Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
1§ 178a ist durch das JStG 2007 eingefügt worden und ab anzuwenden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2712) erläutert die Norm wie folgt:
2Die in § 178a Abs. 1 Satz 1 dem BZSt erteilte Berechtigung, für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung von Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen (Advance Pricing Agreement – APA) Gebühren zu erheben, dient neben der teilweisen Kostenerstattung vor allem dem Schutz der FinBeh. gegenüber nicht relevanten oder schlecht vorbereiteten Anträgen. Die Bereitschaft zur Durchführung von APAs ist inzwischen international üblich. Mehrere Staaten setzen für APAs ebenfalls Gebühren fest (vor allem die USA). Die Gebühr ist bereits für die Bearbeitung des Antrags des Stpfl. auf Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens festzusetzen, unabhängig davon, ob das Verfahren mit dem anderen Staat erfolgreich durchgeführt werden kann oder abgebrochen wird.
3§ 178a Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht, dass die Gebühr nicht durch eine Antragstellung im anderen Staat umgangen werden kann.
4§ 178a Abs. 1 Satz 3 trägt der Erfahrung Rechnung, dass sich durch die Beteiligung mehrer...