BSG Urteil v. - B 12 KR 4/06 R

Leitsatz

Bei Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.

Gesetze: ArEV F: § 1; ArEV F: § 2; ArEV F: § 3; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2; SGB IV F: § 14 Abs 1

Instanzenzug: SG Detmold S 11 (7) RA 17/00 vom LSG Essen L 2 KR 18/04 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht hinsichtlich einer einmaligen Zahlung zur Abgeltung eines Anspruches auf kirchliche Zusatzversorgungsleistungen aus dem Gleichbehandlungsanspruch einer teilzeitbeschäftigten, zunächst nicht zusatzversorgten Arbeitnehmerin.

Die im März 1936 geborene Beigeladene zu 1) war als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst in einer schulischen Betriebsstätte (G) der Klägerin vom bis zum mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden und sodann bis zum in Vollzeit beschäftigt. Sie bezieht seit dem Altersrente von der LVA Westfalen (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Westfalen). In der Zeit von September 1965 bis wurde sie von der Klägerin nicht in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) versichert. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) schlossen diese und die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich der tariflich vorgesehenen Zusatzversorgung am eine Vereinbarung. Hiernach erhielt die Beigeladene zu 1) zur Abgeltung der Ansprüche auf die fortlaufende Zahlung einer Zusatzrente sowie der sonstigen satzungsmäßigen Leistungen, die sich aus einer Nachversicherung für Zeiträume ergeben würden, die bisher nicht durch Beitragszahlungen belegt sind, in analoger Anwendung der Bestimmungen von § 50 Abs 3 - Buchstabe a - der Satzung der KZVK eine einmalige Abfindung in Höhe von 10.369,08 DM (5.301,63 EUR), die am fällig und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt wurde.

Die Beklagte führte 1999 in der Betriebsstätte G der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von Januar 1995 bis Dezember 1998 durch. Mit Bescheid vom 2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom machte sie eine Beitragsnachforderung in Höhe von 4.261,70 DM (2.178,97 EUR) geltend. Sie bewertete die Abgeltungszahlung als Arbeitsentgelt gemäß § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV).

Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit Urteil vom die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat sein Urteil vom im Wesentlichen damit begründet, dass die Abgeltungszahlung nicht beitragspflichtig sei, weil sie weder Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV darstelle noch als Versorgungsbezug iS des § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung gehöre. Mit der Abgeltungszahlung habe die Klägerin ausschließlich den Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf eine Zusatzversorgung erfüllen wollen, weshalb die Abgeltungszahlung als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sei. Maßgeblich sei ausschließlich, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber für die von ihm erteilte Versorgungszusage gewählt und wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mittel für die betriebliche Altersversorgung aufgebracht habe. Die Aufwendungen seien nicht sukzessiv in Form von Beiträgen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden, sondern vielmehr als einmalige Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistung sei auch nicht unter (teilweisem) Verzicht der Beigeladenen zu 1) auf erzieltes Arbeitsentgelt finanziert worden. Insoweit fehle es der Leistung der Klägerin bereits an dem erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1). Mit der in Form einer Direktzusage gewährten Altersvorsorge honoriere die Klägerin offensichtlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewähre ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin kein (weiteres) Äquivalent für deren Arbeitsleistung. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, sich so behandeln lassen zu müssen, als wären Beiträge zur KZVK gezahlt worden. Die Abgeltungszahlung erweise sich als gleichwertige Versorgung. Die Beigeladene zu 1) habe keinen Anspruch auf Nachversicherung gehabt. Die Abgeltungszahlung sei auch nicht an die Stelle der Versorgungsbezüge getreten, weil dies voraussetze, dass eine bereits geschuldete Rente durch eine Kapitalleistung ersetzt werde. Sie sei zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, zu dem die Rente noch nicht geschuldet worden sei und unterfalle deshalb auch nicht der Versicherungspflicht nach § 229 Abs 1 SGB V. Die Abgeltungszahlung sei auch nicht dazu bestimmt, den Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 1) dauerhaft zu sichern, was auch in der vergleichsweise geringen Höhe des Zahlbetrages zum Ausdruck komme.

Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, die Abgeltungszahlung sei Arbeitsentgelt iS von §§ 14 Abs 1 und 23 Abs 4 SGB IV. Richtig sei, dass es sich bei der Abgeltungszahlung nicht um eine beitragsfreie Entlassungsentschädigung handele. Daraus sei jedoch gerade zu schließen, dass mit der Zusatzversorgung ein bereits erdienter Anspruch habe abgegolten werden sollen. Der Arbeitnehmer erwerbe mit seiner Vorleistung im bestehenden Arbeitsverhältnis Entgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber, zu denen auch die Ansprüche auf Zusatzversorgung nach Eintritt in den Ruhestand zählten. Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen bzw kirchlichen Dienstes sei deshalb Arbeitsentgelt. Mit der Vereinbarung habe die Beigeladene zu 1) auf fiktive Ansprüche verzichtet, die erst entstanden wären, wenn eine Nachversicherung tatsächlich erfolgt wäre. Gleichzeitig sei die Klägerin als Arbeitgeberin von ihrer Pflicht befreit worden, Nachversicherungsbeiträge zur KZVK zu zahlen. Es handele sich deshalb bei der Abgeltungszahlung nicht um eine Versorgungsleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung sondern um eine einmalige Zuwendung an die Arbeitnehmerin, deren Anspruch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Der Gedanke des LSG, die Klägerin honoriere mit der in Form einer Direktzusage gewährten Altersvorsorge die Dauer der Betriebszugehörigkeit und gewähre damit über den damals erhaltenen Lohn kein Äquivalent für die Arbeitsleistung, entbehre jeder Grundlage und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, wonach eine Zusatzversorgung Teil des Entgelts sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom , Az: S 11 (7) RA 17/00 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Begründung der Entscheidung durch das LSG für zutreffend. Die nachträgliche Einräumung des Versorgungsanspruches für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer stelle keinen Schadensersatz, sondern die Erfüllung des Primäranspruchs dar. Dies habe auch in Form einer Einmalzahlung geschehen können. Es handele sich jedoch nicht um Arbeitsentgelt, sondern vielmehr um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die insgesamt erbrachte bzw erwartete Betriebstreue des Arbeitnehmers. Der Einmalbetrag sei ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert gewesen.

Die Beigeladenen zu 1) und 5) haben sich am Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht beteiligt.

Die Beigeladenen zu 2) und 4) haben sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladene zu 3) stellt keinen eigenen Antrag, schließt sich jedoch der Ansicht der Beklagten an.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des LSG verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 162 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, mit dem dieses den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben hat.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl § 54 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte ist im Rahmen der Betriebsprüfung nur befugt, die Richtigkeit der Beitragszahlung "im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag" zu prüfen und die entsprechenden Verwaltungsakte zu erlassen (§ 28p Abs 1 Satz 1, 5 Halbsatz 1 SGB IV). Ebenso wie die sonst festsetzungsberechtigte Einzugsstelle (§ 28h Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB IV) ist sie daher auf die Erhebung von Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt beschränkt (vgl § 28d Satz 1, 2 SGB IV). Bei der Zahlung der Klägerin an den Beigeladenen handelt es sich jedoch nicht um Arbeitsentgelt.

Nach § 14 Abs 1 SGB IV aF sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind hiernach (nur) Leistungen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (Urteil des Senats vom , B 12 KR 14/98 R, BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38 mwN). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile ( aaO). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld ( aaO). Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs umfasst dabei den zeitlichen mit, sodass ihrem Zweck nach allein auf den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezogene Leistungen nicht erfasst werden. Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden (§ 14 Abs 1 SGB IV), was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann. Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um als Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu sein, sich zeitlich dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Das trifft etwa auf eine Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird, grundsätzlich nicht zu (vgl , BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 und vom , 12 RK 40/89, DAngVers 1991, 180 = USK 9055). Soweit es sich bei ihr um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelt (vgl dazu , SozR 2200 § 180 Nr 39, besonders S 159 und vom , aaO), soll die Abfindung den Arbeitnehmer dafür entschädigen, dass er seine bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen kann, mithin gehindert ist, aus dieser Beschäftigung künftig Arbeitsentgelt zu erzielen. Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten - den Verlust des Arbeitsplatzes - gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen; ihre Beitragspflicht kann nicht mehr auf die frühere, inzwischen weggefallene Versicherungspflicht gegründet werden.

