BGH Urteil v. - IX ZR 220/06

Leitsatz

[1] Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.

Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.

Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 177 Abs. 1 Satz 3; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 183 Abs. 1; InsO § 184; InsO § 194 Abs. 2; InsO § 194 Abs. 3; InsO § 197 Abs. 3

Instanzenzug: LG Dortmund, 8 O 250/05 vom OLG Hamm, 11 U 48/06 vom

Tatbestand

Die Klägerin erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das Landgericht Dortmund wegen Notarhaftung ein Zahlungsurteil über 4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 40.306,06 DM, jeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im Jahr 1998 durch das Landgericht Bochum wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage einer vorsätzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheblich offen geblieben.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, welches auf seinen Antrag am eröffnet und mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden worden ist, meldete die Klägerin die genannten Forderungen mit den Anspruchsgründen "Rechtsstreit Landgericht Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung" und "Kostenfestsetzungsbeschluss" unter Beifügung der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte seinen zunächst erhobenen Widerspruch fallen gelassen hatte, wurden diese Forderungen am in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt.

Mit Schreiben vom an den Beklagten schob die Klägerin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das Landgericht Bochum mit abgeurteilte Betrugstat zu ihrem Nachteil, und überreichte dazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Ergänzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die Klägerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsachen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten Forderungen eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. Die Gegenvorstellung der Klägerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im Aufsichtswege führten zu keiner Änderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die Klägerin am die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegenüber dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt seien. Dies teilte die Klägerin dem Insolvenzgericht mit und regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des Feststellungsprozesses nicht aufzuheben.

Im Schlusstermin vom wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf Tabellenergänzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher unberücksichtigt gebliebenen Neuanmeldung nach Rücknahme der Erstanmeldung verstanden wissen, und erklärte ferner, keine rechtsmittelfähige Entscheidung gegen das Schlussverzeichnis anzustreben.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 1279 veröffentlicht worden ist, hat sie für unzulässig gehalten und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den vorinstanzlichen Feststellungsantrag zur Tabelle weiter. Gegenüber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwalter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, die unterbliebene Tabellenergänzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom Landgericht Bochum abgeurteilten Vorsatzdelikt des Schuldners beruhten, nicht mit der Beschwerde gegen das Schlussverzeichnis angegriffen zu haben. Zwar mache die Klägerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der Insolvenzmasse unter die Gläubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine sonst erhebliche Unvollständigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des Schlussverzeichnisses sei. Deshalb sei die gegen das Schlussverzeichnis eröffnete Beschwerde auch hier möglich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und Zweck des § 174 Abs. 2 InsO liege gerade darin, die nach § 302 Nr. 1 InsO nicht berührten Forderungen aus Vorsatzdelikten nicht erst in einem nachträglichen Rechtsstreit über die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, sondern diese Klärung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier erhobene Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter unterlaufe dieses Ziel und das Widerspruchsrecht des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO; sie umgehe auch die zur Beseitigung seines Widerspruchs mögliche Feststellungsklage gegen den Schuldner entsprechend § 184 InsO.

II.

Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (§ 561 ZPO).

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die im Schlusstermin erörterte förmliche Entscheidung des Insolvenzgerichts über die von der Klägerin zutreffend gerügten Verfahrensfehler betraf keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Verfahrensfehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der Insolvenzmasse nicht aus. Das Schlussverzeichnis des Insolvenzgerichts war nicht unrichtig, die Klägerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde der Klägerin gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3 InsO wegen zurückgewiesener Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wäre damit unzulässig gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich gemeint, die Verzeichnisbeschwerde müsse in gesetzesanaloger Lückenfüllung auch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle eröffnet sein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in Bezug auf eine erweiterte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zum Rechtsgrund des Vorsatzdelikts angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft und wäre ohne nähere gesetzliche Regelung, die fehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 6 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 2 RpflG kommt insoweit in Betracht (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 16 a.E.). Sie schließt das Feststellungsinteresse für eine Klage nicht aus. Eine Tabellenbeschwerde wäre zudem für das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht wirkungsvoll; denn sie hätte damit immer noch nicht die Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs.2 InsO durchgesetzt. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom , BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind.

Verletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkundungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vorsatzdelikt gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und verletzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO und zur Ergänzung der Tabelle im Aufsichtswege, so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im Insolvenzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als unzulässig abgewiesen bleiben.

