Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: VG Stade 9 A 1141/04 vom
Gründe
I.
Der am geborene Beschwerdeführer wendet sich gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
1. Der Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen und wurde am zum Polizei-kommissar ernannt. Er war zuletzt im Polizeikommissariat L... als Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst sowie im Kriminalermittlungsdienst tätig. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder.
2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - Stade vom wurde der Beschwerdeführer eines Dienstvergehens schuldig befunden und deswegen aus dem Dienst entfernt. Ihm wurde zur Last gelegt, im Sommer 2003 einen Betrag von 1200 € aus der zur Aufbewahrung eingenommener Verwarngelder bestimmten Geldkassette entnommen und von dem Geld private Verbindlichkeiten beglichen zu haben. Wegen dieses Vorfalls war er bereits mit - rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom (21 Cs 133 Js 35799/03) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden. Die Disziplinarkammer sah hierin einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 62 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG), zur Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 63 Satz 1 NBG) und zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien (§ 63 Satz 3 NBG).
3. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte, auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom zurück. Der Beschwerdeführer habe im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Ein Dienstvergehen der vom Beschwerdeführer begangenen Art sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass in einem solchen Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei. Es könnten vorliegend auch keine gewichtigen und letztlich durchgreifenden Entlastungsgründe festgestellt werden.
II.
Mit der am erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Schuldprinzips.
Obwohl der Beschwerdeführer eine Kernpflicht aus dem Dienstverhältnis verletzt habe, sei seine Entfernung aus dem Dienst angesichts der für ihn sprechenden Momente unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe keine besondere kriminelle Energie gezeigt. Er habe die Tat sofort eingeräumt, die Verantwortung dafür übernommen und den Schaden wieder gutgemacht. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, ohne auf Anwendung des § 46a StGB zu bestehen. Er habe seinen Dienst über 30 Jahre beanstandungsfrei versehen, sei zuletzt deutlich überdurchschnittlich bewertet worden und habe zehn Jahre lang die Verwarnkasse verwaltet. Diese sei auch nicht ausreichend kontrolliert worden; das Geld habe er zur Abdeckung einer finanziellen Notlage entnommen. Insgesamt handele es sich hier um ein einmaliges Versagen eines Beamten, der ansonsten seine Verlässlichkeit und Rechtstreue immer unter Beweis gestellt habe.
Die durch den Beschwerdeführer verletzte Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis habe innerhalb der internen Kultur des Polizeiapparates ("cop culture") heute nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten, was schon die Existenz des Begriffes "Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche, der sich für Handlungen wie die von dem Beschwerdeführer begangene eingebürgert habe.
Vollkommen außer Acht gelassen hätten die Gerichte, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf eine zweite Chance habe.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip ist nicht verletzt.
a) Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Dem Richter muss grundsätzlich die Möglichkeit belassen werden, die von ihm verhängte Strafe dem Grad des Verschuldens und der Schwere des Unrechts anzupassen, die im Einzelfall gegeben sind. Er darf nicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht entspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 <109>; 105, 135 <154>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>). Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 37, 167 <185>; 46, 17 <27>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504).
Die Feststellung der Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften sind dabei in erster Linie Sache der zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (BVerfGE 95, 96 <141>).
b) Das Oberverwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass dann, wenn sich ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen hat, die ihm dienstlich anvertraut sind, ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei; diese Indizwirkung entfalle jedoch, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festzustellen seien. In Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (vgl. BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, Rn. 38-39 <Juris>; BVerwG 2 B 42.06 -, Rn. 12 <Juris>) hat das Oberverwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass sich die Würdigung von Entlastungsgründen gerade nicht nur auf die Prüfung bestimmter, "anerkannter" Milderungsgründe wie etwa das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation beschränken dürfe. Es gebe keinen abschließenden Kanon der bei so genannten Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe; vielmehr sei auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die ein Restvertrauen des Dienstherrn rechtfertigen könnten. Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, gehörten zur Prognosebasis daher alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden wie entlastenden Gesichtspunkte. Diese Rechtsauffassung entspricht dem Schuldprinzip.
c) Auch die Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Erwägungen umfassend berücksichtigt. Mit seinen Ausführungen zu dem Gewicht der ihn entlastenden Umstände begehrt der Beschwerdeführer lediglich eine von der des erkennenden Gerichts im Ergebnis abweichende Bewertung beziehungsweise Prognose. Damit kann er im verfassungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in Polizistenkreisen stellen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Dies gilt unabhängig davon, ob diesen Ausführungen in ihrer Allgemeinheit gefolgt werden kann. Wäre dies so, so wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte dies schon die verhängte Maßnahme rechtfertigen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ein Recht auf eine "zweite Chance", welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, aus dem Grundsatz herleiten möchte, dass ein mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbarer Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (BVerfGE 45, 187 <245>), verkennt er, dass dieser Grundsatz speziell auf den besonders tief gehenden Grundrechtseingriff der lebenslangen Freiheitsstrafe zugeschnitten ist und sich nicht in dem vom Beschwerdeführer erstrebten Sinne eines Rechts auf eine "zweite Chance" verallgemeinern lässt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitgebers ohne weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. nur -, NZA 2004, S. 486).
2. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 179 Nr. 5
IAAAC-69302