WpHG § 45

Abschnitt 6: Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister [1]

§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt [2]

1Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 zu Abschnitt 6 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 29 zu § 45 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .