BGH Beschluss v. - IX ZB 187/03

Leitsatz

[1] Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind.

Gesetze: InsO § 290

Instanzenzug: AG Mönchengladbach 19 K 67/00 vom LG Mönchengladbach 5 T 270/03 vom

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und die Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie später die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuhänders betrug der Vermögensbestand des Schuldners 648,11 €. Pfändbare Arbeitseinkünfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit anwaltlichem Schriftsatz vom , der am bei Gericht einging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin vom wurden nach dem Protokoll des Rechtspflegers weitere Versagungsanträge nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des Schuldners vom zu dem schriftsätzlichen Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 ließ er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden Jahr durch Tennisunterricht 300 € eingenommen zu haben. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt, weil er in grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht dem Treuhänder die Unterrichtseinkünfte verschwiegen habe. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach der ihm gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewährenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist zulässig und begründet.

Die Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (, ZInsO 2006, 647). Daran ändert nichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist (BGH, aaO). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; , ZVI 2006, 596, 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. , NZI 2007, 297).

Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgeworfen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag nicht berufen haben. Dieses Verhalten ist überhaupt erst durch die Offenbarung des Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal festgestellt, dass der Schuldner die Unterrichtseinkünfte bereits vor dem Schlusstermin vom bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte dem Schuldner danach mit dieser Begründung nicht versagt werden.

Das Beschwerdegericht wird sich nach der Zurückverweisung nunmehr mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Beteiligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 112 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4717
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2008 S. 281
FAAAC-63795

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja