ErbbauRG § 32

V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall

3. Heimfall

§ 32 Vergütung an den Erbbauberechtigten

(1) 1Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruche Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. 2Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.

(2) 1Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung eine angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. 2Auf einer abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. 3Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zurzeit der Übertragung beträgt.

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WAAAC-65421