BFH Urteil v. - IX R 31/04

Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3; GG Art. 3

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 u.a. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungen von Wertpapieren) geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) im Einkommensteuerbescheid nicht mit den positiven Einkünften des Klägers ausglich, sondern durch Bescheid auf den über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) feststellte.

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) —nach Rücknahme der Klage gegen den Feststellungsbescheid— mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1842 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurückwies.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sei insbesondere wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass unter Verrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den übrigen Einkünften des Klägers die Einkommensteuer auf 5 126,21 € festgesetzt wird.

Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Zu Recht hat es das FG abgelehnt, den geltend gemachten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den positiven Einkünften des Klägers aus anderen Einkunftsarten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2000) zu verrechnen.

1. Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schließt einen solchen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten (i.S. des § 23 Abs. 1 EStG) und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Regelungen nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom IX R 28/05 (BStBl II 2007, 259) entschieden, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Der Vortrag des Klägers rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung. Insbesondere kommt danach dem Hinweis des Klägers auf den Wegfall des früheren Rechtfertigungsgrunds der Verlustausgleichsbeschränkung (aus dem auch Werz, Verlustverrechnungsbeschränkungen im Lichte der Verfassung, Aachen 2003, 237, sowie Strahl/Fuhrmann, Finanz-Rundschau 2003, 387, die Verfassungswidrigkeit herleiten), ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, angesichts der ständigen Abwärtsspirale der Börsenkurse in den Jahren 2000 bis 2003 habe für die Steuerpflichtigen faktisch kein Wahlrecht bestanden, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Wertpapiergeschäften) zu verlagern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1478 Nr. 8
XAAAC-49131