Oberfinanzdirektion Hannover - S 0320 - 46 - StO 142

1. Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 2007
2. Fristverlängerungen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

Vorbemerkung

Den nachfolgenden gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007 vom sind die Regelungen ab dem Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt worden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2007 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2007/2008 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. 1 Abs. 2), tritt an die Stelle des der .

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. in den Fällen des Abschn. 1 Abs. 2 bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Zusatz der Oberfinanzdirektion

  1. Im Interesse einer zügigen Veranlagung der Beteiligten sind Steuererklärungen von Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften gestaffelt zu folgenden Abgabeterminen anzufordern:

    , , .

  2. Die Steuererklärungen anderer Personengesellschaften und Gemeinschaften sind zum

    , ,

    anzufordern.

    Bei der Bestimmung der Termine sind – soweit möglich – Mitteilungen der Wohnsitzfinanzämter (auch anderer Bundesländer) über die termingebundene Anforderung der Steuererklärungen einzelner Beteiligter zu berücksichtigen. Von einer termingebundenen Anforderung kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten ausschließlich beim Betriebsfinanzamt geführt werden oder eine bevorzugte Anforderung aus anderen Gründen nicht zweckmäßig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die gesonderte Feststellung – z. B. weil die Steuererklärung eines Beteiligten bevorzugt angefordert wird – vorrangig durchgeführt werden soll (vgl. Veranlagungsverfügung II/1 Nr. –.1).

  3. Die in Nr. 2 genannten Fristen gelten auch für Fälle der gesonderten Feststellung i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AO.

  4. Mit der Auswahl und der Vorabanforderung der dafür in Betracht kommenden Steuererklärungen ist sofort zu beginnen, damit sich die Berater auf den Terminplan einstellen können. Eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Termine für den jeweiligen Berater ist anzustreben.

  5. In den Fällen der vorzeitigen Anforderung einer Umsatzsteuererklärung wegen Aufgabe des Unternehmens gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG kann die Frist auf Antrag des Unternehmers bis zur Abgabe der übrigen Steuererklärungen verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Unternehmer hat den Fragebogen „A 2 Abmeldung/Aufgabe eines Unternehmens” ordnungsgemäß abgegeben.

    2. Der Unternehmer hat die in Zusammenhang mit der Feststellung seiner Tätigkeit bewirkten Umsätze im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vollständig angemeldet.

  6. Wegen des Verfahrens und der Fristen bei der termingebundenen Anforderung von Steuererklärungen im Übrigen vgl. die vorstehend zu Nr. 2 erwähnte Veranlagungsverfügung II/1 Nr. –.1.

  7. Für die Steuererklärungen 2007 sind Fristverlängerungen über den hinaus grundsätzlich bis längstens zum bzw. nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge zulässig (Abschn. II Abs. 3). Ein allgemeiner Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung reicht dabei als Begründung nicht aus (Hinweis auf die Rundverfügung vom – O 2224 – 11 – StH 231 –).

  8. Im Fall des verspäteten Eingangs der Steuererklärung vermerkt die VVSt auf dem Erklärungsvordruck gut sichtbar das Datum der gewährten Frist. Soll bei der Veranlagung im Einzelfall trotz Fristüberschreitung von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen werden, so ist der Grund hierfür aktenkundig zu machen.

    Im Falle der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen ist entsprechend zu verfahren.

  9. Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen

    Die anzeigepflichtigen Sachverhalte bei Auslandsbeziehungen sind in § 138 Abs. 2 AO aufgeführt. Die Mitteilungen sind gem. § 138 Abs. 3 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BZSt-2 abzugeben. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt ( Tz. I c, letzter Absatz). Eine Ausfertigung der dem Finanzamt eingereichten Meldungen ist dem BZSt unmittelbar zuzuleiten.

    In einigen Ländern wurde anhand von Stichproben festgestellt, dass betroffene Steuerpflichtige den Anzeigepflichten i. S. d. § 138 Abs. 2 AO nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Eine Ahndung nach § 379 AO ist bisher in keinem Fall erfolgt, weil eine Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 138 Abs. 2 AO bisher nicht zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens gemeldet worden ist.

    Die Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen haben auf etwaige Anzeigepflichtverletzungen zu achten und ggf. die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen zu informieren.

  10. Eigene Steuererklärung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe

    Die Finanzämter sind nicht verpflichtet, auf Grund des vorstehenden Erlasses einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung zu verlängern. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Verlängerung bis zum 31. Dezember nur für Steuererklärungen gilt, die von Personen i. S. d. § 3 StBerG in Ausübung ihres Berufes für ihre Mandanten bearbeitet werden (, BStBl 2003 II S. 550, und , BFH/NV 2005, 1482–1483).

    Im Grundinformationsdienst ist daher nicht die Kennzahl 006 014 für Vertretung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu setzen.

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Fundstelle(n):
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