BGH Beschluss v. - IX ZB 60/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 22 Abs. 3 Satz 3; InsO § 98 Abs. 2; InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 98 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug: AG Worms 19 IN 9/03 vom LG Mainz 8 T 391/03 vom

Gründe

Die nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Beschl. v. - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492).

2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom die Haftanordnung aufgehoben, so dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. , WM 2007, 456). Im Übrigen lassen die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.

Fundstelle(n):
VAAAC-62368

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein