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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 2379/01 EFG 2007 S. 1833 Nr. 23

Gesetze: AO § 4, AO § 164, BGB § 242

Bindung an die steuerliche Behandlung im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Leitsatz

  1. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden, auch wenn diese Gründe dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheids bereits bekannt waren.

  2. Eine Ausnahme von der umfänglichen Änderungsmöglichkeit gilt nur dann, wenn das Finanzamt eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

  3. Das Vorliegen eines solchen Vertrauenstatbestandes erfordert neben weiteren Voraussetzungen die eindeutige, klare und unmissverständliche Äußerung der Finanzbehörde, dass ein bestimmter Tatbestand für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes maßgebend sein soll.

  4. Aus der steuerlichen Behandlung im Rahmen einer Verrechnungsstundung ergibt sich kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Steuerfestsetzung.

  5. Ein gewerblicher Handel mit Wertpapieren scheidet bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige nur auf eigene Rechnung und nicht auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1833 Nr. 23
CAAAC-63663

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 11.07.2007 - 8 K 2379/01

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