BMF - IV C 3 - S 2257 b/07/10002 BStBl 2011 I S. 6

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2010; Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 6 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das neue Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG hiermit bekannt gemacht. Gegenüber der bisher bekannt gemachten Fassung vom März 2009 wurde der Hinweistext 2 geändert. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2010 zu verwenden. Es wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für das Kalenderjahr 2010 ausnahmsweise noch das mit (BStBl 2009 I S. 489) bekannt gegebene Muster verwendet wird.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 15. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist entsprechend des amtlichen Vordruckmusters beizubehalten.

  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des amtlichen Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern Leistungen im Sinne der Nummer 2 dieses Vordrucks bezogen werden, kann bei der Nummer 2 des Vordrucks auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)” entfallen.

  3. Werden in Zeile 6 des Vordrucks Leistungen bescheinigt, die auf Verträgen beruhen, die nach dem abgeschlossen wurden, kann der Zusatz „ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG” entfallen.

  4. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den amtlichen Vordruck aufnehmen.

  5. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile 14 des Vordrucks mehrfach aufzunehmen.

Der Bescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster und die Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Anlage

BMF v. - IV C 3 - S 2257 b/07/10002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 6
EStB 2011 S. 149 Nr. 4
StB 2011 S. 12 Nr. 1
StBW 2011 S. 116 Nr. 3
WAAAD-58796