BMF - IV A 5 -S 7206/07/003 BStBl 2007 I S. 690

Umsatzsteuer; § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem

Bezug: BStBl 2004 I S. 468

Mit Urteil vom , BStBl II S. 676, hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG vom , BGBl I S. 3310, durch Randziffer 4 des BStBl I S. 468, beigelegte Rückwirkung auf vor dem liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Randziffer 4 des a. a. O. ist nicht mehr anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden.

Dies bedeutet, dass in der Zeit vor dem die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (vgl. Abschnitt 155 Abs. 2 Satz 2 UStR 2000).

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bei Anschaffung oder Herstellung vor dem vgl. im Übrigen Randziffer 3 des a. a. O.

BMF v. - IV A 5 -S 7206/07/003


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 690
DStR 2007 S. 1482 Nr. 34
StC 2007 S. 14 Nr. 9
UAAAC-52375