WpHG § 106

Abschnitt 16: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1]

§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten [2]

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

  1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,

  2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie

  3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 11 zu Abschnitt 16 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 106 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .