BFH Beschluss v. - X B 203/06

Pflicht zur Kostentragung des ohne Vollmacht aufgetretenen Prozessvertreters

Gesetze: FGO § 135 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater W seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nicht nachgewiesen hat, obwohl er dazu vom Vorsitzenden des beschließenden Senats unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung bis zum aufgefordert worden war (§ 62 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—; vgl. dazu Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 99 ff.; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 128; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 241; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 39; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).

Zwar ist der als Bevollmächtigter aufgetretene W als Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes, so dass der Senat den Mangel der Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nicht von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Die Aufforderung zum Nachweis der Vollmacht war indessen sach- und ermessensgerecht, da bereits das Finanzgericht die Klage der Klägerin mangels nachgewiesener Bevollmächtigung des W durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hatte. Gegen diese Form der Klageabweisung haben weder W noch die Klägerin Einwendungen erhoben; die eingereichte Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr ausschließlich auf behauptete materiell-rechtliche Mängel der angefochtenen Steuerfestsetzung. Infolgedessen bestanden begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des W auch im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu , BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606, m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat W als Prozessvertreter ohne Vollmacht zu tragen, da anzunehmen ist, dass er das Verfahren veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564; vom III R 228/94, BFH/NV 1995, 1008; vom IX B 65/03, BFH/NV 2003, 1433).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAC-57757