Oberfinanzdirektion Münster - S 3812 - 18 - St 23 - 35

Erbschaft- und Schenkungsteuer Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Bezug:

Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt.

Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.

Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.

Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG ( Ita – 5/88) erneut Anwendung.

Für Erwerbe nach dem bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien ist weiterhin die // anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 3812 - 18 - St 23 - 35

Fundstelle(n):
QAAAC-49168