OFD Frankfurt am Main - S 2230 A - 38 - St 210

Entnahme von Grundstücken aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
eindeutige Entnahmehandlung

Ein Grundstück wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten Bereich übergeht. Die Entnahme eines Grundstücks erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Ein Grundstück, das zur Zeit der Aufnahme zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden ist, bleibt daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis es durch eine eindeutige, unmissverständliche (ausdrückliche oder schlüssige) Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen übergeht ( BStBl 1993 II S. 391). Bei buchführenden Landwirten ist dies im Allgemeinen eine Buchung. Bei nicht buchführenden Landwirten kann die Entnahmehandlung in einer jeden Zweifel ausschließenden, schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt liegen. Eine solche Erklärung ist jedoch unwirksam, wenn der Land- und Forstwirt das Grundstuck weiter bewirtschaftet.

Keine eindeutige Entnahmehandlung ist:

  • ein Vermerk oder eine Streichung in dem nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu führenden Vermögensverzeichnis,

  • der Gebäudeabriss, wenn die betriebliche Nutzung der Freifläche weiterhin möglich ist ( BStBl 1993 II S. 391),

  • die Nichtaufnahme des Grundstücks in das Grundstücksverzeichnis der Anlage L,

  • die Verpachtung ( BStBl 1990 II S. 317),

  • die Duldung eines Bauvorhabens des Pächters,

  • die Erklärung der Pachtzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ( BStBl 1990 II S. 128),

  • die Brachlegung ( BStBl 1993 II S. 430),

Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Der Teilwert eines Wirtschaftgutes ist der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen wurde. Meist werden die Teilwerte des Grund und Bodens durch unmittelbaren Vergleich mit den tatsächlichen Verkaufspreisen benachbarter Grundstücke ermittelt. Es können zur Teilwertfindung aber auch die Kaufpreissammlungen der Liegenschaftsbehörden und des Gutachterausschusses der Gemeinden herangezogen werden, die den Finanzbehörden zugänglich zu machen sind (§ 195 BauGB).

Aus gegebenem Anlass weist die OFD darauf hin, dass Steuerpflichtige, die sich darauf berufen, dass ein als Betriebsvermögen ausgewiesenes Grundstück bereits vor Jahren entnommen worden sei, die Entnahmehandlung nachzuweisen haben ( BStBl 2001 II S. 232). Des Weiteren bittet die OFD zu beachten, dass auch die Entnahme von Grundstücken als Anschaffungsvorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt und somit ein die Zehnjahresfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) in Gang setzendes Ereignis ist. Die Bestimmung des genauen Entnahmezeitpunktes ist daher in jedem Fall zwingend erforderlich und ist im Hinblick auf eine künftige Veräußerung in der nicht zu vernichtenden Akte „Grund und Boden” zu dokumentieren (siehe Landwirtschaftskartei Fach 2 Karte 1 N).

OFD Frankfurt am Main v. - S 2230 A - 38 - St 210

Fundstelle(n):
UAAAC-53642