Bindung an die steuerliche Behandlung im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Leitsatz
Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung
jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, auch wenn diese Gründe dem Finanzamt zum
Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheids bereits bekannt waren.
Eine Ausnahme von der umfänglichen Änderungsmöglichkeit gilt nur dann, wenn das Finanzamt eine bindende Zusage erteilt oder
durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
Das Vorliegen eines solchen Vertrauenstatbestandes erfordert neben weiteren Voraussetzungen die eindeutige, klare und unmissverständliche
Äußerung der Finanzbehörde, dass ein bestimmter Tatbestand für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes maßgebend sein
soll.
Aus der steuerlichen Behandlung im Rahmen einer Verrechnungsstundung ergibt sich kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf
die Steuerfestsetzung.
Ein gewerblicher Handel mit Wertpapieren scheidet bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige nur auf eigene Rechnung und
nicht auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung
nicht verlassen.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1833 Nr. 23 CAAAC-63663
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.07.2007 - 8 K 2379/01
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