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Körperschaftsteuerliches Einkommen
I. Definition
Das körperschaftsteuerliche Einkommen – vermindert um die gesetzlichen Freibeträge – bildet die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Das Gesetz definiert es als Einkommen nach dem EStG , korrigiert um körperschaftsteuerliche Besonderheiten, so dass insoweit auch die allgemeinen Regeln der steuerlichen Gewinnermittlung (§§ 4 – 7 EStG) gelten.
Nach mehr als zehnjähriger fachlicher Diskussion hat die EU-Kommission am einen ersten Vorschlag für eine Richtlinie über eine „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage” (GKKB) veröffentlicht. Durch die GKKB sollen einige wesentliche Wachstumshemmnisse steuerlicher Art im Binnenmarkt beseitigt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass ohne gemeinsame Regeln für die Körperschaftsteuer die Wechselwirkungen zwischen nationalen Steuersystemen oftmals zu überhöhter Besteuerung und Doppelbesteuerung führten. Außerdem entstünden den Unternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und hohe Befolgungskosten. Diese Situation hemme Investitionen in der EU. Die Realisierung dieser Richtlinie in ihrer jetzigen Form würde weitreichende Änderungen der Steuersysteme aller Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Ob dieser daher die Zustimmung aller Mitgliedstaaten findet, ist fraglich. U. a. haben Bulgarien, die Niederlande und Schweden sich bereits kritisch hierzu geäußert. Als Alternative steht eine zweistufige Vorgehensweise bereit, bei der zunächst ausschließlich eine Angleichung der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften erfolgen würde.
Am hat die EU-Kommission einen weiteren Richtlinienvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (GKB) veröffentlicht (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame KSt-Bemessungsgrundlage, COM 2016 685 final). Der Vorschlag zur GKKB wurde durch die Kommission unter demselben Datum aktualisiert (COM 2016 683 final).
Da GKB und GKKB aufeinander aufbauen, sollen sie gemeinsam verabschiedet werden. Das Inkrafttreten der GKB ist für den (Art. 70 Abs. 1 GKB-RLE) und damit zwei Jahre vor dem der GKKB geplant (Art. 80 Abs. 1 GKKB-RLE).
II. Ausgangsgröße
Ausgangsgröße für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens ist der Gewinn/Verlust nach Steuerbilanz bzw. der nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierte Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag laut Handelsbilanz. Bei den nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichteten Körperschaften, insbesondere GmbH und AG, beschränkt sich die Einkommensermittlung vorwiegend auf die Gewinnermittlung, da sie ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und handelsrechtlich alle betrieblich veranlassten Vermögensmehrungen und -minderungen Ertrag bzw. Aufwand darstellen. Dementsprechend erhöhen z.B. steuerfreie Einnahmen und mindern z.B. nach den steuerlichen Vorschriften nichtabziehbare Aufwendungen jeweils den Handelsbilanzgewinn, so dass zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Korrekturen vorzunehmen sind.
Ausgehend von der Handelsbilanz einer Körperschaft ergibt sich folgendes Schema zur Ermittlung des Steuerbilanzgewinns:
Handelsbilanzgewinn
./. Gewinnvortrag
+ Verlustvortrag
+ Einstellungen in Rücklagen
./. Entnahme aus Rücklagen
= Jahresüberschuss
+/./. Gewinnkorrekturen auf Grund abweichender steuerlicher Vorschriften
= Steuerbilanzgewinn
Die Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanzgewinn werden außerhalb der Handelsbilanz erfasst. Sie entstehen durch steuerlich unzulässige Wertansätze in der Handelsbilanz, die z.B. auf Unterschieden bei den Bewertungsvorschriften wie z.B. durch Abzinsungspflichten oder Wertaufholungsgebote , abweichenden Abschreibungsmöglichkeiten (z. B. progressive AfA) oder der Zurechnung von Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Personengesellschaften beruhen können.
Bei Körperschaften, die – anders als Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine – auch andere Einkünfte als gewerbliche haben können, tritt an die Stelle des Gewinns/Verlusts lt. Steuerbilanz die Summe aller Einkunftsarten.