WpHG § 42

Abschnitt 6: Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister [1]

§ 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen [2]

Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muss auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5 zu Abschnitt 6 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 27 zu § 42 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .