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BMF - IV C 5-S 1301 Ita-5/88

Erbschaftsteuer; hier: Gegenseitigkeitsregelung mit der Italienischen Republik über die Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen

Durch Notenwechsel vom 9. und zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik ist zur Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen folgende Vereinbarung getroffen worden:

„1.

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden unentgeltliche Zuwendungen nach italienischem und deutschem Recht an

  • die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland oder deren Gebietskörperschaften

    oder

  • öffentlich-rechtliche italienische und deutsche Körperschaften sowie in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gegründete gesetzlich anerkannte Stiftungen und Vereine, wenn die Zuwendungen ausdrücklich der Wohltätigkeit, dem Studium, der wissenschaftlichen Forschung, der Ausbildung und anderen gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, in gleichem Maße von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland befreit.

Die vorbezeichnete Befreiung findet darüber hinaus auf Zuwendungen Anwendung, die bereits an die unter der Nummer i genannten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaf...

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BMF v. 29.06.1988 - IV C 5-S 1301 Ita-5/88

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