2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisionserwiderung vorgetragenen Gründen aufrecht zu erhalten. Die Klägerin betreibt hier die Feststellung des Rechtsgrundes ihrer Forderung als Schadensersatzanspruch aus einem Vorsatzdelikt zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, weil dieser die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrundes für unzulässig erachtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat.

a) Die Auffassung des Beklagten war unrichtig, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom hat zum Vorschlag des § 174 Abs. 2 InsO angemerkt, das Privileg des Gläubigers einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO n.F. lasse sich "verfahrenstechnisch" wie ein Konkursvorrecht alten Rechts behandeln (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts entsprechend § 142 Abs.2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO schließe eine solche Nachholung aus (z.B. MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; , bei juris), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen. Präklusion und materielle Rechtskraft sind zu unterscheiden. Materiell-rechtskräftig kann nichts aberkannt werden, was nicht zuvor rechtshängig war. Das gilt auch für eine nicht erhobene Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage zum Anspruchsgrund einer Geldforderung und eine insoweit erweiterte Anmeldung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 2 InsO, die unterblieben ist. Der Fall liegt nicht anders als bei einer selbständigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse auch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides ihm gegenüber der Zahlungsanspruch rechtskräftig feststeht (BGHZ 152, 166, 171 f). Hierzu kann neben dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Ausnahmefällen auch eine drohende Insolvenz des Schuldners mit möglicher Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO Anlass geben.

Ein Recht zur Prüfung, ob der Gläubiger mit nachgeholten Angaben gemäß § 174 Abs. 2 InsO entsprechend § 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen oder diese Anmeldung nach § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, wie der Beklagte zunächst gemeint hat, als unwesentlich zu beurteilen ist, steht dem Insolvenzverwalter außerhalb der Forderungsprüfung nicht zu. Die insolvenzmäßige Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemeldeten Forderung berührt ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners, wenn nicht der rechtliche Bestand der angemeldeten Forderung, etwa bei Ansprüchen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, davon abhängt. Diese Abhängigkeit bestand im Streitfall nicht und war hier schon wegen der vorliegenden rechtskräftigen Titel der Klägerin auszuschließen. Deshalb konnte hier nach den § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 1 InsO auch nur der Schuldner einer solchen Rechtsgrundanmeldung widersprechen.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegen den Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erwägen gegeben, lässt sich freilich aus dieser objektiven Pflichtverletzung nicht herleiten. Sollte mit der Klage die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO geltend gemacht werden, hätte sie gegen den Beklagten zu 2, den Insolvenzverwalter in Person, durchgeführt und der Antrag anders gefasst werden müssen. Außerdem würde in diesem Streitverhältnis angesichts der ungeklärten Rechtslage das Verschulden des Insolvenzverwalters fehlen.

b) Der hier beschrittene Klageweg des § 179 Abs. 1 InsO kann nach § 183 Abs. 1 InsO nur zu einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern mit anschließender Tabellenberichtigung gemäß § 183 Abs. 2 InsO führen. Diese Insolvenzbeteiligten sind aber durch den Prozessausgang in ihren Rechten nicht berührt. Der Insolvenzverwalter ist deshalb schon nicht befugt, außerhalb seiner Forderungsprüfung den angemeldeten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts, der insoweit in seine Rechtssphäre nicht eingreifen kann, zu bestreiten. Die neu geschaffene Möglichkeit, den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts einer angemeldeten Insolvenzforderung im Verfahren festzustellen, verändert die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 2710) gegebenen Parteirollen beim Streit um die Grenzen der Restschuldbefreiung, so wie sie schon nach § 302 Nr. 1 InsO a.F. bestanden, nicht. Die Feststellung dieses Anspruchsgrundes berührt ausschließlich die Rechtsposition des Schuldners. Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu , WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt. An einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 2, § 181 InsO kann deshalb ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen, obwohl der Insolvenzverwalter im Streitfall seine Beurkundungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO verletzt hat. Demgemäß ist die Abweisung der Klage in Ermangelung eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtlich zutreffend.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1072 Nr. 15
WM 2008 S. 650 Nr. 14
ZIP 2008 S. 566 Nr. 12
KAAAC-72498

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja