechtsmittel ist, dieselben allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die besonderen der §§ 116 Abs. 2 und 3 FGO.
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur einlegen, wer berechtigt ist, gegen das finanzgerichtliche Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Für die Nichtzulassungsbeschwerde besteht wie für die Revision Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, d.h. der Revisionskläger muss sich durch eine natürliche Person i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, also durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten, ferner durch Partnerschaftsgesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 2 StBerG oder durch Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 3 StBerG, die durch solche Personen handeln, vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 FGO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO). Rechtsbeistände sind nicht vertretungsberechtigt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich durch eigene Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 Satz 4 FGO). Seit dem ist nach § 52d AO für Rechtsanwälte und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Pflicht. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AO zur Verfügung steht. Ab gilt das auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe. Als elektronisches Dokument wird nur eine Datei angesehen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Dies trifft auf ein per Telefax übermitteltes Schreiben nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Homepages des BFH unter „Elektronischer Rechtsverkehr“ verwiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine Beschwer, d.h. eine Belastung durch das Urteil des FG voraus.
Die Nichtzulassungsbeschwerde erfordert ferner ein Rechtsschutzinteresse. Dies fehlt, wenn der Beschwerdeführer auf andere Weise sein Ziel erreichen kann.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bedingungsfeindlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat
Suspensivwirkung (§ 116 Abs. 4 FGO), d.h. sie hemmt die Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils,
Devolutivwirkung (§ 116 Abs. 5 FGO), d.h. der BFH als nächsthöhere Instanz entscheidet über die Beschwerde.
III. Frist und Form der Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen FG-Urteils schriftlich – auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Telebrief oder Computerfax, nicht durch E-Mail - beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 FGO). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Revisionsschrift tatsächlich innerhalb der Frist beim BFH eingegangen ist. Bei der Übermittlung durch Fax muss nach der Rechtsprechung des BFH die Revisionsschrift bis zum Ablauf der Frist vollständig – also einschließlich der Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - vom Telefax-Empfangsgerät aufgezeichnet worden sein. Außerdem kann nach § 52a FGO der elektronische Rechtsverkehr genutzt werden . Dazu auch das "Justizportal des Bundes und der Länder".
Die Einlegung beim FG wahrt die Frist nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde den BFH vor Fristablauf erreicht; das Risiko des rechtzeitigen Eingangs beim BFH trägt der Beschwerdeführer.
Die Frist ist nicht verlängerbar. Allerdings kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Insoweit wird auf das Stichwort „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” verwiesen.
Der Beginn der Monatsfrist setzt eine Rechtsmittelbelehrung i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 1 FGO voraus; fehlt sie oder ist sie unrichtig erteilt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres eingelegt werden.
Schriftlichkeit verlangt, dass sie unterschrieben, d.h. eigenhändig und handschriftlich mit vollem Namenszug - nicht mit Paraphe - unterzeichnet ist. Die Einlegung mittels Computerfax ist ohne eigenhändige Unterschrift möglich . Sie kann unter den Voraussetzungen des § 52a FGO auch elektronisch – per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur - eingelegt werden. Einlegung durch einfache E-Mail reicht nicht auch wenn sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
Bei der Unterschrift muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namen darstellt. Es müssen mindestens mehrere einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht als solche ausdrücklich bezeichnet, aber erkennbar sein. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 116 Abs. 2 S. 2 FGO), und zwar durch Angabe des erkennenden Gerichts, des Datums und des Aktenzeichen des Urteils. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden (§ 116 Abs. 2 S. 3 FGO); dies reicht für die Bezeichnung des angefochtenen Urteils aus.
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Wegen der Zulassungsgründe im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Stichwort „Revisionsverfahren” unter III. verwiesen.