WpHG § 5

Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung [1]

(1) 1Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 2c Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. 2Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,

  1. unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und

  2. unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:

    1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),

    2. wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl L 390 vom , S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl L 294 vom , S. 13) geändert worden ist, und,

    3. wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .