WpHG § 127

Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]

§ 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten [2]

(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1749), das am besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 2518) erstmals am abgeben.

(2) 1Wem am unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. 2Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem und vor dem bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529) abgegeben worden ist.

(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 2518) sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.

(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1749), § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529) und § 28 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1749) entsprechend anzuwenden.

(5) 1Wer am , auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. 2Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. 3Wem am auf Grund einer Zurechnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am mitteilen. 4Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. 5Wer am Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10) hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn, sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. 6Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom (BGBl I S. 10). 7Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. 8Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. 9Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 10Auf die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529), § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), § 28 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 2630) und § 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10) entsprechend anzuwenden. 11Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10) entsprechend anzuwenden.

(6) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) geltenden Schwellen, die er am ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) mit Wirkung vom durch Zusammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. 2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. 3Mitteilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 10), die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) zu erfüllen.

(7) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3089) geltenden Schwellen, die er am ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten auf Grund der Neufassung des § 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) mit Wirkung vom erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. 2Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 3089) geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) geltenden Schwellen maßgebend sind.

(8) 1Wer am Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 538) hält, die es ihrem Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 538), mitzuteilen. 2§ 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 529) gilt entsprechend. 3Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 1666) und § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 538) findet statt.

(9) 1Der Inlandsemittent hat die Informationen nach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 538) zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Speicherung zu übermitteln. 2Gleichzeitig mit der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese der Bundesanstalt mitzuteilen.

(10) 1Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029), am 26. November 2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) hält und ausschließlich auf Grund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. November 2015 an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 2029) geltenden Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum nach Maßgabe des § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) mitzuteilen. 2Wer am 26. November 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) hält, die sich nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) auf mindestens 5 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis zum nach Maßgabe des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) mitzuteilen. 3Wer eine der für § 25a in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum 26. November 2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum nach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029) mitzuteilen. 4Absatz 9 gilt entsprechend.

(11) 1Wer an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, eine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom (BGBl I S. 2029), geltenden Schwellen ausschließlich auf Grund der Änderung des § 1 Absatz 3 mit Wirkung zum erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum nach Maßgabe der §§ 21, 25 und 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2029), mitzuteilen. 2Absatz 10 gilt entsprechend.

(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 13 zu Abschnitt 18 geworden gem. Gesetz v. 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 41 zu § 127 geworden und neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .