Folgen aus dem ) für die Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand
Der BFH hat im Urteil vom u.a. entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer juristischen Person öffentlichen Rechts (jPöR) ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest in Höhe der laufenden Betriebsverluste zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die jPöR führt.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus im Hinblick auf eine künftige gesetzliche Regelung Folgendes:
Bis zum Veranlagungszeitraum 2003 war nach Abschn. 5 Abs. 11a KStR 1995 die Zusammenfassung von Gewinn- und Verlusttätigkeiten in Eigengesellschaften unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO zu beurteilen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist nach R 7 Abs. 2 KStR 2004 bei der Einkommensermittlung der Eigengesellschaft das Vorliegen einer vGA nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn Tätigkeiten zusammengefasst werden, die in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht hätten zusammengefasst werden können. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Zusammenfassung von Tätigkeiten durch sonstige Gestaltungen, z.B. in Form von Organschaften.
Die Grundsätze des (a.a.0.) sind für die Beurteilung der Zusammenfassung von Tätigkeiten in einer Eigengesellschaft oder in vergleichbaren Gestaltungen, die in einem BgA hätten zusammengefasst werden können, nicht allgemein anzuwenden. Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft eine Verlusttätigkeit der Trägerkörperschaft übernimmt, ohne sonst eine weitere Tätigkeit auszuüben, und bei der Besteuerung von BgA.
BMF v. - IV
B 7 -S 2706/07/0011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 905
DStZ 2008 S. 6 Nr. 1
EStB 2008 S. 19 Nr. 1
GmbH-StB 2008 S. 39 Nr. 2
SJ 2008 S. 14 Nr. 3
StBW 2007 S. 9 Nr. 26
MAAAC-65420