WpHG § 132

Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]

§ 132 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz [2]

(1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 10) finden erstmals auf Finanzberichte des Geschäftsjahrs Anwendung, das nach dem beginnt.

(2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente (ABl EU Nr. L 145 S. 1) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 10) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor dem beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.

(3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 10) findet erstmals auf Informationen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2007 übermittelt werden.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 13 zu Abschnitt 18 geworden gem. Gesetz v. 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 46 zu § 132 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .