BAG Beschluss v. - 9 AS 5/07

Leitsatz

[1] Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt.

Gesetze: ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 72a; ZPO § 555; ZPO § 78b

Instanzenzug: ArbG Bielefeld 1 (2) Ca 2742/06 vom LAG Hamm 19 Sa 448/07 vom

Gründe

A. Der Antrag auf Beiordnung vom wird, soweit das Verfahren nicht abgetrennt ist, zurückgewiesen.

I. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO). Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (vgl. (PKH) - BFH/NV 2007, 1527; - VI B 105/02 - BFH/NV 2003, 77; - VBlBW 2007, 475; -NJW-RR 1995, 1016). Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Daran mangelt es hier.

1. Soweit die Klägerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom (- 19 Sa 448/07 -) begehrt, ist der Antrag nicht schon deshalb abweisungsreif, weil das Urteil des Landesarbeitsgerichts ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am zugestellt worden und nach Ablauf der einmonatigen Notfrist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat nämlich mit dem am beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig vor Fristablauf das Vorliegen eines Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angezeigt. Einer Partei, der es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht möglich ist, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann - soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 233 f. ZPO gewährt werden (vgl. (PKH) - BFH/NV 2007, 1527).

2. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom (- 19 Sa 448/07 -) erscheint aussichtslos. Von einer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren (PKH) - BFH/NV 2007, 1527). So ist es hier. In ihrem Beiordnungsantrag vom hat die Antragstellerin keine Zulassungsgründe angegeben. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom (- 19 Sa 448/07 -) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Revision hätte zulassen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere die vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts als Fachsenat für Zeugnisangelegenheiten vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ( - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86) zugrunde gelegt.

II. Soweit die Antragstellerin für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom (- 5 Sa 447/07 -) die Notbeiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO beansprucht, ist die Sache wegen mangelnder Entscheidungsreife abgetrennt worden. Insoweit muss zunächst die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils abgewartet werden. Erst aus den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, welcher Senat des Bundesarbeitsgerichts für die dort entschiedenen Rechtsfragen nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan zuständig ist und ob für eine Beschwerde ein Grund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar ist. Ist kein Zulassungsgrund ersichtlich, dann besteht keine Aussicht, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Beschwerde nach § 72a Abs. 1 ArbGG erfolgreich anzufechten. Erst bei Kenntnis der vollständig abgefassten Entscheidung ist dem Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung darüber möglich, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint.

B. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Sie ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. (PKH) - BFH/NV 2007, 1527; - III S 11/06 - Rn. 18).

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1304 Nr. 24
NJW 2008 S. 1339 Nr. 18
ZAAAC-69331

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein