BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1886/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 12 Abs. 1

Instanzenzug: AnwG Berlin, 1 AnwG 42/05 vom

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus erteilte berufsrechtliche Rüge.

1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot im Januar 2004 in drei Fällen Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (5 Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Zumindest auf die mit einem Startpreis von 1 € angebotene Beratung machte der Beschwerdeführer durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam. Auf dieses Angebot sind Gebote bis zu 12,50 € abgegeben worden.

Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im Internet als berufswidrig angesehen werde, und forderte ihn auf, dies zu unterlassen und zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Ohne auf die daraufhin vom Beschwerdeführer angeregte Diskussion über einzelne Aspekte zukünftiger Versteigerungen, wie die Verwendung eines anderen Fotos, die Höhe des Startpreises oder die Pauschalierung der Kosten des Auktionshauses, einzugehen, erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer anschließend eine Rüge. Die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen sei als marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig.

Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers erfolglos geblieben war, hat das Anwaltsgericht seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Angebot mit einem Foto eines Babygesichts und einem Startpreis von 1 € sei keine sachliche Unterrichtung und auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Versteigerungen würden den Eindruck erwecken, die angebotene anwaltliche Leistung sei eine normierte Handelsware, mit der der Anwalt einen möglichst hohen Gewinn erzielen möchte. Sie konterkarierten auch die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG), wonach bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien zu bestimmen habe. Außerdem sei die Versteigerung von Beratungen über ein Internetauktionshaus geeignet, das Ansehen der Anwaltschaft negativ zu tangieren.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die der Rüge vorangegangene Aufforderung der Rechtsanwaltskammer, die ihm erteilte Rüge, die Einspruchsentscheidung und die sie bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichts. Er rügt insbesondere die Verletzung seines Grundrechts auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Nach der Rüge sei die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen als marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig. Mit der von der konkreten Ausgestaltung der Auktion unabhängigen Rüge und den sie bestätigenden Entscheidungen seien die Tatbestandsmerkmale der Schrankenregelung des § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verkannt worden. Internetauktionen seien nicht marktschreierisch, weil sie niemanden unaufgefordert und unerwartet erreichen würden, und auch nicht unsachlich, weil eine Versteigerung die Preisfindung allein dem anerkannten Prinzip von Angebot und Nachfrage überlasse. Mit dem Verbot, Beratungsdienstleistungen in einem Internetauktionshaus zu versteigern, werde dem Beschwerdeführer die effektivste Möglichkeit der Werbung genommen, ohne dass dieser Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt sei.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer, die betroffene Rechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Rechtsanwaltskammer vom wendet. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme auf berufsrechtliche Vorwürfe zeigt, dass die Rechtsanwaltskammer dadurch nur das Rügeverfahren einleitete. Damit enthält diese Verfügung keine eigenständige Beschwer, vielmehr können und müssen eventuelle Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung - hier der Rüge - geltend gemacht werden.

2. Die weiteren angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

a) Grundlage der Rüge ist die als solche verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung in § 43b BRAO, nach der Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten dürfen, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen zwischen hiernach erlaubten und verbotenen Handlungsformen im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).

So liegt es hier. Die Verletzung der Pflicht, nur sachlich zu werben, wurde zwar auch damit begründet, der Beschwerdeführer habe eine Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € begonnen und ein Foto mit einem Babygesicht verwendet. Ungeachtet der Frage, ob ein Foto mit Babyaugen ohne inhaltlichen Bezug zur angebotenen familienrechtlichen Beratung ist, handelt es sich hierbei um tatsächliche Umstände des Einzelfalls, die zur Einschätzung der konkreten Werbemaßnahme als unsachlich führen können und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Die Rüge ist von der Rechtsanwaltskammer allerdings wegen der "Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen" ausgesprochen und nicht nur mit den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls begründet worden. Auch der die Rüge bestätigende Beschluss des Anwaltsgerichts beschränkt sich nicht darauf, eine Pflichtverletzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls zu begründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls jede Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus für berufsrechtswidrig halten. Diese grundsätzliche Bewertung liegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde.

c) In dieser Hinsicht werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die Ansicht, anwaltliche Beratungsleistungen dürften nicht in einem Internetauktionshaus versteigert werden, lässt die Grenzen unberücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein berufsrechtliches Werbeverbot aufstellt.

aa) Die Auffassung des Anwaltsgerichts, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall, trägt dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung. Sie führt zu einer nicht durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigen Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung, zu der auch die berufliche Außendarstellung durch Werbung zählt (vgl. BVerfGE 94, 372 <389>).

