Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz;
Kinderzulage
(BStBl 1998 I S. 190)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird mein Schreiben vom (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 84 wird wie folgt gefasst:
„ 1Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass
der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält ( BStBl 2003 II S. 236) und
das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 86) gehört oder gehört hat ( – BStBl 2003 II S. 232, und vom IX R 101/00 – BStBl 2003 II S. 235).
Beispiel:A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002.
A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder; ab 2003 besteht kein Anspruch auf Kinderzulage mehr.
2Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”
Rz. 86 wird wie folgt gefasst:
„ 1Ein Kind gehört zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. 2Es kann auch zu seinem Haushalt gehören, wenn es zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht ( – BStBl 2003 II S. 234). 3Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind zu Ausbildungszwecken in einer dem Kind unentgeltlich überlassenen Wohnung des Anspruchsberechtigten, einer angemieteten Wohnung oder einer gemeinschaftlich mit Mitbewohnern genutzten Wohnung (Wohngemeinschaft) aufhält. 4Ob in diesen Fällen eine Haushaltszugehörigkeit anzunehmen ist, kann nur anhand einer Würdigung sämtlicher Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. 5Der Abzug eines Ausbildungsfreibetrages wegen auswärtiger Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung oder der Abzug eines Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes nach § 33a Abs. 2 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung wird durch die Kinderzulage nicht ausgeschlossen, es sei denn, die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung wird von den Eltern oder einem Elternteil mitbewohnt und ist bereits deswegen als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen. 6Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren Jahr des Förderzeitraums einmal vorgelegen hat (vgl. jedoch Rz. 84). 7Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Laufe des Förderzeitraums ist unschädlich (vgl. BStBl 1990 II S. 216).”
Die Neufassung der Rz. 84 und 86 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten ist eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2001 durchzuführen, soweit Rz. 84 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt. Soweit Rz. 86 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Die (BStBl 1994 I S. 855) und vom (BStBl 2001 I S. 368) werden aufgehoben.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 3 - EZ 1230 - 3/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n):
LAAAC-58421