Bundesministerium der Finanzen - IV C 8 - S 2257-b/07/0002 BStBl I 2007 S. 537 Nr. 12

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2007;
Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4 EStG jeweils gesondert mitzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist ab dem Kalenderjahr 2007 anzuwenden und ersetzt ab diesem Kalenderjahr das mit (BStBl 2005 I S. 620) bekannt gegebene Muster, das für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 weiterhin gilt.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt. Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Die Nummern für die ausgedruckten Zeilen und Hinweise sind jedoch entsprechend dem amtlichen Vordruck beizubehalten.

  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des amtlichen Vordrucks nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern Leistungen im Sinne der Nummer 2 dieses Vordrucks bezogen werden, kann bei der Nummer 2 des amtlichen Vordrucks auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)” entfallen.

  3. Werden in Zeile 6 des amtlichen Vordrucks Leistungen bescheinigt, die auf Verträgen beruhen, die nach dem abgeschlossen wurden, kann der Zusatz „ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG” entfallen.

  4. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des amtlichen Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter bei bestimmten bescheinigten Leistungen weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z.B. Beginn der Rente) in den amtlichen Vordruck aufnehmen.

Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster und die Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Dieses Schreiben und das Vordruckmuster werden im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

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Hinweise

Geförderte Beträge im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG sind

Gefördertes Kapital ist Kapital, das auf geförderten Beträgen und Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG beruht.

1 Es handelt sich um Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 EStG, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung, soweit die Leistungen auf gefördertem Kapital beruhen. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung.

2 Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, wenn laufende Versorgungsleistungen auf Grund einer Versorgungszusage in Form einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse bezogen wurden und die Ansprüche steuerfrei nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurden. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Das Finanzamt gewährt jedoch einen Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG sowie ggf. den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, soweit diese nicht anderweitig aufgebraucht sind.

3 Es handelt sich um Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Die der Leistung zu Grunde liegende Versorgungszusage wurde nach dem erteilt (Neuzusage) und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG werden erfüllt. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Kohorte).

4 Es handelt sich um eine lebenslange Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 EStG, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Bei der betrieblichen Altersversorgung wurde die der Leibrente zu Grunde liegende Versorgungszusage vor dem erteilt (Altzusage; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG werden nicht erfüllt. Die Rente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

5 Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente) aus einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 EStG, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruht. Bei der betrieblichen Altersversorgung wurde die der abgekürzten Leibrente zu Grunde liegende Versorgungszusage vor dem erteilt (Altzusage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG werden nicht erfüllt. Die abgekürzte Leibrente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ergibt sich aus der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV.

6 Es handelt sich um andere Leistungen (insbesondere Kapitalauszahlungen) aus einem Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 EStG, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung (Versicherungsvertrag), soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen. Wenn der Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der am geltenden Fassung erfüllt, vor dem abgeschlossen wurde und die Auszahlung vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, werden die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bescheinigt. Wenn der Versicherungsvertrag nach dem abgeschlossen wurde, enthält die Mitteilung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge oder – wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat – die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags. Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.

7 Bescheinigt werden die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Leistungen, die nicht bereits nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a oder b EStG erfasst werden (z.B. Leistungen, die auf ungefördertem Kapital beruhen, aus zertifizierten Bank- oder Investmentfondssparplänen). Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in diesem Umfang der Besteuerung.

8 Das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen (= Kapital, das auf nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den gewährten Altersvorsorgezulagen beruht) wurde steuerschädlich im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG verwendet. In welchem Umfang eine Besteuerung erfolgt, richtet sich in Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei sind die Hinweise 4 bis 7 zu beachten. Als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG.

9 Eine steuerschädliche Verwendung nach § 92a Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG liegt entweder vor, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor der vollständigen Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags endet oder wenn ein Zahlungsrückstand von mehr als 12 Monaten eingetreten ist. Der bescheinigte Betrag setzt sich zusammen aus den Zuwächsen (z.B. Zinserträge und Kursgewinne), die in dem bei der steuerschädlichen Verwendung noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag enthalten sind (§ 22 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG) und dem Vorteil, der sich durch die zinslose Nutzung des noch nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ergibt. Dieser Vorteil wird mit 5 % (Zins und Zinseszins) für jedes volle Kalenderjahr der Nutzung berechnet (§ 22 Nr. 5 Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Der bescheinigte Betrag unterliegt in diesem Umfang der Besteuerung.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 8 - S 2257-b/07/0002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 537
EStB 2007 S. 332 Nr. 9
StBW 2007 S. 9 Nr. 16
StBW 2007 S. 9 Nr. 22
WPg 2007 S. 750 Nr. 17
EAAAC-50837

1Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG ist erstmals auf Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die nach dem geleistet werden (§ 52 Abs. 5 EStG).