Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 3832 A - 9 - St 119

Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Bezug:

Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt.

Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz Infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.

Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.

Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG ( siehe ErbSt-Kartei DBA Italien Karte 1) erneut Anwendung.

Für Erwerbe nach dem (Abschaffung der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer) bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien kommt eine Anrechnung italienischer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht in Betracht.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 3832 A - 9 - St 119

Fundstelle(n):
UAAAC-54157