Dabei kommt es weder auf die arbeitsrechtliche Bewertung einer Leistung des Arbeitgebers noch auf die steuerrechtliche Beurteilung an. Wenn insbesondere im Steuerrecht auch "Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen" den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet werden (§ 19 Abs 1 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes <EStG>) und deshalb auch Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig sind, allerdings nur mit einem ermäßigten Steuersatz (§ 24 Nr 1 iVm § 34 Abs 1 und 2 Nr 2 EStG), so beruht dies auf einer dem Steuerrecht eigentümlichen Betrachtungsweise. Danach gehören nämlich kraft ausdrücklicher Bestimmung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis und Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden (§ 2 Abs 2 Nr 2 und 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverodnung, idF vom , BGBl I S 1848). Diese Vorschriften sind auf den - eingenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV) nicht übertragbar. Sie sind auf den Bereich der Sozialversicherung auch nicht durch die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) übertragen worden. Nach deren § 1 (idF der Verordnung vom 12. Dezember 1989, BGBl I S 2177) sind zwar einmalige Einnahmen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus den §§ 2 und 3 der ArEV nichts Abweichendes ergibt, nicht dem (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt zuzurechnen. Soweit hiernach Einnahmen wegen ihrer Lohnsteuerfreiheit auch beitragsfrei sind, betrifft dies jedoch nur Einnahmen, die an sich als Arbeitsentgelt beitragspflichtig wären; es gilt mithin nicht für Einnahmen, die nach dem Recht der Sozialversicherung ohnehin kein Arbeitsentgelt sind (vgl Urteil des Senats vom , 12 RK 20/88, BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 4).

Vorliegend sind das LSG und das SG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Klägerin erbrachten Zahlung nicht um Arbeitsentgelt handelt. Die Klägerin war durch die Rechtsprechung des BAG nur verpflichtet, der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für zunächst nicht erfasste Zeiten der Teilzeitbeschäftigung eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Versorgungsform ankäme (, BAGE 71, 29, 42 f und , 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236). Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, dass der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art den rechtswidrig von der Zusatzversorgung ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten einen Ausgleich gerade durch Zahlung von Beiträgen an die Zusatzversorgungskasse bieten müsste und seiner Verpflichtung allein auf diese Weise genügen könnte. Vielmehr haben die Klägerin und die Beigeladene zu 1) mit ihrer Vereinbarung vom von der vom BAG gleichwertig eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine ausreichende Versorgung durch eine eigene direkte Zahlung des Arbeitgebers sicherzustellen, die arbeitsrechtlich wohl als Direktzusage zu beurteilen ist. Wird eine derartige Zahlung - wie hier - erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses allein für Zeiten nach seiner Beendigung und dem Ende der Versicherungspflicht erbracht, handelt es sich schon deshalb nicht um Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV, sodass es vorliegend auf die Rechtsprechung des Senats, die auch die Abfindung von Direktzusagen vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als hiervon nicht erfasst ansieht (Urteil vom , B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3), nicht ankommt.

Eine Zuständigkeit, Beiträge zugunsten der beigeladenen Krankenkasse aus Versorgungsbezügen zu erheben, hat der beklagte Rentenversicherungsträger in den angefochtenen Bescheiden nicht behauptet oder sonst geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung bis zum . Dabei ist der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht durch Abs 4 Satz 1 der Norm ausgeschlossen. Die der Tradition des deutschen Staatskirchenrechts entsprechende Verleihung des Körperschaftsstatus an Kirchen und Einrichtungen hat nämlich weder die Eingliederung der Kirchen in den Staat noch eine Gleichstellung der Kirchen mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Folge (, SozR 3-1500 § 166 Nr 6). Sind daher Kirchen und ihre Einrichtungen nicht vom Vertretungszwang des § 166 Abs 1 SGG befreit (vgl BSG, aaO), muss ihnen umgekehrt auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zustehen.

Fundstelle(n):
JAAAC-52104