Keine Beschwerde in Kostenstreitigkeiten und für die nach Erledigung der Hauptsache getroffene isolierte Entscheidung; Auslegung eines Beschlusses als Nichtabhilfebescheid i.S.d. § 130 Abs. 1 FGO
Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, FGO § 130 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom 2 V 2116/07 hat das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) zu 2/3 und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zu 1/3 auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss hat das FG darauf hingewiesen, dass gemäß § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde nicht gegeben sei.
Dennoch haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss am Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Kosten in vollem Umfang dem FA aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom hat das FG „die Beschwerde als unzulässig verworfen”. Dieser Beschluss enthält weder eine Kostenentscheidung noch eine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom hat das FG die Beschwerde der Antragsteller gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Senat der Beschwerde nicht abgeholfen habe.
II. 1. Der angerufene Senat legt den als Nichtabhilfebeschluss i.S. von § 130 Abs. 1 FGO aus. Aus den bei der Auslegung heranzuziehenden Begleitumständen (keine Kostenentscheidung und keine Rechtmittelbelehrung) ergibt sich, dass das FG in diesem Beschluss keine abschließende Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller treffen wollte. Dementsprechend hat denn auch das FG die Beschwerde der Antragsteller mit Schreiben vom unter Hinweis auf § 130 Abs. 1 FGO dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der angefochtene ist unanfechtbar. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für die im Streitfall nach Erledigung der Hauptsache getroffene isolierte Kostenentscheidung (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 145 Rz 5).
Fundstelle(n):
PAAAC-74449