WpHG § 99

Abschnitt 13: Finanztermingeschäfte [1]

§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [2]

1Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder deren Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. 2Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1 und der §§ 100 und 101 sind die derivativen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3 und Optionsscheine.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 8 zu Abschnitt 13 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 37e zu § 99 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .