ErbbauRG § 8

I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts

2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 8 Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht [1]

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. .