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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1483/03 E

Gesetze: EStG § 21, EStG § 22, EStG § 23

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG

Leitsatz

  1. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsgemäß.

  2. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer „Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist – bedürfte.

  3. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre” können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden.

  4. Der bloße Wille des Stpfl., mit dem angelegten Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, reicht nicht für eine Verdrängung der Einkunftsarten des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG aus, wenn dieser Wille zum Zeitpunkt der Zwischeninvestitionen noch nicht in ein konkretes Stadium getreten ist.

Fundstelle(n):
GAAAB-82393

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2005 - 16 K 1483/03 E

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