(1) Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses als Werbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für das Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 366 <378>). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten nicht nur über die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern ihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch Abgabe von Geboten zur Preisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des Höchstgebotes auf diesem Weg auch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden. Auf diese weiteren Umstände ist die vorliegend angegriffene Rüge jedoch nicht gestützt. Es sind jedenfalls für den gegebenen Fall standardisierter anwaltlicher Beratungsleistungen auch keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als berufswidrig zu verbieten.

(2) Die mithin einschlägige Regelung in § 43b BRAO schließt es nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht (vgl. Hartung, MDR 2003, S. 485 <488>). Die als solche erlaubte Werbung eines Rechtsanwalts würde ihres Zwecks beraubt und hiermit die Berufsausübungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt, wenn es unzulässig sein sollte, dass der Mandant eine zuvor ihm gegenüber beworbene anwaltliche Leistung abruft. Eine Werbemaßnahme kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. -, NJW 2002, S. 2642 <2644>).

Hiernach kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt (vgl. Schopen/Gumpp/Schopen, NJW-CoR 1996, S. 112 <115>) - nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Die Internetauktion soll vielmehr dazu dienen, aus dem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen.

bb) Mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit kann ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus auch nicht auf die Bewertung als eine - der Form nach oder aufgrund des Inhalts - unsachliche Werbung gestützt werden.

(1) Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf (vgl. BVerfGK 1, 240 <244>). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es deswegen nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 <2658>).

(2) Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend, obwohl bei Internetauktionen der Preis oftmals kurz vor Ende der Auktion ansteigt und dies bedingt, dass im Zusammenhang mit dem Angebot zunächst ein Preis genannt wird, der letztlich nicht dem entspricht, für den die Leistung schließlich zu erhalten ist. Der angegebene Preis ist aber ausdrücklich als "Startpreis" oder "aktuelles Höchstgebot" bezeichnet und die Annahme einer irreführenden Werbung daher nicht gerechtfertigt.

cc) Im Übrigen legen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA nicht abschließend fest, welche Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte zulässig sind. Der einzelne Berufsangehörige hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, S. 3195 <3196>). Für eine Beeinträchtigung dieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das Zustandekommen des Mandats über eine Internetauktion lässt keinen Rückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es die ordnungsgemäße Berufsausübung.

(1) So wird entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichts die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Zwar ist bei einer Versteigerung eine Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien nicht möglich, weil sich der Preis - abgesehen vom festgelegten Startpreis als Mindestvergütung für die angebotene Beratungszeit - letztlich abhängig von Angebot und Nachfrage bildet. Dies begründet jedoch keinen Widerspruch zu den anwaltlichen Pflichten im Bereich des Gebührenrechts; denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer Honorarvereinbarung führt, die allenfalls noch der Schriftform bedarf. Davon abgesehen, fehlt es inzwischen in zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten treffen.

(2) Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewerbe nachgeht, in dem Mandate "gekauft" oder "verkauft" werden (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31). Hiernach erfasst das Verbot nur Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Bei Internetauktionen erhält das Auktionshaus zwar neben einer Angebotsgebühr auch eine vom Höchstgebot abhängige Provision, so dass die zu zahlende Provision der Höhe nach vom konkreten Auftrag abhängig ist. Die Provision wird jedoch nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

(3) Entgegen der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ist die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internetauktionshaus auch nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die so gewonnenen Mandanten vor dem Wirksamwerden des Mandatsvertrages nicht persönlich kennen lerne und den genauen Gegenstand des Mandats nicht erfahre, was mit der durch ein spezifisches Vertrauensverhältnis gekennzeichneten Beziehung des Anwalts zu seinen Mandanten nicht vereinbar sei. Diese Ansicht überspannt die anwaltlichen Pflichten. Der Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss persönlich kennen zu lernen und den genauen Gegenstand des Mandats zu erfragen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den Abschluss des Anwaltsvertrags, sondern untersagt dem Rechtsanwalt "tätig (zu) werden" (§ 3 Abs. 1 BORA). Auch § 3 Abs. 4 BORA enthält nur die Pflicht, unverzüglich den Mandanten zu verständigen und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden, sobald der Rechtsanwalt erkennt, dass er entgegen § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BORA tätig ist.

(4) Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen sind auch nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den Höchstbietenden richtet und dadurch der Anschein erweckt werde, es handele sich um eine normierte Handelsware und ihm käme es auf die Erzielung eines maximalen Gewinns an. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt sich ein Rechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.

(5) Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur Bedeutung erlangen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt (vgl. BVerfGE 66, 337 <354>; 76, 171 <189>). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen, weil sie Versteigerungen anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus schlechthin für berufswidrig halten, auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit. Sie sind daher aufzuheben; das Anwaltsgericht hat nach der Zurückverweisung nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 84, 1 <3 f.>).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1067 Nr. 21
DStRE 2008 S. 854 Nr. 13
NJW 2008 S. 1298 Nr. 18
DAAAC-73951