WpHG § 31c

Abschnitt 6: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten [1] [2]

§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen [3] [4]

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um

  1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten,

  2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten, vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingungen oder eines anderweitigen Interesses des Kunden,

  3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,

  4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller beteiligten Kunden zu wahren,

  5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Kundenaufträgen nicht missbraucht werden,

  6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammenlegung der Aufträge und damit verbundene Risiken und jeden betroffenen Privatkunden unverzüglich über alle ihm bekannten wesentlichen Probleme bei der Auftragsausführung zu informieren.

(2) 1Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem weitergeleitet worden sind oder werden, die den Vorgaben des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechen. 3Die Bundesanstalt kann die Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich überschreiten, aufheben.

(3) (weggefallen)

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Voraussetzungen erlassen, unter denen die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 aufheben kann. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2512) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 61 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 6 mit Wirkung v. zu Abschnitt 11.

3Anm. d. Red.: § 31c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 68 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 31c mit Wirkung v. zu § 69 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingungen oder eines anderweitigen Interesses des Kunden,“ durch einen Punkt ersetzt.  cc) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zugelassen sind“ die Wörter „oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden“ eingefügt.  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einen Handelsplatz weitergeleitet worden sind oder werden, der den Vorgaben des Artikels 70 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 entspricht.“d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Nähere Bestimmungen zu den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.“