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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 1900/15 K EFG 2017 S. 1370 Nr. 16

Gesetze: KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 4 Abs. 6KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 Satz 2KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 9 § 34 Abs. 6 Satz 5

Verlustverrechnung im Organkreis bei dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften – Begrenzung durch Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 – Reichweite der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009

Leitsatz

  1. Die Begrenzung der Verlustverrechnung im Organkreis zwischen gewinnbringenden und dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften durch die Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 ist nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 nicht anzuwenden, wenn bei der Veranlagung des Organträgers vor dem derartige Verlustverrechnungen durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen ausgeglichen worden sind.

  2. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung in Tz 55, 57 des (BStBl I 2009, 1303) auf Fälle, in denen vor dem die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen worden sind, findet im Gesetz keine Stütze.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1814 Nr. 32
DStZ 2017 S. 627 Nr. 17
EFG 2017 S. 1370 Nr. 16
GmbH-StB 2018 S. 28 Nr. 1
CAAAG-54151

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.06.2017 - 6 K 1900/15 K

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