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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 33/2007

Gesetze: EStG 2005 § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, EStG 2005 § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Keine Anerkennung der in R 38 Abs. 3 LStR 2005 festgelegten Entfernungsgrenze von 30 km für Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Leitsatz

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit sind die tatsächlichen Fahrtkosten oder der pauschale Betrag von 0,30 € je Fahrtkilometer (vgl. H 38 LStH 2005) nicht nur für solche Fahrten des Steuerpflichtigen anzusetzen, bei denen die Entfernung zum Wohnort mehr als 30 km beträgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 677 Nr. 11
KÖSDI 2008 S. 16008 Nr. 5
HAAAC-68501

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.12.2007 - 3 K 33/2007

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