WpHG § 103

Abschnitt 15: Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union [1]

§ 103 Versagung der Erlaubnis [2]

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,

  2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,

  3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder

  4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 10 zu Abschnitt 15 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 37j zu § 103 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .