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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 2116/07

Gesetze: GKG § 52 Abs. 4, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5

Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mit 25 v.H. des des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. Beschluss des Sächsischen ). Das gilt auch dann, wenn sich so ein unter 1000 EUR liegender Wert errechnet; die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar (gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-67349

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Sächsisches FG, Beschluss v. 30.11.2007 - 2 V 2116/07

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