BGH Beschluss v. - VI ZR 238/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Kiel, 9 O 387/95 vom OLG Schleswig, 4 U 196/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom - VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die "Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 28.121,06 €

Fundstelle(n):
LAAAC-74044

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein