BMF - IV C 1 -S 2402 a/0 BStBl 2008 I S. 320

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung – ZIV –

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes:

1. Grundzüge

1 Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV) erlassen (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004 S. 297). Sie ist zum in Kraft getreten (§ 17 Satz 3 ZIV, Bekanntmachung vom , BGBl 2005 I S. 1695) und zuletzt durch Verordnung vom (BGBl 2007 I S. 2562) geändert worden.

2 Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

3 Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BZSt die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BZSt überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 69 ff. und die dazu gehörende Anlage IV verwiesen.

Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft (vgl. Rz. 21 ff.).

4, 5 (frei)

2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)

6 Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur eine natürliche Person sein. Bei Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten) ist auf die jeweilige einzelne natürliche Person abzustellen (vgl. Rzn. 26 und 49a). Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen.

7 Das Ziel der Zinsrichtlinie, die effektive Besteuerung der natürlichen Person zu gewährleisten, macht es erforderlich, die Zahlungsvorgänge herauszustellen, bei denen die empfangende natürliche Person selbst von der Zahlung begünstigt ist und sie selbst vereinnahmt hat. Zur Vereinfachung für die Zahlstelle wird der Empfänger der Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Empfänger die Zahlung vereinnahmt oder ob die Zinszahlung zu seinen Gunsten erfolgt.

8 Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn er als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV handelt, d.h. dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, oder im Auftrag handelt.

9 Auftraggeber kann/können sein:

  1. juristische Personen,

  2. Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen,

  3. ein zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),

  4. eine Einrichtung nach § 4 Abs. 2 ZIV, deren Name und Anschrift der Zahlstelle nach § 4 Abs. 1 ZIV mitgeteilt wird, damit diese die Angaben ihrerseits weiterleiten kann, oder

  5. eine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, deren Name und Anschrift in verlässlicher Weise festgestellt und der Zahlstelle mitgeteilt wird.

9a Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZIV liegt nicht vor, wenn der Zahlungsempfänger eine Zinszahlung im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für einen Dritten vereinnahmt. Der Zahlungsempfänger ist in diesen Fällen als Zahlstelle zu betrachten, d.h. eine Zinszahlung an einen gewerblich oder beruflich handelnden Zahlungsempfänger löst zunächst keine Mitteilungsverpflichtung nach der Zinsinformationsverordnung aus. Erst bei der Weiterleitung bzw. Auskehrung der Zinszahlung vom Zahlungsempfänger an den wirtschaftlichen Eigentümer kann ein meldepflichtiger Vorgang vorliegen.

Beispiel: Rechtsanwalt R verwaltet als Testamentsvollstrecker ein Vermögen für eine zum Teil im EU-Ausland ansässige Erbengemeinschaft. Zu diesem Zweck führt er in eigenem Namen ein Depot des Erblassers bei der A-Bank fort. Aus einer im Depot gehaltenen festverzinslichen Anleihe werden dem Depot 1.000 € Zinsen gutgeschrieben. Die A-Bank hat keine Meldeverpflichtung, da R im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Zinsen vereinnahmt und infolgedessen nicht im Auftrag, sondern als Zahlstelle handelt. R hat erst bei Weiterleitung der Zinsen an die im EU-Ausland ansässigen Miterben eine Mitteilung nach der Zinsinformationsverordnung zu erstellen.

10 Liegen Zweifel vor, ob der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung anzusehen ist, und handelt es sich bei diesem weder um eine Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV noch um einen Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Ausführungen, muss die Zahlstelle Ermittlungen anstellen. Verbleiben Zweifel, ist der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln.

3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV)

3.1 Identitätsermittlung

Bei der Ermittlung der Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers sind zwei Zeiträume zu unterscheiden:

11 a) Vor dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei Vertragsbeziehungen, die vor dem eingegangen wurden, sind die erforderlichen Angaben aus den Informationen zu entnehmen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Verfügung stehen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind § 154 Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 5 GwG ist der Name aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift, soweit sie darin enthalten ist, festzuhalten. Die Art des amtlichen Ausweises sowie Registriernummer und ausstellende Behörde sind gleichfalls festzustellen.

Nach § 154 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 154 Nr. 4 muss sich der Kontoführer Gewissheit über die Person und Anschrift verschaffen.

12 b) Nach dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Liste EU-ausländischer Steuer-Identifikationsnummern in Anlage I).

Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steuer-Identifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.

13 Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG).

14 Eine ab dem neu eingegangene vertragliche Beziehung liegt nur vor, wenn die Kundenbeziehung neu begründet wird. Eröffnet ein in der Vergangenheit bereits ausreichend legitimierter wirtschaftlicher Eigentümer nach dem ein weiteres Konto oder Depot, wird somit eine erneute Legitimations- oder Wohnsitzprüfung nicht erforderlich.

14a Sofern die Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort vorliegen und nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes auf eine erneute Identitätsfeststellung verzichtet wird oder auf die Ermittlung durch Dritte abgestellt werden kann, gilt dies für Zwecke der Zinsinformationsverordnung entsprechend. Die Verpflichtung, den Wohnsitz zu ermitteln, bleibt davon unberührt.

3.2 Wohnsitzermittlung

15 Da nach der Zielsetzung der Zinsrichtlinie der Staat informiert werden soll, dem das Besteuerungsrecht für die betroffenen Zinsen zusteht, ist es erforderlich, zusätzlich zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers dessen Wohnsitz festzustellen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ZinsRL). Unter Wohnsitz im Sinne der Zinsinformationsverordnung ist der Staat zu verstehen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Grundsätzlich ergibt sich der Wohnsitz aus der festgestellten ständigen Anschrift; bei Personen mit einer Anschrift in einem Drittstaat sind Besonderheiten zu beachten (vgl. Rz. 19).

16 a) Vor dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vor dem begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift aus den aufgrund der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes vorhandenen Daten zu ermitteln (vgl. Rz. 11). Dabei ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Staat liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Die Vorlage eines besonderen Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ist nicht erforderlich.

17 b) Nach dem begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem eingegangen bzw. getätigt werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Staat liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Ist die Anschrift nicht im Pass oder amtlichen Personalausweis eingetragen, sind hilfsweise andere beweiskräftige Dokumente heranzuziehen. Hierfür bieten sich als Möglichkeiten der Überprüfung beispielhaft an: Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, eines lokalen Steuerbescheids, eines Bank- oder Bausparkassen-Kontoauszuges oder auch Nachschlagen in einem örtlichen Telefonbuch. Als beweiskräftiges Dokument gilt auch eine vom wirtschaftlichen Eigentümer unterzeichnete Erklärung über seine ständige Anschrift.

18 Gibt eine Person an, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, welcher den Pass oder den amtlichen Personalausweis ausgestellt hat, ansässig zu sein, und kann dies die Zahlstelle anhand der Kontounterlagen und der Kundenkorrespondenz verifizieren, ist die Meldung an den Staat der angegebenen Anschrift weiterzuleiten. Bei bestehenden Zweifeln gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis ausgestellt worden ist.

19 c) Besonderheiten bei Wohnsitz in einem Drittstaat

Gibt eine Person mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis an, in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig zu sein, muss dies durch einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, gilt der Wohnsitz als in dem EU-Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV, vgl. Beispiel in Rz. 19g).

19a d) Sonderfälle: Deutsche Auslandsbeamte, Beschäftigte Internationaler Einrichtungen, Ausländische Diplomaten

Bei Personen, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen (dies sind insbesondere ins Ausland entsendete deutsche Beamte mit diplomatischem/konsularischen Status), ist für Zwecke der Zinsinformationsverordnung von einem Wohnsitz im Inland auszugehen, so dass hier eine Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 8 ZIV entfällt. Das Gleiche gilt für Zinszahlungen an deutsche Beschäftigte internationaler Einrichtungen (z.B. EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (z.B. EG-Privilegien-Protokoll BGBl 1965 II S. 1482 und 1967 S. 2156). Bei ausländischen Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Ermittlung des Wohnsitzes nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitglied, ist trotz inländischer Anschrift eine Datenübermittlung nach § 8 ZIV an den Entsendestaat vorzunehmen.

Beispiel: Ein wirtschaftlicher Eigentümer legt bei Kontoeröffnung einen spanischen Diplomatenausweis vor und gibt eine deutsche Anschrift an.

In den Feldern zur Anschrift ist die deutsche Anschrift einzutragen. Als Wohnsitz ist Spanien anzugeben.

19b e) Wechsel der Anschrift/des Wohnsitzes (Umzug)

Wurden nach den o.a. Regelungen die Anschrift und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Umzug mit, sind die Daten der neuen Anschrift wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Anschrift oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzustellen. Als Zeitpunkt des Wechsels der Anschrift und ggf. des Wohnsitzes gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer die neue Anschrift anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zur Anschrift akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheinigung) belegt.

19c Für die Auskunftserteilung ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen abzustellen (vgl. Rz. 61). Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Bei einem unterjährigen Umzug in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den jeweiligen Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des Jahres von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat A die Zinsen der ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden.

19d Gibt der wirtschaftliche Eigentümer an, in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat umgezogen zu sein und liegen der Zahlstelle keinerlei beweiskräftige Dokumente vor, die dies belegen, sind die zuletzt ermittelten Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsinformationsverordnung anzugeben.

19e Beispiel 1: Ein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem französischen Pass (ohne Eintrag der Anschrift) eröffnet ein Konto in Deutschland. Zum Nachweis seiner Anschrift in Frankreich legt er eine Stromrechnung vor.

Zu melden ist die französische Anschrift und als Wohnsitz ebenfalls Frankreich.

19f Beispiel 2: Ein Jahr nach der Kontoeröffnung teilt der wirtschaftliche Eigentümer mit französischem Pass seine neue Anschrift in Italien mit.

Die neue Anschrift ist wiederum durch beweiskräftige Dokumente zu belegen. Ohne beweiskräftige Dokumente sind weiterhin die französische Anschrift und der französische Wohnsitz zu melden. Liegen beweiskräftige Dokumente vor, sind die italienische Anschrift und ein Wohnsitz in Italien zu melden.

19g Beispiel 3: Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit britischem Pass wurde bei Kontoeröffnung eine Anschrift im Vereinigten Königreich ermittelt. Er gibt später an, nach Australien umgezogen zu sein.

Eine Meldung nach der Zinsinformationsverordnung entfällt nur, wenn der wirtschaftliche Eigentümer einen von der zuständigen australischen Behörde ausgestellten Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz vorlegt.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, steht aber ein beweiskräftiges Dokument (z.B. Telefonbucheintrag) zur Verfügung, aus dem sich die australische Anschrift ergibt, sind die australische Anschrift, aber als Wohnsitz Vereinigtes Königreich anzugeben.

Ohne ein beweiskräftiges Dokument sind weiterhin die bisherige Anschrift und der bisherige Wohnsitz im Vereinigten Königreich mitzuteilen.

3.3 Gemeinsame Regelungen

20 Eine persönliche Vorlage der zur Feststellung von Identität und Wohnsitz gemäß Rz. 11 ff. bzw. Rz. 15 ff. erforderlichen Dokumente ist nicht notwendig. Eine von der Zahlstelle vorgenommene Identitäts- und Wohnsitzermittlung macht eine erneute Legitimations- und Wohnsitzprüfung im Falle der Eröffnung weiterer Konten oder Depots desselben wirtschaftlichen Eigentümers – auch bei einer Niederlassung oder Schwesterfirma im Ausland – entbehrlich.

4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV)

21 Die inländische Zahlstelle ist handlungsverpflichtete Stelle nach § 1 ZIV. Zahlstelle ist ein Wirtschaftsbeteiligter (vgl. Rz. 22), der an den wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Neben dieser Grundform der Zahlstelle gibt es verschiedene Sonderfälle (vgl. Rz. 26 ff. und Rz. 38).

4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten

22 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZIV ist ein Wirtschaftsbeteiligter jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten oder sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich sind somit vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgeschlossen. Bei den Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich in der Regel um Banken bzw. Kreditinstitute. Wirtschaftsbeteiligter können jedoch beispielsweise auch Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften sein. Es ist nicht erforderlich, dass Bankgeschäfte zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs gehören; für die Annahme der Eigenschaft als Zahlstelle genügt es, dass gelegentlich im Rahmen der Geschäftstätigkeit Zinszahlungen vorgenommen werden. Daher kann auch ein gewerblicher bzw. beruflicher Treuhänder oder Testamentsvollstrecker für eine Erbengemeinschaft oder ein Rechtsanwalt mit einem Anderkonto für eine Einzelperson oder einem Sammel-Anderkonto für eine Personengruppe Zahlstelle sein (vgl. Rzn. 9a und 9b). Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer können in den Fällen, in denen sie im Sinne der Zinsinformationsverordnung als Zahlstelle eine Zinszahlung erbringen, sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der Finanzverwaltung berufen (vgl. § 102 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom [BGBl 2007 I S. 1912]). Erhält aber beispielsweise eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen, erfolgt die Zinszahlung durch die Gesellschaft nicht in Ausübung, sondern nur bei oder anlässlich der Ausübung des Gewerbes.

4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten

23 Einziehen liegt vor, wenn die Zinsen im Auftrag des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Schuldner eingefordert werden. Hier wird für die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten auch die Bezeichnung Inkassostelle verwendet. Zu beachten ist, dass im Falle von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zinszahlung den wirtschaftlichen Eigentümer erst über eine weitere oder mehrere Zwischenstationen erreicht, der letzte Beteiligte, der die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder sie zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, als Zahlstelle gilt (vgl. aber Rz. 26 ff.).

24 Beispiele:
  1. Gutschrift eines Zinsbetrages:

    Das kontoführende Kreditinstitut zahlt dem Kunden Zinsen auf eine Spar- oder Termineinlage, schreibt also als Schuldner die Zinsen gut.

  2. (b) Einziehen einer Zinszahlung:

    Das Kreditinstitut schreibt seinem Kunden die vom Emittenten gezahlten Zinsen auf eine im Depot verwahrte Schuldverschreibung gut.

  3. (c) Mehrstufige Verwahrung:

    Die Ortsbank verwahrt für ihren Kunden Wertpapiere im Depot. Sie gibt die Wertpapiere in ihrem Namen an eine Zentralbank zur Verwahrung weiter. Nach den Bestimmungen des Depotgesetzes werden die Wertpapiere von beiden Instituten verwahrt: Von der Zentralbank als Drittverwahrerin gemäß § 3 Depotgesetz und von der Ortsbank selbst als Erstverwahrerin für den Kunden. Wird eine Zinsgutschrift von der Zentralbank an die Ortsbank erteilt und von dieser an den Kunden weitergeleitet, so ist lediglich die Ortsbank Zahlstelle.

25 Auch eine depotführende Kapitalanlagegesellschaft kann relevante Handlungen durchführen, nicht jedoch ein Investment-Sondervermögen, da dieses keine direkten Zinszahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt.

4.3 Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV)

26 § 4 Abs. 2 ZIV erweitert die Definition der Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht. Eine derartige Einrichtung gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle und nicht bei deren Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Zweck dieser Vorschrift ist es, alle sonstigen Einrichtungen dem Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung zu unterwerfen, die nicht nach § 4 Abs. 3 ZIV optiert haben. Die Vereinnahmung einer Zinszahlung durch die sonstige Einrichtung gilt daher als eigene Zinszahlung der sonstigen Einrichtung an deren Beteiligte bzw. Anleger. Sofern es sich bei den Beteiligten bzw. Anlegern um in anderen Mitgliedstaaten ansässige wirtschaftliche Eigentümer handelt, bestehen Meldepflichten.

26a Als sonstige Einrichtungen kommen insbesondere nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Betracht, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind (nichtrichtlinienkonforme OGA). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 ZIV ist es im Rahmen des § 4 Abs. 2 ZIV nicht erforderlich, dass die Zinszahlung unmittelbar zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Es genügt eine mittelbare Begünstigung, die sich bei nichtrichtlinienkonformen OGA aus etwaigen Ansprüchen auf Ausschüttung von Erträgen des Sondervermögens und/oder aus dem Wertzuwachs des Anteilsscheins, der durch Veräußerung oder Rückgabe realisiert werden kann, ergibt.

26b Bei einem Konto mit mehreren Kontoinhabern (Gemeinschaftskonto) ist nur dann von einer sonstigen Einrichtung auszugehen, wenn es sich um einen Personenzusammenschluss handelt, an dem weitere Personen als die Kontoinhaber beteiligt sind. Sofern hierfür keine Anhaltspunkte aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, ist jeder Kontoinhaber gesondert als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten (vgl. Rz. 49a). Eine gesonderte Betrachtung ist insbesondere bei gemeinsamen Konten von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften vorzunehmen.

27 Grenzüberschreitende Zahlungen an derartige Einrichtungen unterliegen einer besonderen Mitteilungspflicht, abweichend von der Grundregel, dass nur unmittelbare Zahlungen an natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer mitzuteilen sind. Diese Mitteilungspflicht für eine inländische Zahlstelle i.S.v. § 4 Abs. 1 ZIV greift allerdings nur dann, wenn die Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist. Das ist der Fall, wenn sie dort ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte hat.

Beispiel:

Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Festgeldanlage bei einer Bank in Deutschland.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folge:
a)
Meldepflicht der Bank (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV) an das
BZSt.
 
b)
Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Art. 8
ZinsRL) an die zuständige Behörde in den Niederlanden
(vgl. Rz. 50), welche die Informationen an die
französische Finanzbehörde weiterleitet.

28 Bestehen Zweifel über den Ort der Niederlassung, können die Zahlstellen zur Feststellung der Ansässigkeit wie folgt vorgehen:

29 a) Besteht dem Grunde nach eine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), was stets der Fall ist, wenn an dem Personenzusammenschluss mindestens ein Steuerinländer beteiligt ist (vgl. BStBl 2002 I S. 1346 Rz. 47), muss keine Mitteilung erfolgen, da dann von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen ist.

30 b) Besteht dem Grunde nach jedoch keine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), da sich der Personenzusammenschluss ausschließlich aus Steuerausländern zusammensetzt, greift die Mitteilungspflicht, sofern der Personenzusammenschluss in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Für die Frage, ob und an welchen Mitgliedstaat die Mitteilung weiterzuleiten ist, kann die Korrespondenzadresse des Personenzusammenschlusses als Entscheidungskriterium herangezogen werden (Zustelladresse der Kontoauszüge).

31 Allerdings kann die Einrichtung die Anwendung dieser Vorschrift durch den Nachweis mittels beweiskräftiger und offizieller Unterlagen vermeiden, dass

  1. sie eine juristische Person mit genannten Ausnahmen in Finnland und Schweden ist oder

  2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder

  3. sie ein zugelassener OGAW ist, d.h. ein richtlinienkonformer Investmentfonds.

32 In den Fällen der Nrn. 1 und 2 stehen die Zinsen der Einrichtung selbst zu und fließen in den Gewinn ein, so dass keine Weiterleitung an andere wirtschaftliche Eigentümer erfolgt.

33 Als Beispiele für die Nr. 1 kommen – nach deutschem Recht – neben AG und GmbH auch in Betracht rechtsfähige Stiftungen und Vereine; zu ausländischen Gesellschaften wird auf die Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG) verwiesen.

34 Zu Nr. 2 ist erläuternd anzumerken, dass Gewinne auch dann den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, d.h. weder die Einrichtung selbst noch die Einkünfte sind davon befreit, wenn in einem Jahr Verluste zu erfassen sind oder wegen Verlustvorträgen keine Steuer anfällt. Aus deutscher Sicht unterliegen einer Unternehmensbesteuerung auch OHG, KG und Partnergesellschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen.

35 Unter die Nr. 3 gehören aus deutscher Sicht nicht: Spezial-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken („Hedgefonds”). Derartigen inländischen Einrichtungen steht allerdings die Option nach § 4 Abs. 3 ZIV offen (zur Auswirkung der Option vgl. Rz. 38).

36 Der Nachweis durch beweiskräftige und offizielle Unterlagen kann u.a. durch Vorlage von Registerauszügen oder Dokumenten der Finanzverwaltung erbracht werden. Zum Nachweis der Unternehmensbesteuerung vgl. das Muster einer Bescheinigung (Anlage III/1).

37 Ist eine Mitteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV zu erstellen, hat sie den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der Zahlung oder des Einzugs zu enthalten. Diese Mitteilung ist vom inländischen Wirtschaftsbeteiligten an das BZSt zu richten, das die Informationen an den Ansässigkeitsstaat der Einrichtung weiterleitet (vgl. Anlage V, Prüfschema).

4.4 Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV)

38 In § 4 Abs. 3 ZIV wird den inländischen Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV das Wahlrecht eingeräumt, sich als OGAW behandeln zu lassen. Voraussetzung ist ihre steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Der Einrichtung wird dann vom örtlich zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis darüber ausgestellt, den sie beim Zahlungsvorgang vorlegen muss (vgl. das Muster für eine solche Bestätigung in Anlage III/2). Eine Option kommt nur in Betracht bei Einrichtungen, die eine Ähnlichkeit zu den OGAW und eine wirtschaftliche Betätigung aufweisen. Hierzu zählen nicht-richtlinienkonforme OGA (§§ 66 bis 95 und §§ 112 bis 120 Investmentgesetz).

Die im Ausland ausgeübte Option einer Einrichtung wird berücksichtigt, wenn sie durch Bestätigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nachgewiesen wird. Angesichts der Unsicherheiten bei der Einordnung derartiger Einrichtungen gilt die Nachweispflicht auch für Einrichtungen aus Staaten, in denen durch gesetzliche Fiktion das Wahlrecht immer als ausgeübt gilt wie beispielsweise in Luxemburg.

38a Eine ausgeübte Option kann widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Willenserklärung gegenüber der nach § 5 ZIV zuständigen Behörde und Rückgabe der nach § 4 Abs. 3 ZIV ausgestellten Nachweise. Er entfaltet grundsätzlich erst Wirkung für das dem Widerruf nachfolgende Kalenderjahr.

4.5 Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland

39 Wenn sowohl der Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV (aktiv handelnd zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers) und die Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV (vereinnahmend) im Inland ansässig sind, entfällt für den Wirtschaftsbeteiligten nach § 4 Abs. 1 ZIV die Mitteilungspflicht. Sind von der vereinnahmenden Einrichtung Zinsen wirtschaftlichen Eigentümern im Ausland zuzuordnen, muss sie unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung die entsprechenden Mitteilungen vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 ZIV).

5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)

40 Der materielle Zinsbegriff der Zinsinformationsverordnung entspricht letztmalig für die Mitteilung von im Kalenderjahr 2008 zugeflossenen Zinszahlungen dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 mit Ausnahme von dessen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Anschließend gelten ausschließlich die nachfolgend dargestellten Regelungen zum Umfang der meldepflichtigen Zinszahlungen. Da die Zinsrichtlinie die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt lässt, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht erfasst.

5.1 Definition der Zinsen

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen:

41 Nr. 1: gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen. Die Art der Besicherung und ein Gewinnbeteiligungsrecht haben keine Bedeutung. Zuschläge für verspätete Zahlungen gehören nicht dazu.

Hierunter fallen insbesondere Zinsen mit Prämien und Gewinnen aus von der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand begebenen Anleihen (z.B. in Deutschland von der Deutschen Telekom AG ausgegebene Anleihen oder vom Bund herausgegebene Bundesobligationen). Zinsen aus Tafelgeschäften fallen unter den Begriff der Zinszahlung.

42 Nr. 2: aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen im Falle der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen i.S.d. Nr. 1. Hierunter fallen insbesondere Stückzinsen, aber auch der Seite 15 Ertrag von un- oder niedrigverzinslichen Ab- oder Aufzinsungspapieren, der ganz oder teilweise in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch angefallenen Zinsen und Zinseszinsen besteht (z.B. Nullkupon-Anleihen [Zero-Bonds], Agio-Anleihen, Disagio-Anleihen).

43 Nr. 3: direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV laufende Zinsen, die ausgeschüttet werden von:

  1. OGAW,

  2. Einrichtungen, die für die Behandlung als OGAW optiert haben (§ 4 Abs. 3 ZIV),

  3. außerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsrichtlinie, d.h. der Mitgliedstaaten der EU ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen. Dies sind alle Formen für gemeinsame Anlagen, unabhängig von der Rechtsform und der Zusammensetzung des Vermögens. Hierunter fallen Organismen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen, als OGAW gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für gemeinsame Anlagen, z.B. Investmentclubs.

Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG sind nicht umfasst.

44 Nr. 4: in Erweiterung der vorstehenden Zinsdefinition werden auch Erträge erfasst, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen oder Einrichtungen realisiert werden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 40 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in Anlagen investiert haben, deren Erträge nach der Grundregel der Nr. 1 als Zinsen anzusehen sind (Schwellenwert).

Die Organismen oder Einrichtungen unterteilen sich nach den in Nr. 3 dargestellten Alternativen in zugelassene OGAW, aufgrund Option als OGAW zu behandelnde Einrichtungen und außerhalb der EU angesiedelte Organismen für gemeinsame Anlagen.

Bei der mittelbaren Beteiligung ist für die Quote maßgeblich, ob der Organismus oder die Einrichtung, an der die Beteiligung besteht, ihrerseits die Quote von 40 % überschreitet. In diesem Fall ist die gesamte Beteiligung als Forderung i.S.d. Nr. 1 anzusehen.

Es ist unerheblich, ob die maßgeblichen Zinserträge unmittelbar oder auf einer Unterbeteiligungsstufe aus dem Inland oder Ausland stammen. Die vorstehende Qualifizierung als Zins lässt die Meldepflicht entstehen. Sie bewirkt jedoch keine Umqualifizierung der Einnahmen bei der endgültigen Veranlagung.

Die Übergangsregelung (§ 15 ZIV) für einen Teil der zu berücksichtigenden Zinsen wird in Rz. 53 ff. dargestellt.

Nachfolgende Beispiele sollen der Verdeutlichung dienen.

45 Beispiel 1:

Zinsen, die aufgrund der Übergangsregelung unberücksichtigt bleiben

Ein Bankkunde, der in Neapel lebt, unterhält in München ein Festgeldkonto, auf dem Zinsen anfallen. Ferner hält er dort in einem Depot Anteile an einem Rentenfonds (zugelassener OGAW), der zu 50 % in Anleihen investiert hat, die unter die Bestandsschutzklausel nach § 15 ZIV fallen (vgl. Rz. 53 ff.) und zu 50 % in sonstige Anleihen. Der Rentenfonds erzielt aus beiden Anleihegruppen Zinserträge, die an die Anleger ausgeschüttet werden.

Lösung:

Die auf das Festgeld gezahlten Zinsen sind dem BZSt zu melden, ferner die aus den Anteilen erzielten Erträge, soweit sie auf die sonstigen Anleihen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a ZIV).

46 Beispiel 2: Fallvariante zum Beispiel 1

Der Rentenfonds thesauriert die laufenden Zinsen. Im Jahr 2007 veräußert der Kunde aus Neapel die Anteile und erzielt aus deren Abtretung Erträge.

Lösung:

Die Erträge stammen aus Anteilen an einem zugelassenen OGAW, dessen Vermögen zu mehr als 40 % in Forderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV angelegt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV). Sie sind dem BZSt zu melden.

47 Beispiel 3:

OGAW (Dachfonds), der seinerseits eine Beteiligung an einem OGAW (Zielfonds) hält

Ein französischer Anleger veräußert aus seinem Depot bei einer Bank in Frankfurt Anteile eines spanischen Sondervermögens, dessen Mittel zu 50 % in spanischen Aktien,

10 % als Geldanlage bei einer spanischen Bank und

40 % als Beteiligung an einem französischen Sondervermögen angelegt sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dieses wiederum hat
30 % seiner Mittel in spanische Aktien und
 
70 % in französische Industrieobligationen
investiert.
 

Lösung:

Die Gesamtquote der Zinspapiere beträgt 50 %, da die Beteiligung am französischen Sondervermögen insgesamt als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV gilt. Der Veräußerungsvorgang ist daher meldepflichtig. Es ist eine Mitteilung an das BZSt mit dem Ziel der Weiterleitung nach Frankreich zu fertigen.

5.2 Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV)

48 Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den gesamten Erträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZIV vor, gilt der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

49 Fehlen Informationen zur Anlagequote bei Organismen und Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV, ist davon auszugehen, dass der Anteil über 40 % liegt.

5.3 Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten)

49a Bei Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern ist für jeden im EU-Ausland ansässigen Mitinhaber eine Meldung zu machen. Hinsichtlich der Höhe Zinszahlung ist entweder

  • für jeden meldepflichtigen Kontoinhaber jeweils der vollen Betrag der Zinszahlung, oder

  • aufgeteilt nach Köpfen, oder

  • nach einem individuellen Verteilungsschlüssel

zu melden. Für die Anwendung eines individuellen Verteilungsschlüssels genügt die formlose Mitteilung des Verfügungsberechtigten über das Konto. Dies gilt nicht, wenn der Anteil eines meldepflichtigen Kontoinhabers mit weniger als 1 % angegeben wird.

5.4 Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV)

50 Das Optionsrecht nach § 4 Abs. 3 ZIV steht den Einrichtungen zu, die steuerlich geführt werden. § 6 Abs. 4 ZIV legt fest, dass bei den verbleibenden Einrichtungen die Vereinnahmung der Zinsen unmittelbar auch als Zahlung durch diese Einrichtungen zu gelten hat. Dies bedeutet das Entstehen der Meldepflicht bei Beteiligung eines wirtschaftlichen Eigentümers aus dem übrigen Geltungsgebiet der Richtlinie.

5.5 Geringfügigkeitsgrenze (§ 6 Abs. 5 ZIV)

51 Um Zahlungen von Unternehmen und Einrichtungen nicht erfassen zu müssen, die nur zu einem geringen Anteil Zinsen i.S.d. Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV erwirtschaften, besteht eine Geringfügigkeitsgrenze. Sofern diese Unternehmen und Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in entsprechenden Forderungen investiert haben, werden aus Vereinfachungsgründen deren gesamte Zahlungen nicht als Zinszahlungen angesehen. Dies gilt auch für die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht optieren konnten. Das nach Art. 6 Abs. 6 ZinsRL eingeräumte Wahlrecht der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, wie mit § 6 Abs. 5 ZIV umgesetzt, steht nur den Mitgliedstaaten zu. In Staaten außerhalb der EU aufgelegten Investment-Sondervermögen steht diese Möglichkeit nicht offen, der Zinsanteil ist immer zu erfassen.

Beispiel:

Ein Depotkunde aus Dänemark einer inländischen Bank ist Inhaber von Anteilen an zwei OGAW (Dachfonds A und B), die jeweils Anteile an einem reinen Aktienfonds halten. Der Dachfonds A besitzt darüber hinaus Anteile am Zielfonds C. Es werden die laufenden Erträge ausgeschüttet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusammensetzung der Anlagen des
Dachfonds A:
Dachfonds B:
  
(a) reiner Aktienfonds
 
70 %
84 %
 
(b) Zielfonds C
 
20 %
 
 
  
Aktien
70 %
 
 
 
 
Renten
30 %
 
 
 
(c) Renten
 
10 %
16 %

Lösung:

Die Anlagequote in Rentenpapieren beträgt rechnerisch in beiden Fällen 16 %, im Dachfonds A allerdings unter Einbeziehung der mittelbaren Rentenanlage über Zielfonds C, bei Dachfonds B unmittelbar. In beiden Fällen hat eine Meldung zu erfolgen, da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist.

5.6 Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV)

52 In § 6 Abs. 7 ZIV wird festgelegt, dass die Prozentanteile gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 ZIV anhand der Anlagepolitik zu ermitteln sind. In den Vertragsbedingungen oder möglicherweise in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag wird häufig angegeben, wie das Vermögen des Organismus oder der Einrichtung angelegt werden soll. Ergibt sich aus diesen Angaben, dass der Schwellenwert und die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden, bedarf es grundsätzlich keiner Prüfung der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens (Asset Test). Sollte es Hinweise geben, dass die tatsächliche Vermögensanlage von den vertraglichen Vorgaben oder der Satzung abweicht, ist auf die tatsächliche Mittelverteilung am Zinszahlungsstichtag abzustellen. Ebenso ist ein Asset Test vorzunehmen, wenn der Schwellenwert und die Geringfügigkeitsgrenze laut Anlagepolitik überschritten werden oder wenn die Vertragsbedingungen, Satzung oder der Gesellschaftsvertrag keine eindeutigen Angaben enthalten. In diesen Fällen wird auf die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgestellt.

5.7 Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen (Home Country Rule)

52a Deutsche Zahlstellen und deutsche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen die gemäß den Bestimmungen des Ansässigkeitsstaates ermittelten Angaben ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen zur Klassifizierung des Organismus (Schwellenwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ZIV, Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ZIV) und zur Zinsberechnung ungeprüft übernehmen.

6. Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV)

53 Für den Übergangszeitraum, der den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden wurde (vgl. Art. 10 ZinsRL), spätestens bis zum , gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem begeben oder deren Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV, wenn ab dem keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Unter näher bestimmten Umständen geht diese Regelung über das Jahr 2010 hinaus (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ZIV).

54 Die Ausnahmeregelung des § 15 ZIV ist erforderlich, da die Emissionsbedingungen der meisten in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtitel so genannte Bruttozinsklauseln und Bestimmungen über die vorzeitige Einlösung enthalten. Eine Bruttozinsklausel verpflichtet den Emittenten, dem Anleger für jegliche vom Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich zu gewähren. Eine Klausel über die vorzeitige Einlösung gestattet es dem Emittenten hingegen in der Regel, die ausgegebene Anleihe zum Nennwert zurückzukaufen. Ohne die Ausnahmeregelung hätte im Falle der Erhebung der Quellensteuer gemäß § 11 ZIV (vgl. Rz. 69 ff.) die Anwendung derartiger Klauseln ausgelöst werden können.

55 Die Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob die Zahlstellen in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die Quellensteuer erheben, oder in solchen, die Auskünfte erteilen. Betroffen sind sämtliche umlauffähigen Schuldtitel, unabhängig davon, ob die betreffenden Emissionsbedingungen Bruttozinsklauseln oder Klauseln über die vorzeitige Einlösung enthalten. Der Begriff „umlauffähige Schuldtitel” umfasst alle Arten von schuldrechtlichen Wertpapieren, die am Sekundärmarkt frei handelbar sind oder vom Inhaber ohne vorheriges Einverständnis des Emittenten übertragen werden können.

56 Hinsichtlich der Begebung von Folgeemissionen ist zu unterscheiden zwischen umlauffähigen Schuldtiteln, die von Regierungen oder damit verbundenen Einrichtungen und solchen, die von anderen Einrichtungen (d.h. Unternehmen) ausgegeben werden.

57 Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so wird die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.

58 Sofern ein anderer Emittent (d.h. ein Unternehmen) ab dem eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel tätigt, so wird diese Emission nicht von der Ausnahmereglung erfasst, für die erste und alle anderen vor dem getätigten Emissionen gilt die Ausnahmeregelung hingegen weiterhin, so dass diese späteren Emissionen die früheren nicht „infizieren”.

59 Da § 15 ZIV nur eine Ausnahme von der Anwendung der Zinsinformationsverordnung vorsieht, sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt befugt, Erträge aus den entsprechenden Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

7. Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV)

60 In § 7 ZIV wird der Geltungsbereich der Zinsinformationsverordnung auf inländische Zahlstellen sowie auf die Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU festgelegt. Meldungen sind auch bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in den Quellensteuerstaaten (vgl. Rz. 69 ff.) zu erstatten. Meldepflichten entstehen teilweise zusätzlich durch die Verträge mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten (vgl. Rz. 69 ff.).

8. Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte (§ 8 ZIV)

61 Nach § 8 ZIV hat die Zahlstelle bei Zahlung an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer dem BZSt Auskünfte zu erteilen. Es ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Die Mindestauskünfte zur Zinszahlung gemäß § 8 Nr. 4 ZIV, die die Zahlstelle zu erteilen hat, sind auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung beschränkt worden. Im Unterschied zur Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erfolgt die Meldung nach der Zinsinformationsverordnung grundsätzlich kontobezogen.

Hinsichtlich der pro Konto bzw. Depot zu meldenden Beträge ist auf Folgendes zu achten:

62 a) Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge

Zu erfassen sind laufende Zinserträge, Stückzinsen sowie Fondsausschüttungen. Gezahlte Stückzinsen werden nicht mindernd berücksichtigt. Es ist der Bruttobetrag der Zinsen zu melden. In Fällen, in denen im Ausland eine Quellensteuer einbehalten wurde, ist also nicht der nach Abzug der Quellensteuer gutgeschriebene Betrag zu melden.

63 b) Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung

Hierzu gehören u.a. Erlöse aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (z.B. Zerobonds oder Stufenzinsanleihen) sowie Erlöse aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen.

64 Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen. Eine Zusammenfassung von Einzelkonten bzw. Depotverbindungen eines wirtschaftlichen Eigentümers mit dessen Anteilen an Gemeinschaftskonten ist jedoch nicht zulässig.

65 Erfolgen muss die Meldung bis zum 31. Mai des Folgejahres nach dem Zufluss der maßgeblichen Zinsen oder Erträge oder des Gesamtbetrags des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung (§ 9 Abs. 1 ZIV). Der Zuflusszeitpunkt ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt, verrechnet oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden.

66 Eine Umrechnung auf Jahresbasis, wie sie Art. 6 Abs. 5 ZinsRL als Möglichkeit vorsieht, wird in Deutschland nicht gefordert. Derartig umgerechnete Zinsen können aber Inhalt der Mitteilung aus den anderen Mitgliedstaaten sein.

9. Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV)

67 Nach § 45e Satz 2 EStG i.V.m. § 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 EStG wird das Übermittlungsverfahren auf elektronischem Weg vorgenommen. § 150 Abs. 6 AO sowie die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (AO-Handbuch 2007 Anhang 30) sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Berichtigungen und Storni. Die Pflichtangaben ergeben sich aus §§ 8 und 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV.

68 Eine Datensatzbeschreibung ist als Anlage II beigefügt.

10. Die Quellensteuererhebung (§§ 11 ff. ZIV)

69 In den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich und einigen Drittstaaten und Gebieten (vgl. Anlage IV) wird statt der Informationsübermittlung eine Quellensteuer erhoben, von der 75 % an den Mitgliedstaat zu überweisen sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Besteuerung nach den innerstaatlichen Vorschriften wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen (§ 11 ZIV).

Über die in den vorgenannten Staaten und Gebieten einbehaltene Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt. Das in Anlage III/5 enthaltene Muster für die Bescheinigung einer Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie kann, muss aber nicht von einer ausländischen Zahlstelle verwendet werden. Anzuerkennen sind auch sonstige Bescheinigungen wie z.B. Erträgnisaufstellungen, aus denen sich jeweils der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung), des Zahltages und der Kontonummer(n) oder einer Beschreibung der Forderung ergeben. Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt. Ebenso können anstatt dem in Anlage III/6 aufgeführten Muster für die Anrechung von Quellensteuer, die bei einer sonstigen Einrichtung erhoben wurde, auch zwei separate Bescheinigungen der Zahlstelle und der sonstigen Einrichtung anerkannt werden.

In Höhe der bescheinigten Quellensteuer erfolgt bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer (§ 14 ZIV). Die Anrechnung ist in voller Höhe des Abzugsbetrags vorzunehmen (vergleichbar mit inländischen Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und nicht wie bei sonstigen ausländischen Quellensteuern eingeschränkt nach § 34c Abs. 1 EStG.

70 Hat der wirtschaftliche Eigentümer einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist.

71 Insbesondere in den Fällen, in denen die Anrechnung zur vollen Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer führt, ist der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Zukunft auf die nach Art. 13 ZinsRL möglichen Verfahren zur Abstandnahme von der Quellensteuererhebung hinzuweisen. So kann der wirtschaftliche Eigentümer entweder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a ZinsRL die ausländische Zahlstelle zur Erteilung der nach der Zinsrichtlinie geforderten Auskünfte ermächtigen oder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL sich vom nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ZIV zuständigen Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen lassen (§ 13 ZIV, vgl. Muster einer Bescheinigung in Anlage III/4) und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Ob im Staat der Quellensteuererhebung beide Verfahren oder ggf. nur eines der Verfahren angewandt wird, ist bei der ausländischen Zahlstelle zu erfragen.

72 Bei Doppelansässigkeit, das heißt Wohnsitz in mehr als einem Staat, kann die Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist, da nur diesem in der Regel das Besteuerungsrecht für die Zinsen zusteht.

73 Die vorgesehene Frist von zwei Monaten zur Ausstellung der Bescheinigung beginnt mit dem Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags. Die Bescheinigung kann ab Jahresbeginn ausgestellt sein, wenn das Besteuerungsrecht diesen Zeitraum umfasst.

11. Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL

74 Nach Art. 17 Abs. 2 ZinsRL ist Voraussetzung für die Anwendung der Zinsinformationsverordnung, dass mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco und dem Fürstentum Andorra Abkommen mit dem Ziel gleichwertiger Maßnahmen in diesen Staaten geschlossen worden sind. Außerdem müssen alle Abkommen und sonstigen Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) die automatische Auskunftserteilung anwenden oder für eine Übergangszeit eine Quellensteuer erheben. Einzelheiten aus derzeitiger Sicht ergeben sich aus Anlage IV.

12. Anwendungsregelungen

75 Das (BStBl 2005 I S. 29), geändert durch (BStBl 2005 I S. 716), und (BStBl 2006 I S. 439), wird aufgehoben.

Anlage I

EUROPEAN COMMISSION

DIRECTORATE-GENERAL
TAXATION AND CUSTOMS UNION

Indirect Taxation and Tax administration

Administrative cooperation and fight against fiscal fraud

Brussels, 20. July 2006

ACDT N° 008-EN-rev.2

TAXUD.D4(2006) DOC 2415-rev.2

WORKING DOCUMENT
FOR OFFICIAL USE ONLY

WORKING GROUP ON ADMINISTRATIVE COOPERATION
IN THE FIELD OF DIRECT TAXATION

TAX IDENTIFICATION NUMBER STRUCTURE

This document has been prepared on the basis of available information included in Member States’ replies in order to give a quick overview on the different systems to make a TIN used within the EU.

Further annexes containing more details and examples will be arranged later.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
CENTRALISED
AVAILABILITY
AT-Austria
999999999 [1]
1 block of 9 digits with
the last one as check
digit.
Yes
BE-Belgium
AAMMJJ XXX XX
1 block of 11 digits. The
first 6 digits concern
the date of birth, the
following 3 digits
regard an order
number and the last 2
digits form a control
key.
N/A
CZ – Czech
Republic
CZ99999999
CZ999999999(9)
The TIN number has
the significant form
with the code prefix of
the Czech Republic –
CZ – and further 8
digits (for the legal
entities), 9 or 10 digits
(for individuals) – all
numeral characters.
N/A
CY-Cyprus
99999999L
1 block of 8 digits and 1
letter.
N/A
 
 
The first 8 digits are
numbers and one digit at
the end is a letter
calculated as a check
digit. The first number
indicates if the TIN is
assigned to an individual
or to a legal entity. For
individuals the first
number is always 0
(zero). TIN in Cyprus is
issued upon registration
to the Tax Authority
Data Base.
 
DE-
Germany
99999999999
1 block of maximum 11
digits, with the last one
calculated as check
digit and without left-
hand zeros.
N/A
 
 
The individual TIN is
built in a way, that there
can’t be made any
conclusion to personal
dates of the individual.
 
DK-
Denmark
DDMMYY-9999
1 block of 10 digits.
From the left it is
constructed in the
following way:
the digits in the positions
1–2 indicate the day of
birth of the person;
the digits in the positions
3–4 indicate the months
of birth of the person;
the digits in the positions
5–6 indicate the year of
the birth of the person,
without indicating the
century;
the digits in the positions
7–10 form a serial
number. These digits are
often separated from the
preceding digits by a „–”;
The digit in the position
10 also indicates the
gender of the person in
the following way:
An even number =
female gender;
An odd number = male
gender.
Yes
EE-Estonia
99999999999
1 block of eleven digits.
Yes
 
 
 
Yes
EL-Greece
999999999
1 block of 9 digits, 8
„normal” and 1 „check
digit”.
Greece also suggests:
 
 
Centralized
development of a
tool implementing
the available
validation
rules/check, to
confirm the
validity as soon as
a TIN and its
country of origin
are entered.
 
 
 
Distribution of
such a tool to the
competent
authorities and
paying agents of
all Member States
ES-Spain
1) 99999999A
1) A regular TIN
belonging to individuals
with Spanish
nationality is composed
of 9 characters and
digits with the following
structure:
 
 
 
8 digits.
 
 
2) X9999999A
M0000001A
L0000001A
K0000001A
One character
 
used for control
purposes.
 
 
 
2) Other TIN
belonging to specific
types of individuals, as
well as foreign citizens
with a Spanish identity
card, are composed of
a string of 9 characters
and digits with the
following structure:
 
 
 
One character
 
 
 
describing the type of
individual.
 
 
 
7 digits.
 
 
 
One character
 
 
 
used for control
purposes.
 
FI-Finland
DDMMYY(+,–
,A)9999
1 block of 11 digits as
follows:
N/A
 
 
Date of birth
DDMMYY
Punctuation mark (+,–,
A)
 
 
9999999-9
Individual number
NNN
Checking mark C
For example:
 
 
 
131052-308T or
240601A123J or
121299+9996
 
 
 
The company code is a
block of seven digits –
and one check digit
(NNNNNNN-T where
NNNNNNN is the
number of order and T
is the check digit).
 
FR-France
 
France doesn’t have a
TIN.
N/A
GB-United
UTR: 99999 99999
The UK doesn’t have a
TIN but two quasi TIN
Yes
Kingdom
NINO: AB999999A
as follows:
 
 
 
1. UTR (Unique
Taxpayer Reference)
which usual format is 11
characters in the format
1–5 numeric, 6 space, 7–
11 numeric;
 
 
 
2. NINO (National
Insurance Number)
which usual format is 9
characters: position 1&2
are letters (but not
D,F,I,O,Q,U or V or
combinations FY,GB,NK
or TN) 3 to 8 numbers,
final character A,B,C,D,
or a space.
 
 
 
Tax authorities in the
UK have indicated that
they would accept this
last number.
 
HU-
Hungary
9999999999
For the Savings
Directive this is HU’s
unique taxpayer
number. All of the
characters are numeric
(at the person in the
following way:
Yes
 
 
An even number =
female gender;
An odd number = male
gender.
 
IE-Ireland
9999999A(W)
Seven numeric digits
followed by either one
or two letters. If there
are two letters, the
second one is a „W”.
The first letter is
calculated by an
algorithm as a check
digit.
Yes
IT-Italy
LLLLLLxxLxxLxxxL
The tax code of
individuals is made of
an alphanumeric block
of 16 characters. X is a
number from 0 to 9; L
is a letter of the
alphabet.
N/A
LT-
Lithuania
99999999999
1 block of 11 digits.
From the left is it is
constructed in the
following way:
N/A
 
 
The digit in the position
1 indicates gender of the
person in the following
way: An even number =
female gender; An odd
number = male gender;
 
 
9999999999
The digits in positions 2–
3 indicate the year of the
birth of the person
without indicating the
century;
 
 
 
The digits in positions 4–
5 indicate the month of
the birth of the person;
 
 
 
The digits in positions 6–
7 indicate the day of the
birth of the person;
 
 
 
The digits in positions 8–
10 form the sequence
number;
 
 
 
The digit in the position
11 forms check number.
 
 
 
TIN of 10 digits
concern individuals,
who don’t have TIN of
11 digits.
 
LU-
Luxembourg
 
In Luxembourg there is
no tax identification
number (TIN) in use.
N/A
LV-Latvia
DDMMYYXXXXX
DDMMYY is the date
of birth;
Yes.
 
 
X is a number from 0 to
9.
 
MT-Malta
999A
The TIN is the Identity
Card Number of the
individual. Numbers
(minimum of 3) + letter
(M,G,A,P,L,H,B or Z).
Yes
 
999999999
Those persons who do
not have a Maltese
Identity Card will be
issued a TIN by the
Inland Revenue
Department. This is a
nine digit number with
the last two digits being
a check digit.
A web service is
available and can be
accessed (in secure
authentication mode)
and will provide a
valid response for a
TIN number
provided against part
of the name or
surname.
NL-
Netherlands
999999999
1 block of 8 or 9 digits.
If the TIN number
consists of 8 digits, you
must place a „0” in
front of it first.
Yes
PL-Poland
9999999999
1 block of 10 digits with
the last one calculated
by an algorithm as
check digit.
Yes
PT-Portugal
999999999
1 block of 9 digits with
the last one calculated
by algorithm as check
digit.
Yes
SE-Sweden
YYMMDD-NNNX
YYMMDD is the date
of birth; NNN is a birth
number; X is a check
digit. The birth number
is odd for men and even
for women. The check
digit is calculated
automatically on the
basis of the date of
birth and the birth
number.
Yes.
SI-Slovenia
99999999
1 block of a random
eight-digit number
(first digit cannot be 0).
The eighth digit is a
control number.
Yes
SK-Slovakia
9999999999
1 block of 10 digits,
divisible by 11.
Yes

Anlage: II

Allgemeiner Teil:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einige abhängige und assoziierte Gebiete sowie einige Drittstaaten tauschen untereinander Informationen über Zinszahlungen und sonstige Erlöse aus.

Zur Verbesserung der Datenqualität wurde auf EU-Ebene eine Datensatzbeschreibung mit erweitertem Funktionsumfang beschlossen, die erstmals für den Meldezeitraum 2007 (im XML-Format) durchzuführen ist.

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von Rz. 26b letztmalig für die Meldezeiträume 2007 und 2008 bei einem Gemeinschaftskonto von einer sonstigen Einrichtung ausgegangen wird.

Nähere Informationen zur Registrierung für das Verfahren, zur BZSt-Nummer sowie zum neuen Datensatz und seiner Prüfung (Plausibilitäten) werden auf der Internetseite (www.bzst.bund.de) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden.

Datensatzbeschreibung für ELMA 5-Melder (bisher MACH 5):

Formatregelungen, Zeichensätze, Codierungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Format
Regelung
A, AN
Füllung linksbündig, ungenutzte Stellen werden mit blanks (Leerzeichen) aufge-
füllt
N
Füllung rechtsbündig, nicht genutzte Stellen werden mit Nullen aufgefüllt
blanks
Füllung mit Leerzeichen

zulässiger Zeichensatz:

Die Codierung der ELMA5-Dateiein hat nach

  • EBCDIC 273 bzw. 1141 oder

  • ASCII IBM 850

mit eingeschränktem Zeichensatz zu erfolgen (s. Ergebnisse zum Workshop vom , s. Internetseite des BZSt).

Die Prüfung der Einhaltung des Zeichensatzes erfolgt bereits im Rahmen der Übermittlung mit ELMA5.

Bei Nichteinhaltung muss die gesamte Datenlieferung abgewiesen werden.

Durch ELMA5 wird in diesem Fall eine detaillierte Fehlerliste ausgegeben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Feldtyp
zulässige Zeichen
N
Ziffern [0-9] (sowie das Plus- bzw. Minuszeichen [+–] nur im Betragsfeld)
A
nur Buchstaben und Sonderzeichen, keine Ziffern
[A-Z][a-z]ÄÖÜäöüß&:.,;()+–_&/
sowie das Leerzeichen
AN
Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen
[A-Z][a-z][0-9]ÄÖÜäöüß&:.,;()+–_&/
sowie das Leerzeichen
blanks
nur Leerzeichen

Behandlung negativer Beträge im Betragsfeld:

Als erstes Zeichen im Betragsfeld kann das Vorzeichen des (positiven) Zahlbetrages angegeben werden; es muss das Vorzeichen angegeben werden, wenn der Zahlbetrag negativ sein ist.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlenbeispiel
Darstellung im Betragsfeld
positiver Betrag (2588)
0000000002588
positiver Betrag (14899)
+000000014899
negativer Betrag (–129)
–000000000129

Satzarten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Satzart
Bedeutung
Inhalt
0
Vorlaufsatz
Informationen zur Zahlstelle
1
Meldung zu WE
Erst- oder Korrekturmeldung
2
Meldung zu AE
Erst- oder Korrekturmeldung
3
Nachlaufsatz
Statistik, Meldungsidentifikation

  • Löschmeldung bereits gemeldeter Datensätze erfolgt durch Stornierung (wie Korrektur).

  • Die in den Satzarten genannten Feldnummern gelten auch für Korrekturen(Stornierungen) und Löschungen.

Bedeutung der Werte in der Spalte „Pflicht”:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kürzel
 
Bedeutung
X
Pflicht
---
Verwendung verboten
B
von Bedingung abhängig
O
Optional

Inhalte der Feldtypen A bzw. AN müssen eine Mindestlänge von zwei Zeichen aufweisen, soweit die Satzbeschreibung nichts anderes vorschreibt.

Die Möglichkeit, Felder „optional” zu füllen, erlaubt den Verzicht auf eine Angabe in diesen Feldern (d. h. das Datenfeld bleibt leer); wird ein „optionales Feld” ausgefüllt, werden die Angaben plausibilisiert, müssen also nach den Plausbilitätsregeln korrekt sein.

Aufbau Satzart 0 (Vorlaufsatz):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Feld
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
1
Satzart
N
X
1
1
1
Wert: 0
2
Filler
blanks
---
1
2
2
 
3
BZSt-Nr.
AN
X
11
3
13
durch BZSt zugeteilte Kennung des Absenders
4
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
Format: JJJJ (z.B.: 2007)
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
s. Erläuterung
6
Meldedatum
N
X
8
22
29
Format: JJJJMMTT (z.B.: 20080415)
7
Art der Zahlstelle
N
X
2
30
31
s. Erläuterung
8
Name der Zahlstelle
AN
X
40
32
71
für die gemeldet wird
9
Adresstyp
N
X
1
72
72
s. Erläuterungen
10
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
73
112
für die gemeldet wird
11
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
113
117
für die gemeldet wird,
12
Straße der Zahlstelle
AN
O
50
118
167
für die gemeldet wird
13
Hausnummer der
Zahlstelle
AN
O
10
168
177
für die gemeldet wird
14
Postfach der Zahl-
stelle.
AN
O
15
178
192
für die gemeldet wird,
15
sonstige Adressan-
gaben
AN
O
50
193
242
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen lassen –
durch Semikolon getrennt
16
BAK der Zahlstelle
N
O
6
243
248
für die gemeldet wird
17
SWIFT-BIC der
Zahlstelle
AN
O
11
249
259
für die gemeldet wird
18
BLZ der Zahlstelle
N
O
8
260
267
für die gemeldet wird
19
Steuernummer der
Zahlstelle
AN
O
15
268
282
für die gemeldet wird
20
Filler
blanks
---
468
283
750
 
21
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes
wird durch BZSt ignoriert

Aufbau Satzart 1 (wirtschaftlicher Eigentümer):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Feld
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
1
Satzart
N
X
1
1
1
Wert: 1
2
Filler
blanks
---
1
2
2
 
3
BZSt-Nr.
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
4
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldeart
N
X
1
22
22
0 – Erstmeldung, 1 – Korrektur/Storno
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
23
62
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
63
102
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
103
107
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
108
113
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
114
121
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Ländercode Wohnsitz
A
X
2
122
123
Ländercode des Staates/Gebietes, in dem der
Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (ISO-
Code 3166), für die die inländische Zahlstelle
gemäß Zinsinformationsverordnung meldepflichtig
ist, s. Erläuterungen
13
Namenstyp
N
X
1
124
124
s. Erläuterungen
14
Familienname
AN
X
40
125
164
 
15
Präfix
AN
O
10
165
174
z.B.: von, van, de, van de, …
16
Vorname
AN
X
40
175
214
 
17
Titel
AN
O
20
215
234
z.B.: Dr., Prof., Graf, Seine Excellenz, …
18
Generationsangabe
AN
O
20
235
254
z.B.: sen., jun., der Dritte, …
19
Adresstyp
N
X
1
255
255
s. Erläuterungen
20
Ländercode Anschrift
A
X
2
256
257
Ländercode des Staates/Gebietes, in dem die
gemeldete Anschrift liegt, gemäß
ISO-Code 3166
21
Ort
AN
X
40
258
297
 
22
PLZ
AN
B
15
298
312
Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die
im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen
23
Straße
AN
O
50
313
362
 
24
Hausnummer
AN
O
10
363
372
 
25
Postfach
AN
O
15
373
387
 
26
sonstige Adressangaben
AN
O
50
388
437
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen
lassen – durch Semikolon getrennt
27
Vertragsbeginn vor 2004
N
X
1
438
438
0 – ja, 1 – nein, 2 – unbekannt, s. Erläuterungen
28
Steuer-
Identifikationsnummer
(TIN)
AN
B
20
439
458
s. Erläuterungen
29
Geburtsdatum
N
B
8
459
466
Format JJJJMMTT, s. Erläuterungen
30
Geburtsort
AN
B
40
467
506
s. Erläuterungen
31
Ländercode des Ge-
burtslandes
A
O
2
507
508
zwei Großbuchstaben, keine Bindung an ISO-Code
3166, Feld kann leer bleiben, wenn Geburtsland
nicht bekannt
32
Geschlecht
A
O
1
509
509
F – female (weiblich), M – male (männlich)
33
Kontoart
A
X
5
510
514
zulässig: IBAN, OBAN, ISIN, OSIN, OTHER
34
Kontonummer/-angabe
AN
X
30
515
544
s. Erläuterungen
35
Zusatzinformation Konto
AN
B
50
545
594
Pflichtfeld, bei Kontoart OBAN, OSIN, OTHER
s. Erläuterungen
36
Gemeinschaftskonto
N
X
1
595
595
s. Erläuterungen
37
Zahlungsart
A
X
1
596
596
Z – Zinsen, E – sonstige Erlöse, s. Erläuterungen
38
Währung
A
X
3
597
599
gemäß ISO-4217 alpha-3
39
Betrag
N
X
13
600
612
Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine
Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen
auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt
40
Satz-Id
N
X
9
613
621
im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes
41
Satzhash
AN
X
32
622
653
Hash nach MD5 über die Felder 1 – 40
42
Referenzhash
AN
B
74
654
727
Pflichtfeld nur bei Korrektur/Storno
(Meldeart 1), sonst blanks
43
Filler
blanks
---
23
728
750
 
44
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert

Aufbau Satzart 2 (ausländische Einrichtung):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Feld
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
1
Satzart
N
X
1
1
1
Wert: 2
2
Filler
blanks
---
1
2
2
 
3
BZSt-Nr.
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
4
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldeart
N
X
1
22
22
0 – Erstmeldung, 1 – Korrektur/Storno
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
23
62
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
63
102
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
103
107
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
108
113
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
114
121
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Name
AN
X
131
122
252
Name der Personengesellschaft
13
Adresstyp
N
X
1
253
253
s. Erläuterungen
14
Ländercode Anschrift
A
X
2
254
255
Ländercode des Staates/Gebietes, in dem die
gemeldete Anschrift liegt, gemäß
ISO-Code 3166
15
Ort
AN
X
40
256
295
 
16
PLZ
AN
B
15
296
310
Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die
im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen
17
Straße
AN
O
50
311
360
 
18
Hausnummer
AN
O
10
361
370
 
19
Postfach
AN
O
15
371
385
 
20
sonstige Adressangaben
AN
O
50
386
435
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen
lassen – durch Semikolon getrennt
21
Zahlungsart
A
X
1
436
436
Z – Zinsen, E – sonstige Erträge, s. Erläuterungen
22
Währung
A
X
3
437
439
gemäß ISO-4217 alpha-3
23
Betrag
N
X
13
440
452
Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine
Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen
auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt
24
Kontoart
A
O
5
453
457
Erläuterung wie bei Satzart 1
25
Kontonummer/-angabe
AN
O
30
458
487
Erläuterung wie bei Satzart 1
26
Zusatzinformation Konto
AN
B
50
488
537
Erläuterung wie bei Satzart 1
27
Satz-Id
N
X
9
538
546
im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes
28
Satzhash
AN
X
32
547
578
Hash nach MD5 über die Felder 1 – 27
29
Referenzhash
AN
B
74
579
652
Pflichtfeld nur bei Korrektur/Storno
(Meldeart 1), sonst blanks
30
Filler
blanks
---
98
653
750
 
31
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert

Aufbau Satzart 3 (Summensatz):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Feld
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
1
Satzart
N
X
1
1
1
Wert: 3
2
Filler
blanks
---
1
2
2
 
3
BZSt-Nr.
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
4
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldedatum
N
X
8
22
29
identisch mit Wert im Feld 6 aus Satzart 0
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
30
69
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
70
109
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
110
114
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
115
120
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
121
128
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Anzahl Sätze gesamt
N
X
12
129
140
 
13
Anzahl Sätze der Satzart
1
N
X
12
141
152
 
14
Anzahl Sätze der Satzart
2
N
X
12
153
164
 
15
Meldehash
AN
X
32
165
196
s. Erläuterungen
16
Filler
blanks
---
554
197
750
 
17
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert

Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung

Verwendung der Satzarten 1 und 2 (wirtschaftlicher Eigentümer (WE)/ausländische Einrichtung (AE)) bei Ehegatten:

Wirtschaftlicher Eigentümer:

In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben.

Ausländische Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV:

In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.

Satz-Id:
  • Satzart 1, Feld Nr. 40

  • Satzart 2, Feld Nr. 27

Die Satznummern sind aufwärts zu zählen (unabhängig von der Satzart und der Zahlungsart). Jede Satz-Id darf in einem Block nur einmal auftreten.

Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins durchzuführen.

Hash-Werte:

In den Datensätzen werden zwei Hashwerte mit unterschiedlichen Zwecken verwendet.

  • Satzhash (Feld Nr. 41 der Satzart 1, Feld Nr. 28 der Satzart 2)

  • identifiziert den Datensatz innerhalb einer Meldung eindeutig

  • Meldehash (Feld Nr. 15 der Satzart 3) identifiziert eine Meldung eindeutig

Die Kombination aus Meldehash, Meldedatum und Satzhash ist eindeutig und identifiziert einen Datensatz eindeutig innerhalb der Menge alle Datensätze (s. auch Korrekturverfahren). Beide Hashwerte werden nach dem md5-Algorithmus gebildet.

Datenmengen, die der Hashwertbildung unterworfen werden:

  • Satzhash:

    Sätze der Satzart 1: Felder Nr. 1 – 40

    Sätze der Satzart 2 Felder Nr. 1 – 27

  • Meldehash:

    alle Datensätze der Satzarten 0, 1 und 2

Leer- und Nullmeldungen:
  • Nullmeldungen

    sind Datensätze mit dem Wert 0 im Betragsfeld, die als Erstmeldung eingereicht werden. Die Abgabe von Datensätzen mit Nullbeträgen ist nur im Korrekturfall zulässig.

  • Leermeldungen

    sind Meldungsblöcke, die keine Sätze der Satzarten 1 bzw. 2 beinhalten (also nur aus einem Satz der Satzart 0 und einem Satz der Satzart 3).

Die Abgabe dieser Meldungen ist nicht vorgesehen und muss mit einer Fehlermeldung abgewiesen werden.

Korrekturverfahren:

Korrekturen werden durch die Meldeart 1 gekennzeichnet (Feld Nr. 6 der Satzarten 1 und 2). Im Falle einer Korrektur ist die Referenz (Feld Nr. 42 der Satzart 1 bzw. Feld Nr. 29 der Satzart 2) auf den zu korrigierenden Datensatz wie folgt anzugeben:

  • Melde-Hash der der Referenzmeldung (Feld Nr. 15 der Satzart 3) +

  • Unterstrich +

  • Meldedatum der Referenzmeldung i.d.F. JJJJMMTT +

  • Unterstrich +

  • Satz-Hash der Referenzmeldung

Bsp.:

07B680B84082F2321A2261879EAAD1A2_20080511_5C8A7C627A70115C6BD3A11348DA97C7

Eine Korrektur wird abgewiesen, wenn die Referenz nicht gefunden werden konnte.

Ein bereits gelieferter Datensatz kann storniert werden, indem im Korrektursatz als Betrag (Feld Nr. 39 der Satzart 1, Feld Nr. 23 der Satzart 2) 0 übermittelt wird.

Besonderheit:

  • Korrektur des Wohnsitzes eines wirtschaftlichen Eigentümers (Feld Nr. 12 der Satzart 1) bzw. des Ländercodes der Anschrift einer ausländischen Einrichtung (Feld Nr. 14 der Satzart 2) oder

  • Korrektur des Meldezeitraums (Feld Nr. 4 der Satzart 0)

  • Änderung der Satzarten.

Bei falschen Einträgen in diese Datenfelder ist die Korrektur wie folgt vorzunehmen:

  • Stornierung des fehlerhaften Datensatzes (Betrag 0),

  • Erstellung einer Erstmeldung mit dem richtigen Inhalt.

Stornos oder Berichtigungen können bis zum 30.11. eines jeden Folgejahres des jeweiligen Meldezeitraums gemeldet werden (Beispiel: Erstmeldung der ZIV-Daten für 2005 am ; Berichtigungen/Stornos dieser Meldung sind bis zum möglich).

Blocknummer:
  • Satzart 0, Feld Nr. 5

  • Satzart 1, Feld Nr. 5

  • Satzart 2, Feld Nr. 5

  • Satzart 3, Feld Nr. 5

Eine Datenlieferung (Datei) kann aus mehreren Meldungsblöcken bestehen.

Ein Meldungsblock wird wie folgt festgelegt:

  • Sein Beginn wird durch einen Datensatz der Satzart 0 gekennzeichnet.

  • Er endet mit dem ersten Datensatz der Satzart 3, der einem Datensatz der Satzart 0 folgt.

Die Verwendung der Blocknummer ist dem Datenlieferanten freigestellt. Hierbei gelten die folgenden Regeln:

  • Im ersten Satz der Datenlieferung (Satzart 0) wird für die gesamte Lieferung angegeben, ob die Blocknummer verwendet wird oder nicht.

  • Wenn die Blocknummer nicht verwendet werden soll, ist das Feld in allen Meldungsblöcken einer Datenlieferung durchgängig mit dem Wert „0000” zu belegen. Die Belegung des Datenfeldes mit einem von „0000” verschiedenen wert führt zur Abweisung des betreffenden Datensatzes bzw. Meldungsblocks (sh. Beispiel 2).

  • Wenn die Blocknummer verwendet werden soll, muss sie innerhalb einer Datenlieferung (Datei) eindeutig sein. Innerhalb einer Datenlieferung müssen die Blocknummern aufsteigend sein, wobei nur Blocknummern größer „0000” verwendet werden dürfen. Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins durchzuführen.

  • In jedem Datensatz ist die zugehörige Blocknummer anzugeben.

Wegen des beschriebenen Regelwerks werden die Datenfelder nicht als optionale sondern als Bedingungsfelder gekennzeichnet.

Beispiel 1 – Lieferung mit Verwendung der Blocknummer:


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Satzart 0
Blocknummer 0001
 
 
Satzart 1
Blocknummer 0001
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0001
Satz-Id 000000002
Meldungsblock
Satzart 3
Blocknummer 0001
 
 
Satzart 0
Blocknummer 0002
 
 
Satzart 2
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000002
Meldungsblock
Satzart 1
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000003
 
Satzart 3
Blocknummer 0002
 
 
Satzart 0
Blocknummer 0004
 
 
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000002
 
Satzart 2
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000003
Meldungsblock
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000004
 
Satzart 3
Blocknummer 0004
 
 



Beispiel 2 – Lieferung ohne Verwendung der Blocknummer:


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Satzart 0
Blocknummer 0000
 
 
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
Meldungsblock
Satzart 3
Blocknummer 0000
 
 
Satzart 0
Blocknummer 0000
 
 
Satzart 2
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
Meldungsblock
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000003
 
Satzart 3
Blocknummer 0000
 
 
Satzart 0
Blocknummer 0000
 
 
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
 
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
 
Satzart 2
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000003
Meldungsblock
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000004
 
Satzart 3
Blocknummer 0000
 
 

Absenderinfo:
  • Satzart 0, Feld Nr. 21

  • Satzart 1, Feld Nr. 44

  • Satzart 2, Feld Nr. 31

  • Satzart 3, Feld Nr. 17

Hier kann der Absender der Datenlieferung eigene Ordnungsmerkmale eintragen.

Die Inhalte dieses Datenfeldes dienen ausschließlich Zwecken des Absenders, sie werden durch BZSt weder vorgehalten noch verarbeitet oder unterstützt.

Zulässig sind nur alphanumerische, jedoch keine binären Inhalte.

Zur Satz-Identifikation und -referenzierung dienen ausschließlich Satz- und Meldehash sowie das Meldedatum.

Art der Zahlstellen:
  • Satzart 0, Feld Nr. 7

Das Feld „Art der Zahlstelle” ist nur mit einer der folgenden Kennzahlen (01, 02, 03 und 06) zu füllen:


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01: (individual)
Einzeln, individuell, persönlich, aber auch Einzelperson, Privatperson,
natürliche Person.
 
Natürliche Personen (große Einzelmelder, Notare usw.)
02: (corporation)
Das Unternehmen, Aktiengesellschaft
 
Juristische Personen, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA,
Genossenschaften, Anstalten, Stiftungen, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts.
03: (partnership)
Handelsgesellschaft, Mitbeteiligung, Partnerschaft, Personengesell-
schaft, die an einem Nichtmitglied ausschütten.
 
Personengesellschaften (OHG, GbR, KG, GmbH & Co. KG, BGB-
Gesellschaften, Grundstücks- und Erbengemeinschaften)
06: (other)
Andere (auch Personengesellschaft).
 
Eintrag kennzeichnet eine ausländische Einrichtung, die für Zahlun-
gen an ihre Mitglieder berichtet.

Unterscheidung Fälle 03 (partnership) und 06 (OTHER):

  • Fall 03 (partnership)

    Es liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Personengesellschaft schüttet Zinsen an WE/AE aus, die nicht Gesellschafter der Personengesellschaft selbst sind.

    Bsp.: Anwaltsozietät (GbR) zahlt Zinsen aus Guthaben eines Anderkontos an einen Mandanten aus.

  • Fall 06 (other)

    Auch hier liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Personengesellschaft schüttet Zinsen an WE aus, der jedoch Mitglied der Personengesellschaft selbst ist. Hier erfolgt eine Zahlung i. S. d. Art. 4 (2) der Richtlinie.

    Bsp.: Erbengemeinschaft verteilt Zinseinnahmen aus dem Vermögen des Erblassers an die Erben.

BAK der Zahlstelle:
  • Satzart 0, Feld Nr. 16

  • Satzart 1, Feld Nr. 10

  • Satzart 2, Feld Nr. 10

  • Satzart 3, Feld Nr. 10

Die BAK der Zahlstelle ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) vergebene Kenn-Nummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich.

Ländercode Wohnsitz:
  • Satzart 1, Feld Nr. 12

Zulässige Eingaben der am Datenaustausch teilnehmenden Länder bzw. abhängigen und assoziierten Gebieten, für die die inländische Zahlstelle gemäß Zinsinformationsverordnung meldepflichtig ist:


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Land
ISO
Land
ISO
Belgien
BE
Malta
MT
Bulgarien
BG
Niederlande
NL
Dänemark
(ohne Grönland und die Färöer-Inseln)
DK
Österreich
AT
Estland
EE
Polen
PL
Finnland
FI
Portugal
(inklusive Madeira, Azoren)
PT
Frankreich
(inklusive der Übersee-Departements:
Guadeloupe, Französisch-Guayana,
Martinique, Réunion
FR
Rumänien
RO
Gibraltar
(neu ab Meldezeitraum 2007)
GI
Schweden
SE
Griechenland
GR
Slowakei
SK
Irland
IE
Slowenien
SI
Italien
IT
Spanien
(inklusive Kanarische Inseln)
ES
Lettland
LV
Tschechische Republik
CZ
Litauen
LT
Ungarn
HU
Luxemburg
LU
Vereinigtes Königreich
(ab Meldezeitraum 2007 ohne
Gibraltar)
GB
 
Zypern
(nur griechischer Teil)
CY

Abhängige und assoziierte Gebiete:


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Gebiet
ISO
Aruba
AW
Britische Jungferninseln
VG
Guernsey
Insel Man
IM
Jersey
JE
Montserrat
MS
Niederländische Antillen
AN

Namenstyp:
  • Satzart 1, Feld Nr. 13

Das Feld „Namenstyp” ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 – 7) zu füllen:


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Nr
Erläuterung
0
Namenstyp ist unbekannt.
1
Name der Person.
2
Von Person verwendeter Aliasname.
3
Spitzname, d. h. üblicher Name, den die Zahlstelle für den wirtschaftlichen Eigentümer oder die
Zahlstelle benutzt.
4
Auch bekannt als/genannt, d.h. Name, der von Behörden und geschäftlichen Partnern für den
wirtschaftlichen Eigentümer oder die Zahlstelle benutzt wird.
5
Handelnd als, d. h. Name, unter dem der wirtschaftliche Eigentümer oder Zahlstelle die Geschäfte
abwickelt.
6
Gesetzlicher Name.
7
Geburtsname.

Soweit mehrere Möglichkeiten zutreffen kann eine Möglichkeit ausgewählt werden.

Adresstyp:
  • Satzart 0, Feld Nr. 9

  • Satzart 1, Feld Nr. 19

  • Satzart 2, Feld Nr. 13

Das Feld „Adresstyp” ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 – 4) zu füllen:


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Nr
Beschreibung
Erläuterung
0
unbekannt
Die Art der Anschrift ist nicht bekannt und wird daher nicht angegeben.
1
Wohnsitz oder
Geschäft
Es handelt sich entweder um eine Wohnsitz- oder um eine Geschäftsanschrift.
2
Wohnsitz
Es handelt sich um den Wohnsitz.
3
Geschäft
Es handelt sich um eine Geschäftsanschrift.
4
registrierter Ge-
schäftssitz
Es handelt sich um eine eingetragene Geschäftsanschrift einer juristischen Person.

Postleitzahlen:
  • Satzart 0, Feld 11

Es muss eine inländische (deutsche) Postleitzahl (numerisch und fünfstellig) enthalten sein.

  • Satzart 1, Feld Nr. 22

  • Satzart 2, Feld Nr. 16

Das Feld enthält die Postleitzahl zur angegebenen Adresse.

Pflichtfeld für alle Staaten oder Gebiete, die unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, für die die Plausibilisierungen zu den Postleitzahlen auf der Internetseite des BZSt gelten.

Einzige Ausnahme ist die Angabe der Postleitzahl für das Vereinigte Königreich.

Für das Vereinigte Königreich kann die Angabe entfallen.

Sollte doch eine Angabe erfolgen, gelten die allgemeinen Plausibilitäten eines optionalen Feldes (Mindestangabe von 2 Zeichen).

Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Postleitzahlen ist auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht.

Soweit im EU-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung.

Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer” (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen Postleitzahl- Strukturen und -Formaten ausgegangen.

Vertragsbeginn vor 2004:
  • Satzart 1, Feld Nr. 27

Drei Möglichkeiten zur Füllung:

  • Füllung erfolgt mit „0” entspricht „JA” (Vertragsbeginn vor , Altfall),

  • Füllung erfolgt mit „1” entspricht „NEIN” (Vertragsbeginn nach dem , Neufall).

  • Füllung erfolgt mit „2” entspricht „UNBEKANNT”

Soweit „2” für „unbekannt” eingetragen wird, muss das Feld 28 (TIN) oder müssen die Felder 29 bis 30 (Geburtsdatum und Geburtsort) der Satzart 1 ausgefüllt sein.

Unter „Vertragsbeginn” ist die Aufnahme der ersten Geschäftsbeziehung zu verstehen.

Steuer-Identifikationsnummer (TIN = tax identification number) und Geburtsdaten:

Steuer-Identifikationsnummer (TIN):

  • Satzart 1, Feld Nr. 28

Das Feld enthält die Steuer-Identifikationsnummer, die von dem Staat/Gebiet ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist (Satzart 1, Feld Nr. 12).

Geburtsdaten:

  • Satzart 1, Feld Nr. 29 (Geburtsdatum)

  • Angabe: Nicht vor geboren, Geburtsdatum darf nicht in der Zukunft liegen.

  • Satzart 1, Feld Nr. 30 (Geburtsort)

  • Satzart 1, Feld Nr. 31 (Ländercode des Geburtslandes)

Wenn die vertraglichen Beziehungen zum oder später begründet wurden, müssen eindeutige und korrekte Angaben vorhanden sein:

  • entweder die Steuer-Identifikationsnummer (Feld 28 der Satzart 1),

  • oder die Geburtsdaten (Felder 29 bis 30 der Satzart 1).

Für Frankreich und Luxemburg ist keine TIN vorgesehen, das Feld 28 der Satzart 1 kann daher leer bleiben.

Da keine TIN für Frankreich und Luxemburg vorgesehen ist, müssen für Meldungen aus diesen Ländern die Felder 29 bis 30 ausgefüllt sein, soweit es sich um einen Neufall handelt (Vertragsbeginn nach 2004) oder „unbekannt” im Feld 27 der Satzart 1 eingetragen ist.

Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) können Sie der Internetseite des BZSt entnehmen.

Soweit im EU-TIN-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung.

Dabei ist zu beachten, dass Satzart 1, Felder 29 und 30 (Geburtsdaten) zu füllen sind, wenn bei Satzart 1, Feld 27 (Vertragsbeginn vor 2004) eine „1” oder eine „2” eingetragen ist.

Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer” (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen TIN-Strukturen und -Formaten ausgegangen.

Beispiele zur Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und Geburtsdaten:

Alle Beispiele beziehen sich immer auf vertragliche Beziehungen, die zum oder später (Neufall, Feld 27 Satzart 1 mit „1” = „NEIN” oder „2” = „UNBEKANNT” gefüllt) begründet worden sind.

Beispiel 1:
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Situation:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Frankreich.
Folge:
Da für Frankreich keine TIN vorgesehen ist, sind die Felder Geburtsdaten
(29 – 30) der Satzart 1 korrekt zu füllen.
 
Das Feld 28 der Satzart 1 bleibt frei (Gleiches gilt für Luxemburg).

Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Situation:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Italien mit korrekter italienischer Steuer-
Identifikationsnummer (TIN).
Folge:
Feld 28 Satzart 1 ist mit dieser TIN zu füllen, Felder Geburtsdaten
(29 – 30) der Satzart 1 können frei bleiben.

Beispiel 3:
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Situation:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus den Niederlanden mit korrekter niederländi-
scher Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und die vollständigen Geburtsdaten
sind bekannt.
Folge:
Hier kann entweder das Feld 28 Satzart 1 oder können die Felder Geburtsdaten
(29 – 30) der Satzart 1 gefüllt werden.
 
Eine der Gesamtangaben (Feld 28 oder Felder 29 – 30) muss aber
korrekt gefüllt sein.

Beispiel 4:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Situation:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Spanien, korrekte spanische Steuer-
Identifikationsnummer (TIN) nicht bekannt bzw. kann nicht ermittelt werden,
vollständige Geburtsdaten sind aber bekannt.
Folge:
Feld 28 Satzart 1 kann frei bleiben, Felder Geburtsdaten (29 – 30) der Satzart 1
müssen dann korrekt gefüllt sein.

Beispiel 5:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Situation:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Dänemark.
 
Weder die korrekte dänische Steuer-Identifikationsnummer (TIN) noch die
vollständigen Geburtsdaten sind bekannt.
Folge:
Zahlstelle muss mindestens eine der beiden Gesamtangaben (Steuer-
Identifikationsnummer oder Geburtsdaten) ermitteln

Kontenangaben:
  • Satzart 1, Feld Nr. 33/Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart)

  • Satzart 1, Feld Nr. 34/Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe)

  • Satzart 1, Feld Nr. 35/Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto)

  • Satzart 1, Feld Nr. 36 (Gemeinschaftskonto)

Für die Satzart 2 ist die Angabe eines Kontos (in ihrer Gesamtheit) optional. Wenn diese Angaben gemacht werden, gelten die gleichen Regeln wie für die Kontoangaben der Satzart 1.

Satzart 1, Feld Nr. 33/Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart):

Zulässige Angaben:

  • IBAN,

  • ISIN,

  • OBAN (sonstige, andere Bankkontonummer, aber kein IBAN)

  • OSIN (sonstige, andere Sicherheits-/Erkennungsnummer, aber nicht ISIN)

  • OTHER (andere, aber nicht IBAN und ISIN, z. B. Darlehen vom.. …)

Bei diesem Feld sollte die Kontoart „IBAN” oder „ISIN” favorisiert werden.

Satzart 1, Feld Nr. 34/Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe):

Die hier angegebene Kontonummer muss zu der im Feld 33 der Satzart 1 angegebenen Kontoart passen.

Angabe der Nummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im international gültigen Format: International Bank Account Number „IBAN”, International Securities Identification Number „ISIN”), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen.

Satzart 1, Feld Nr. 35/Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto):

Diese Feld ist nur auszufüllen, wenn im Feld 33 (Kontoart) „OBAN”, „OSIN”, „OTHER” (andere), aber nicht IBAN oder ISIN angegeben ist.

Zum Beispiel kann das ein altes Girokonto, Anderkonto, Auslandsdepot, Konto zur Förderung/Beihilfe von.… u. s. w. sein.

Es wird die Verwendung englischsprachiger Texte empfohlen, falls dies möglich ist.

Beispiel 1 (Kundennummer):

In das Feld Kontonummer soll die Kundennummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden.

Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OTHER” zu füllen.

Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Kundennummer gefüllt, z.B. 11470815.

Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Kundennummer” oder „customer number”).

Beispiel 2 (Depot):

In das Feld Kontonummer soll die Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden.

Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OBAN” zu füllen.

Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Depotnummer gefüllt, z.B. 9876501234.

Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Depotnummer” oder „securities deposit account number”).

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
 
 
Kontoart
(Feld 33)
 
Kontonummer/– angabe
(Feld 34)
Zusatzinformation Konto
Feld 35)
 
IBAN
Pflichtfeld
---
 
ISIN
Pflichtfeld
---
 
OBAN
Pflichtfeld
Pflichtfeld
 
OSIN
Pflichtfeld
Pflichtfeld
 
OTHER
Pflichtfeld
Pflichtfeld

Feld Nr. 36 (Gemeinschaftskonto):

Das Feld „Gemeinschaftskonto” ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 – 5) zu füllen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Beschreibung
Erläuterung
0
unbekannt
Es ist nicht bekannt, ob ein Gemeinschaftskonto vorliegt.
1
kein Gemeinschaftskonto
Es liegt kein Gemeinschaftskonto vor.
2
Gleichverteilung
Gleichmäßige Verteilung auf alle Miteigentümer.
3
tatsächliche Verteilung
Jedem Miteigentümer wird der Betrag zugerechnet, den er auch
erhalten hat.
4
volle Anrechnung
Jedem Miteigentümer wird der volle Betrag angerechnet.
5
Verteilungsschlüssel unbe-
kannt
Es liegt ein Gemeinschaftskonto vor, aber der Verteilungsschlüssel
ist nicht bekannt.

Zahlungsart:
  • Satzart 1, Feld 37

  • Satzart 2, Feld 21

Hier sind Einnahmen aus Zinsen/Erträgen oder Erlösen aus Abtretungen, Rückzahlung oder Einlösungen anzugeben.

Fließen einem wirtschaftlichen Eigentümer/einer ausländischen Einrichtung Beträge aus Zinsen und Erlösen zu, so muss für jede Zahlungsart eine Meldung (Datensatz) erfolgen.

Anlage III

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission Vordruckmuster für Zwecke der Zinsrichtlinie mit dem Charakter einer unverbindlichen Empfehlung vorgelegt. Die nachfolgenden nationalen Muster entsprechen diesen Empfehlungen. Ähnliche Vordrucke aus dem Ausland sind grundsätzlich gleichermaßen zu akzeptieren (vgl. Rz. 69 des Anwendungsschreibens), ggf. kann eine amtliche Übersetzung angefordert werden.

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BMF v. - IV C 1 -S 2402 a/0


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 320
StB 2008 S. 65 Nr. 3
StBW 2008 S. 8 Nr. 4
KAAAC-71487

19 : indicates a figure
X : indicates a letter
AAMMJJ : indicates a date (year, month, day)