BMF - IV B 2 - S 1910 /07/0011

§ 37b EStG - Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen; Einheitliche Wahlrechtsausübung

Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStGist so durch Verwaltungsregelung auszugestalten, dass Geschenke bis 35 Euro nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen werden müssen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF dazu folgende Auffassung:

Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 37b EStG die Besteuerung von Zuwendungen beim Empfänger ersetzen. Deshalb sind in die Bemessungsgrundlage alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind. Dies sind auch Geschenke, die den Betrag von 35 Euro nicht überschreiten. Nicht einbegriffen werden Zugaben, die Bestandteil der Gegenleistung sind und Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber.

Die von ihnen begehrte Regelung würde einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden und der Erfassung einer Betriebseinnahme beim Empfänger vorraussetzen. Eine solche Abhängigkeit besteht aber nach dem Gesetzeszweck nicht.

Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von 35 Euro auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendungen mit einem Wert bis 35 Euro entfallenden Pauschalsteuern sind in diesem Fall - wie die Aufwendungen selbst - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese Vereinfachungsregelung wird in einem zu § 37b EStG herauszugebenden BMF- Schreiben enthalten sein.

BMF v. - IV B 2 - S 1910 /07/0011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-46535