BGH Beschluss v. - IX ZB70/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: LG München I, 14 T 538/09 vom AG München, 1501 IN 1306/09 vom

Gründe

I.

Nach Entzug der kassenärztlichen Zulassung im August 2002 beantragte die Schuldnerin, eine Ärztin, Anfang Mai 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Verfahren, in dem sie Restschuldbefreiung begehrt, wurde am eröffnet. Kurz vor Verfahrenseröffnung hatte die Schuldnerin eine Arztpraxis gekauft, deren Betrieb sie im Herbst 2003 aufnahm. Eine Information der im Verfahren bestellten Treuhänderin über die neue freiberufliche Tätigkeit erfolgte nicht. Diese erfuhr von der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erst etwas, als neue Gläubiger der Schuldnerin die Insolvenzmasse in Anspruch nahmen. Die Gläubigerversammlung untersagte der Schuldnerin daraufhin zunächst den Betrieb der Praxis. Später verständigten sich die Beteiligten auf Freigabe des Praxisbetriebs aus dem Insolvenzbeschlag. Im Schlusstermin stellte eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, unter Bezugnahme auf den Bericht der Treuhänderin vom den Antrag, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom entsprochen. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das die Versagung der Restschuldbefreiung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.

Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (, ZInsO 2007, 1221; v. - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefreiung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verletzung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen ist (vgl. , ZInsO 2005, 1162; LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20). Insolvenz- und Beschwerdegericht haben die Versagung also auf den vom Antragsteller angeführten Grund gestützt.

2.

Gemäß dem Grundsatz, dass eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig ist, wenn mit ihrer Begründung nicht sämtliche die Entscheidung selbständig tragende Gründe nicht angegriffen werden ( aaO), kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung damit nicht mehr an. Es kann dahinstehen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung auf weitere Gründe hätte gestützt werden können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAD-31583

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein